Endbericht im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Heidelberg, Berlin, Freiburg, Karlsruhe, Rottenburg, 31. Oktober 2018 |

Inhalt
Abkürzungsverzeichnis
BAFA | Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle |
BDH | Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie |
EE | Erneuerbare Energien |
EEG | Erneuerbare-Energien-Gesetz |
EEWärmeG | Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz |
EWärmeG | Erneuerbare-Wärme-Gesetz |
GEG | Gebäudeenergiegesetz |
KfW | Kreditanstalt für Wiederaufbau |
MAP | Marktanreizprogramm |
NWG | Nichtwohngebäude |
PV | Photovoltaik |
RP | Regierungspräsidien |
SFP | Sanierungsfahrplan |
THG | Treibhausgase |
uBRB | Untere Baurechtsbehörde |
WG | Wohngebäude |
5 Befragungen
Erneuerbare Energien und EWärmeG aus Sicht der Verpflichteten und der Bevölkerung
5.1.1 Befragungskonzept und empirische Gesamtheit
Um die Wirkungen des EWärmeG in der Bevölkerung zu erfassen, wurden zwei Befragungen von jeweils 500 Hauseigentümern in Baden-Württemberg durchgeführt. Die erste Befragung erfolgte bei denjenigen, die im Zuge eines Kesseltauschs ab Mitte 2015 zur Einhaltung des EWärmeG verpflichtet waren. Sie soll Informationen zur Wirkungsweise des EWärmeG liefern. Die zweite Befragung bei einer Gruppe vergleichbarer Hauseigentümer ohne Verpflichtung (ebenfalls 500) ermöglicht im Rahmen eines Kontrollgruppendesigns die Absicherung der Ergebnisse und gibt Hinweise zur Zuschreibung der Wirkungen auf das EWärmeG.
Die Breitenbefragung der Bevölkerung in zwei Tranchen wurde mit Hilfe telefonischer Interviews (CATI1) von Kantar Emnid durchgeführt. Durch die telefonischen Interviews wird ein hohes Maß an Genauigkeit erreicht und gleichzeitig ein ausreichender Rücklauf garantiert, der bei anderen Methoden nur schwer zu erreichen wäre. Die Befragung von verpflichteten Hauseigentümern sollte im Durchschnitt 20 Minuten Länge pro Interview nicht übersteigen. Die Befragung der Kontrollgruppe war deutlich kürzer, weil die Fragen zu den genutzten Erfüllungsoptionen wegfallen.
Die Herausforderung bei beiden Befragungen lag darin, genügend Interviewpartner zur Erreichung der geplanten Fallzahlen zu erreichen. Dazu wurden für die EWärmeG-Verpflichteten und die Kontrollgruppe zwei unterschiedliche Vorgehensweisen entwickelt. Die Kontrollgruppe wurde über die regelmäßig vom Meinungsforschungsinstitut Kantar Emnid durchgeführten Befragungen erhoben, indem gezielt passende Haushalte ohne Heizungstausch im betrachteten Zeitraum ausgewählt werden. Diese wurden dann im Rahmen von kurzen CATIs befragt.
Die Befragung der EWärmeG-Verpflichteten stellte eine größere Herausforderung dar, weil zunächst einmal die Befragung wesentlich umfangreicher war. Zudem war die Situation bei den Kontaktdaten kompliziert. Für CATIs werden Daten von passenden Haushalten (Ansprechpartner, (grobe) Adresse und Telefonnummer) erhoben, die zudem der Befragung zustimmen müssen. Bei den unteren Baurechtsbehörden liegen zumindest die Adressdaten von EWärmeG-Verpflichteten vor, allerdings weitgehend ohne die benötigten telefonischen Kontaktdaten und ohne die Zustimmung zur Weitergabe dieser Daten für den Forschungszweck.
Die Befragung erfolgte unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Datenschutzes. Die Teilnahme an beiden Befragungen erfolgte auf freiwilliger Basis. Sie wurden im Mai und Juni 2018 durchgeführt. Die genutzten Fragebögen finden sich im Anhang des Berichts.
Sowohl bei der Zielgruppe als auch bei der Kontrollgruppe gibt es aufgrund der gewählten Methode gewisse Einschränkungen der Aussagekraft. Die Befragten der Zielgruppe sind nicht komplett repräsentativ für alle EWärmeG-Verpflichteten, weil es sich um einen Auszug der gemeldeten Fälle handelt. Dadurch sind Fälle unterrepräsentiert, bei denen keine Meldung erfolgt, beispielsweise durch den Einbau von Wärmepumpen. Bei der Kontrollgruppe ist die Vergleichbarkeit mit der Zielgruppe nicht komplett gegeben. Während sich im Optimalfall eines quasiexperimentellen Untersuchungsdesigns die Zielgruppe nur durch den sog. Treatment-Faktor von der Kontrollgruppe unterscheidet, gibt es im Falle der Zielgruppe in dieser Untersuchung (Personen, die seit Mitte 2015 ihre Heizung getauscht haben und damit dem EWärmeG unterliegen) zumindest einen zusätzlichen Unterschied: Das Heizungssystem und dabei vor allem das Heizungsalter. Die Kontrollgruppe nutzt ältere Heizungssysteme, weil es seit 2015 noch zu keinem Austausch kam. Da sich angestrebte Effekte (mehr erneuerbare Energien, effizientere Heizungen) aber vor allem durch den Vergleich der Heizungssysteme ergeben, muss die Evaluation hier einen systematischen Fehler zu korrigieren suchen. Bei der Kontrollgruppe sind daher vor allem die Haushalte von Interesse, die entweder vor Mitte 2015 ihre Heizung getauscht haben, oder einen Austausch in den kommenden zwei Jahren planen. Bei einigen Untersuchungen wurde aus der Kontrollgruppe zusätzlich eine Teilgruppe gebildet, bei denen die Befragten nur vor dem ersten EWärmeG (vor 2010) die Heizung getauscht hatten.
5.1.2 Untersuchungsergebnisse
Rahmendaten der Gruppe (soziodemographische Daten) Die überwiegende Mehrheit der Befragten unterstützt grundsätzlich den Ausbau von Erneuerbaren Energien. Zwei Drittel weisen der Umstellung der Energieversorgung auf Erneuerbare eine sehr große oder große Bedeutung zu, nur 7 % eine geringe oder sehr geringe Bedeutung. Auf die Frage, ob im Bereich der Wärmeerzeugung hierfür eine gesetzliche Lösung richtig ist, die Haushalten einen Anteil von Erneuerbaren Energien vorschreibt, ergibt sich ein uneinheitliches Bild. Rund die Hälfte der Befragten stimmt zu, die andere Hälfte sieht eine gesetzliche Regelung entweder für Haushalte (aber nicht für andere Sparten) oder generell kritisch.

Große Einigkeit dagegen herrscht bei der Frage, ob das EWärmeG in seiner aktuellen Form mit dem Geltungsbereich nur für Baden-Württemberg sinnvoll ist. Nur 16 % meinen, Baden-Württemberg sollte mit einer Landregelung Vorreiter sein, über 80 % der Befragten bevorzugen eine bundesweite Lösung.
Informationsstand und Informationswege EWärmeG Zwei Drittel der Befragten EWärmeG-Verpflichteten gaben an, sich im Zuge der Heizungserneuerung mit dem EWärmeG befasst zu haben. Die meisten von ihnen (insgesamt 43 %) hatten sich bereits im Vorfeld informiert, ein weiteres Viertel der Befragten im Prozess der Heizungserneuerung. Ein weiteres Viertel gibt an, das Thema EWärmeG komplett den Fachleuten überlassen zu haben. Etwa 6 % der Befragten wusste nach eigenen Angaben nichts vom EWärmeG – hier müssten die für den Kesseltausch Verantwortlichen alle nötigen Schritte im Alleingang durchgeführt haben.

Diejenigen, die Kenntnis vom EWärmeG hatten, nutzten ein breites Feld von Informationsquellen. Jeweils über die Hälfte der Befragten nannten Handwerker und Presse bzw. Medien als Quelle, jeweils ein Drittel Schornsteinfeger, Energieberater oder spezielle Informationsmaterialien.
Vergleicht man die von den EWärmeG-Verpflichteten gewählten Heizungssysteme (nach der Erneuerung) mit der Kontrollgruppe (hier nur die Fälle, wo auch zwischen 2010 und 2015 kein Heizungstausch stattgefunden hat, also auch vom ersten EWärmeG kein Effekt zu erwarten ist), so liegen die wesentlichen Unterschiede bei der Nutzung von Brennwertheizungen. Diese werden von den Verpflichteten wesentlich häufiger genutzt als von den Befragten der Kontrollgruppe, die häufiger noch mit Niedertemperaturheizungen aufwarten. Ganz besonders ist der Effekt bei Gas-Brennwertheizungen zu sehen. Der tatsächliche Effekt dürfte noch stärker sein, da davon auszugehen ist, dass bei den Gas- und Ölheizungen unbekannten Typs der Anteil von Brennwertheizungen bei neuen Heizungen deutlich über den alten Systemen liegen sollte. Weitere Abweichungen sind bei den Holzheizungen zu sehen, die von den EWärmeG-Verpflichteten häufiger genutzt werden. Ebenfalls erkennbar ist die bereits angesprochene systematische Verzerrung bei Heizungssystemen, die von den Schornsteinfegern nicht unbedingt gemeldet werden. So finden sich Wärmepumpen und Fernwärmeanschlüsse häufiger bei den Befragten der Kontrollgruppe, weil bei den EWärmeG-Verpflichteten die Chance darauf aufgrund der Beschränkungen im Adressatenpool der Befragung geringer ist.

Für die Wahl des Heizungssystems spielen Kostenerwägungen (Anschaffungspreis, Wirtschaftlichkeit der Anlage) und technische Erwägungen (einfache, sichere, gut steuerbare Anlagen) mit jeweils rund ein Drittel der Nennung etwa gleichrangige Rollen. Umwelterwägungen werden etwas seltener als Hauptgrund für die Entscheidung genannt, sie spielen aber zumindest für ein Viertel der Befragten die wichtigste Rolle.
Rund 60 % der der befragten EWärmeG-Verpflichteten hatten im Vorfeld des Heizungstausches Kenntnis über verschiedene Erfüllungsoptionen. Am besten bekannt waren die Optionen Gebäudedämmung, Photovoltaik, Solarthermie, Bioöl bzw. Biogasanteile am Brennstoff.

Tatsächlich zur Erfüllung der Anforderungen des EWärmeG als Optionen genutzt2 wurden von den Befragten am häufigsten Holzheizungen (darunter knapp 40 % Zentralheizungen und etwas über 60 % Holz-Zusatzheizungen), Anteile von Bioöl bzw. Biogas am Brennstoff oder es wurden Gebäudedämmmaßnahmen als Ersatz angerechnet. Aber auch alle anderen Erfüllungsoptionen werden genutzt.

Etwas mehr als zwei Drittel der Befragten gaben an, Kombinationen von Erfüllungsoptionen genutzt zu haben. Darunter waren 33 %, die eine Kombination aus zwei Option nennen und 35 % die drei oder mehr Optionen genutzt haben.
Im Vergleich zum Erfüllungsmix, der sich aus den Auswertungen der Meldedaten ergibt (vgl. 3.2.2), ergeben sich höhere Anteile der Solarthermie und ähnliche Anteile von fester Biomasse und Dämmmaßnahmen. Deutliche niedriger sind die Anteile von Wärmepumpen, was an der bereits diskutierten Verzerrung der Stichprobe liegt. Die Maßnahmenkombinationen lassen sich aufgrund der Abfragemethodik nicht vergleichen.
Ein Teil der befragten Haushalte hatte schon im Vorfeld der Heizungserneuerung Maßnahmen durchgeführt, die im Rahmen des EWärmeG als Ersatzmaßnahmen für Erfüllungsoptionen anrechenbar waren. So war bei zwei Dritteln der Haushalte, die als Erfüllungsoption Photovoltaik-Anlagen nutzten, diese schon vor dem Kesseltausch vorhanden. Bei den Haushalten, die Gebäudedämmung zur Erfüllung der Anforderungen des EWärmeG nutzten, waren sogar schon in 75 % der Fälle die Dämmmaßnahmen schon vor dem Kesseltausch durchgeführt worden. Letzteres ist aufgrund der richtigen Dimensionierung der neuen Kessel natürlich sehr sinnvoll. Bei der Betrachtung der Wirkungen des EWärmeG müssen die Effekte dieser Erfüllungsoptionen entsprechend korrigiert werden.

Um ähnliche Effekte für Solarthermie, feste Biomasse und Wärmepumpen in ihrem Umfang beschreiben zu können, wurden die vor der Erneuerung bereits vorhandenen (Zusatz)-Heizsysteme der EWärmeG-Verpflichteten mit den nach Kesseltausch genutzten verglichen. Dadurch lassen sich folgende Anteile schon vor dem Auslösetatbestand vorhanden Heizungssysteme quantifizieren:
Solarthermie:
- 160 Erfüllungsoptionen
- 38 von 160 hatten Solarthermie als Zusatzheizung vor der Erneuerung
Feste Biomasse:
- Feste Biomasse als Erfüllungsoption UND Heizsystem nachher (ohne Kamin): 213
- Bereits vorhanden: 82
Wärmepumpen:
- Erfüllungsoptionen: 49
- Bereits vorhanden: 7
Während also bei der Nutzung von Holz ähnlich hohe Mitnahmeeffekte auftreten wie bei Gebäudedämmung und Photovoltaik, sind die Effekte bei der Solarthermie deutlich niedriger. Die Zahlen der Wärmepumpen und damit auch mögliche Mitnahmeeffekte sind, wie bereits diskutiert, nur bedingt aussagekräftig.
Beratung Vier von fünf der befragten EWärmeG-Verpflichteten haben sich im Rahmen der Heizungserneuerung beraten lassen. Am häufigsten als Berater genannt wurden dabei Handwerksbetriebe. Andere Beratungsstellen wie der Energieversorger, die Stadt oder die Verbraucherzentrale spielen eine untergeordnete Rolle. Ein Vergleich mit der Kontrollgruppe (Frage: „Von wem würden Sie sich im Falle einer Heizungserneuerung beraten lassen?“) zeigt, dass bei der Kontrollgruppe die Konzentration auf Handwerker als wichtigste Quelle zwar auch gegeben ist, aber andere Informations-Alternativen stärker ausgeprägt sind.

Die Beratungen haben einen erheblichen Einfluss auf die Wahl der neuen Heizungssysteme. 44 % der Befragten geben an, dass die Beratung den entscheidenden Impuls (14 %) oder eine wichtige Hilfestellung (30 %) geleistet hat, weitere 40 % weisen der Beratung eine ergänzende Hilfestellung zu. Nur 15 % der Befragten meinen, dass die Beratung keinen Einfluss auf ihre Wahl hatte.
Wirkungen des EWärmeG Das EWärmeG hat nach Aussage der Befragten EWärmeG-Verpflichteten bei 22 % der Befragten einen Einfluss auf die Wahl des Heizungssystems vorhanden, über drei Viertel der Befragten (76 %) verneint einen Effekt des Gesetzes auf die Wahl des Heizungssystems.

Die Letztgenannten wurden im Anschluss zu den Gründen befragt, warum aus ihrer Sicht kein Einfluss vorliegt. Dabei zeigt sich, dass rund ein Viertel bereits im Vorfeld der Heizungserneuerung die Anforderungen des EWärmeG abgedeckt hatten. Die Mehrheit (63 %) wollte die letztlich genutzte Heizungstechnik ohnehin wählen. Diese Frage bezieht sich allerdings auf das Hauptheizungssystem. Nicht davon erfasst werden u. a. die Erstellung des Sanierungsfahrplans oder der Bezug von Bioöl oder Biomethan.

Durch den bereits geschilderten Einfluss der Beratung (wenn in Anspruch genommen) auf die Wahl des Heizungssystems kann zudem indirekt ein höherer Einfluss des EWärmeG vorliegen, wenn die Berater sachgemäß die Erfüllungsoptionen bei der Beratung mit bedenken und damit implizit das EWärmeG vorweggenommen haben. Dieser Effekt kann aber anhand der Daten nicht genau quantifiziert werden.
83 % der Befragten weist dem EWärmeG keinen Einfluss auf ihre Entscheidung zu, zu welchem Zeitpunkt die Heizungserneuerung durchgeführt wurde. Nur knapp unter 10 % der Befragten hat die Erneuerung vorgezogen. Ein Attentismus, also das Herauszögern einer an sich notwendigen Heizungserneuerung aufgrund des EWärmeG, ergibt sich aus der Befragung der EWärmeG-Verpflichteten nicht (2 %).

Mit Hilfe der Kontrollgruppe kann die Aussage der EWärmeG-Verpflichteten nur eingeschränkt abgeglichen werden. Zwar wurde die Frage der Kontrollgruppe vorgelegt, allerdings aus methodischen Gründen mit zwei wesentlichen Filtern. Die Befragten mussten das EWärmeG kennen und zudem einen Austausch der Heizung in den nächsten zwei Jahren geplant haben. Vor allem dieser letzte Filter schränkt die Fallzahl stark ein (n=24). Er wurde dennoch gewählt, da die Befragten in der Kontrollgruppe, die zwischen 2010 und 2015 ihre Heizung ausgetauscht hatten, ebenfalls unter dem Einfluss des (ersten) EWärmeG standen. Eine dritte als Kontrollgruppe denkbare Gruppe von Haushalten, die nicht zu den EWärmeG-Verpflichteten gehören, aber derzeit (seit 2010) einen Heizungstausch hinauszögern und auch noch nicht planen, hätte nur durch eine zusätzliche Befragung ermittelt werden können. In Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Ermittlung (aufgrund der erwartbar geringen Fallzahl) wurde im Rahmen dieser Studie darauf verzichtet.
Betrachtet man die Personen der Kontrollgruppe, die einen Austausch planen, so ergeben sich weitgehend vergleichbare Aussagen zu denen der EWärmeG-Verpflichteten. Die Prozentangaben im Detail sind aufgrund der niedrigen Fallzahlen zwar nur eingeschränkt aussagekräftig, von der Tendenz aber nutzbar: 75 % der Befragten der Kontrollgruppe verneinen einen Einfluss des EWärmeG auf das das gewählte Heizungssystem. Die Hälfte dieser Befragten wird das ohnehin gewählte Heizungssystem installieren. Rund ein Drittel hat die Anforderungen des EWärmeG bereits erfüllt. 80 % der Befragten der Kontrollgruppe geben an, dass das EWärmeG auch keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Erneuerung hat. Unter den restlichen 20 % sagen etwa die Hälfte, dass sie die Heizungserneuerung vorziehen wollen, die andere Hälfte zögert die Erneuerung hinaus. In dieser Gruppe ist ein Attentismus also etwas ausgeprägter vorhanden als bei den befragten EWärmeG-Verpflichteten. In Anbetracht der geringen Fallzahlen lässt sich aber auch aus der Kontrollgruppenuntersuchung kein deutlicher Hinweis auf verbreiteten Attentismus ableiten. Außerdem ist die ebenso große Gruppe gegenzurechnen, die die Heizungserneuerung sogar vorziehen wollen.
Erneuerbare Energien und EWärmeG aus Sicht der Heizungsbauer
5.2.1 Befragungskonzept und empirische Gesamtheit
Im Rahmen des vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderten und von ifeu in Kooperation mit weiteren Projektpartnern – iTB, IÖW und Fraunhofer FIT – durchgeführten Projektes „c.HANGE – Handwerk als Gestalter der Energiewende“ wurden in Zusammenarbeit mit dem Fachverband SHK im Zeitraum zwischen September 2017 und Januar 2018 ca. 3.600 Heizungshandwerker zur Teilnahme an der Online-Befragung aufgerufen. Insgesamt 152 Betriebe haben an der Befragung teilgenommen, was einem Rücklauf von 4 % entspricht. Wegen der geringen Rücklaufquote von nur 4 % kann die SHK-Handwerkerumfrage nicht als repräsentativ gelten. Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass aus der Umfrage wenigstens die Tendenzen richtig abgeleitet werden können. Das EWärmeG wird in der Umfrage nur aus der Sicht des SHK-Handwerks beurteilt. Die im EWärmeG vorgesehenen baulichen Erfüllungsoptionen werden nicht erwähnt. Auch die Ausweitung der Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energien auf NWG im „neuen“ EWärmeG bleibt unberücksichtigt. Der Fokus der befragten Handwerker liegt auf den erneuerbaren Energien und hier insbesondere auf der Solarthermie.
Die beantworteten Fragebögen wurden in 89 % der Fälle vom Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin ausgefüllt. Die Mehrheit (63 %) der Ausfüllenden ist über 50 Jahre, 34 % sind zwischen 30 und 50 Jahren alt und nur 3 % zählen zu den unter 30-Jährigen. Anhand der Zahl der Mitarbeiter kann auf die Größe des Betriebs geschlossen werden. Zum Befragungszeitpunkt waren durchschnittlich elf Mitarbeiter im Betrieb der befragten SHK-Handwerksbetriebe beschäftigt. Mit durchschnittlich ca. sieben bzw. drei Mitarbeitern stellen Fachkräfte und Azubis die am häufigsten vertretene Mitarbeiterposition in der Stichprobe dar. 60 % der teilnehmenden Betriebe haben Auskunft über die Höhe ihres Jahresumsatzes gemacht. Für das Jahr 2016 geben über die Hälfte (52 %) einen Umsatz von über einer Million Euro an. Diesen erwirtschaften sie hauptsächlich im regionalen Umkreis (unter 50 km) mit Privatkunden im Gebäudebestand.
5.2.2 Untersuchungsergebnisse
Grundsätzlich wird erneuerbaren Energien von der großen Mehrheit (86 %) ein mittleres bis großes wirtschaftliches Potenzial für den eigenen Betrieb zugeschrieben. Die Einschätzung des Stellenwertes von EE ist im Verlauf der letzten fünf Jahren gestiegen. Mehr als die Hälfte (53 %) der von den antwortenden Betrieben installierten Heizungsanlagen nutzt EE.
Ausführlich wird auf Sorgen und Hemmnisse bezüglich innovativer Heizungstechnologien hingewiesen. Die meisten Bedenken werden bei Blockheizkraftwerken angemerkt, danach folgen Biomasseanlagen und mit großem Abstand Wärmepumpen und Solarthermie. Auf die Frage, welche Rahmenbedingungen sich ändern müssten, damit die SHK-Betriebe mehr EE-Anlagen einbauen können, antwortet über die Hälfte (63 %) der Befragten mit der Notwendigkeit einer vereinfachten Förderung bzw. einer Prämie für den Handwerksbetrieb. Die Hälfte (51 %) der Betriebe wünscht sich zudem eine höhere Förderung für Endkunden. Aus den offenen Nennungen geht zudem hervor, dass ein „Bürokratieabbau“ notwendig wäre und dass Pflichten und Gesetze eher hemmend wirken.
Die Mitarbeiter-Ebene, auf der vornehmlich Beratungsgespräche zu EE mit Endkunden geführt werden, ist diejenige mit Führungsverantwortung. 89 % der Befragten gibt an, die Weiterbildung als Informationsquelle für die Beratung zu EE zu nutzen, gefolgt von Fachzeitschriften (69 %) und Herstellerinformationen (67 %). Nach Einschätzung der befragten Handwerker wünschen sich die Heizungskunden im Beratungsgespräch eine individuelle Beratung (89 %) und/oder eine Beratung zur Wirtschaftlichkeit (80 %). Als Themen im Beratungsgespräch werden die Erfüllung gesetzlicher Auflagen (92 %), Kosten und Wirtschaftlichkeit (78 %), Zuverlässigkeit der Technologie (74 %) und/oder Erfahrung des Handwerkers mit Technologien (74 %) genannt. Der Aspekt „Konkrete Präferenzen der Kund/innen“ wurde dagegen nur in 40 % der Beratungsgespräche thematisiert. Die große Diskrepanz zu dem Kundenwunsch nach individueller Beratung deutet auf Verbesserungsmöglichkeiten in den Beratungsgesprächen hin. Der Einsatz digitaler Hilfsmittel beginnt sich auszubreiten: 88 % sprechen digitalen Produkten bzw. innovativen Dienstleistungen eine hohe Relevanz zu und 51 % nutzen bereits digitale Produkte und Dienstleistungen im Beratungsgespräch. 59 % der Betriebe führt Werbemaßnahmen zugunsten von EE durch, vorrangig zu Solaranlagen (inkl. Photovoltaik). Die 41 % der Befragten, die keine Werbungsmaßnahmen durchführen, verweisen häufig auf volle Auftragsbücher.
In Bezug auf das EWärmeG fühlen sich 73 % hinreichend informiert. Die Bewertung des Gesetzes fällt mehrheitlich negativ aus (66 % negativ, 18 % positiv). Bei den innovativen Betrieben3 fällt dabei die Zustimmung zum EWärmeG doppelt so hoch aus wie bei den nicht innovativen. Die Auswirkungen des Gesetzes auf den Endkunden werden von den befragten Betrieben zum Großteil in einem Modernisierungsstau gesehen: die Heizungskunden verzögern den Austausch (91 %) und ziehen eine Reparatur dem Heizungstausch vor (86 %). Hier ergibt sich ein klarer Widerspruch zum Befund der Bevölkerungsbefragung, die keinen Attentismus identifizierte.
15 % der Heizungsbauer sind der Ansicht, dass wegen des EWärmeG mehr EE installiert werden. Allerdings würden nur 18 % das EWärmeG abschaffen. Eine Mehrheit von 53 % plädiert für eine Modifikation (z.B. Ausweitung des Geltungsbereichs des EWärmeG auf ganz Deutschland).
Bei mehreren Fragen mit Bezug zum EWärmeG waren offene, frei formulierte Antworten möglich. Tabelle 5–1 gibt davon eine informative Auswahl wieder. Häufig wird in diesen Nennungen auf die Solarthermie Bezug genommen. Solarthermie war die Ankertechnologie im „alten“ EWärmeG. Dies scheint noch nachzuwirken. Ersatzmaßnahmen oder bauliche Erfüllungsoptionen werden dagegen kaum oder gar nicht erwähnt. Die Tabelle ist in die vier Aspekte „Grundsätzliche Einschätzung“, „Attentismus“, „Ausgestaltung der Nutzungspflicht im Detail“ und „Kommunikation und Beratung“ untergliedert.
Grundsätzlich wird in den freien Nennungen die Zielrichtung des EWärmeG begrüßt. Meist wird aber kritisiert, dass durch das Gesetz Zwang auf die Kunden ausgeübt wird. Verschärfend kommt hinzu, dass dieser Zwang nur den Bürgern in Baden-Württemberg auferlegt ist. Im Detail wird besonders die Erhöhung der Anforderungen an den solaren Deckungsanteil von 10 % auf 15 % im „neuen“ EWärmeG kritisiert. Als Beispiel häufig genannt werden ältere Ehepaare, denen eine für sie viel zu große Solaranlage „aufgezwungen“ werde. Je nach Einstellung der Heizungsbauer wird angemerkt, dass es vergleichsweise billige Erfüllungsoptionen gebe, wie etwa die als Erfüllungsoption zugelassene Kombination von Bioerdgas mit einem Sanierungsfahrplan.

Zu den wichtigen Modifikationen gehören gemäß den frei formulierten Antworten der Betriebe eine Ausweitung des baden-württembergischen EWärmeG auf ganz Deutschland, eine Rücknahme der in der neuen Fassung des EWärmeG verschärften Anforderung an den Deckungsanteil von Solaranlagen sowie eine Schließung von Erfüllungsoptionen, die eine billige Gesetzeserfüllung zu Lasten des Handwerks ermöglichen. Auch dass die Zustimmung von innovativen Betrieben zum EWärmeG doppelt so hoch ist wie bei nicht innovativen Betrieben, kann als Relativierung der Ablehnung verstanden werden.
Kritik gibt es, weil von den ausschließlich in Baden-Württemberg befragten Handwerksbetrieben seit Inkrafttreten des EWärmeG nach eigenen Angaben weniger EE-Anlagen (insbesondere solarthermische Anlagen) als zuvor installiert wurden. Die baden-württembergischen Handwerker suchen die Ursache hierfür im EWärmeG (53 %). Es steht zu vermuten, dass es sich hier um eine Fehleinschätzung handelt: Auch in den übrigen Bundesländern ging die Nachfrage nach EE zurück. Im Jahr vor dem Wirksamwerden des EWärmeG (also im Jahr 2009) wurden bundesweit noch 150.000 solarthermische Anlagen mit einer Kollektorfläche von 1,55 Mio. m² installiert. Im Jahr vor der Befragung (also 2016) nur noch 93.000 Anlagen mit einer Fläche von 0,74 Mio. m² (Quelle: Faktenblätter des BSW). In Baden-Württemberg ging dabei die Nachfrage nach EE langsamer zurück als in den übrigen Bundesländern. Aus der Handwerkerbefragung ergeben sich aus den freien Antworten der Betriebe zusätzlich noch folgende Anregungen für eine Modifikation des EWärmeG:
- Erfüllungsoptionen kritisch überprüfen (insbesondere Erfüllungsoptionen, die keine Investitionen erfordern)
- Akzeptanzprobleme bearbeiten (insbesondere bei Rentnern, die weiterhin in ihren großen, familiengerechten Eigenheimen wohnen bleiben, obwohl die Kinder inzwischen an anderen Orten wohnen).
Erneuerbare Energien und EWärmeG aus Sicht der Schornsteinfeger
Die Befragung von Schornsteinfegern hat für die Evaluation zwei wesentliche Gründe. Erstens nehmen Schornsteinfeger eine wichtige Mittlerfunktion ein und haben über die Nähe zu den Haushalten und die oft langen gewachsenen Vertrauensverhältnisse sowie ihre Beratungstätigkeit erheblichen Einfluss auf die Sanierungsentscheidungen in der Heizungstechnik. Zum anderen haben Schornsteinfeger große Bedeutung für das Meldewesen beim EWärmeG. Wie bereits in Kapitel 3.1 gezeigt gibt es bei der Heizungsstatistik gewisse Unschärfen und die einzelnen Datenquellen entsprechen sich nicht durchgehend. Über die Befragung der Schornsteinfeger sollten einige dieser Unschärfen möglichst geklärt werden.
5.3.1 Befragungskonzept und empirische Gesamtheit
Die Untersuchung wurde als Online-Befragung konzipiert. In Kooperation mit dem Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks Baden-Württemberg (LIV) wurde zunächst ein Fragebogen entwickelt und dann mit Hilfe der Software LimeSurvey auf dem Webserver des ifeu aufgesetzt. Der Versand der Teilnahmeeinladungen erfolgte per Mail über den LIV an rund 900 Betriebe. Dabei ergab sich ein erfreulich hoher Rücklauf von 250 voll nutzbaren Antworten.
5.3.2 Untersuchungsergebnisse
Viele Schornsteinfeger stehen Heizungssystemen auf Basis von erneuerbaren Energien aufgeschlossen gegenüber. Über zwei Drittel der Befragten finden solche Systeme sehr empfehlenswert (19 %) oder empfehlenswert (50 %), lediglich 2 % der Schornsteinfeger können sie nicht empfehlen. Außerdem gehen sie von einer deutlichen Erhöhung des Stellenwerts von erneuerbaren Energien aus. Drei Viertel der befragten Schornsteinfeger rechnen damit, dass sich der Stellenwert deutlich erhöhen (12 %) oder erhöhen (61 %) wird, nur zwei Prozent rechnen mit einem Rückgang der Bedeutung. Mit den Entwicklungen der Heizungstechnik wird sich nach Meinung von rund 80 % der Schornsteinfeger auch ihr Berufsbild deutlich verändern.

Das EWärmeG als Element der Veränderungen wird von den Schornsteinfegern uneinheitlich bewertet. Ablehnende Stimmen überwiegen die positiven Beurteilungen leicht, die größte Gruppe der Schornsteinfeger nimmt aber eine neutrale Haltung gegenüber dem Gesetz ein.

Nach den bestimmten Folgen für ihre Kunden befragt stimmen die Schornsteinfeger jeweils mit deutlichen Mehrheiten von 80 % den Aussagen zu, dass Kunden mit dem Austausch des Kessels zögern und sie ihn vermehrt reparieren, statt den Kessel zu tauschen. Auch hier ergibt sich ein von der Endkundenbefragung abweichendes Bild.
Nach Meinung der Befragten fragen die Kunden vermehrt nach erneuerbaren Energien. 23 % der Schornsteinfeger stimmt voll und ganz oder eher der Aussage zu, dass Kunden beim Heizungstausch höhere EE-Anteile installieren.

Während sich die Aussagen zum Attentismus nicht durch die Befragung von Haushalten, die dem EWärmeG verpflichtet waren, untermauern lassen (dort wird dem EWärmeG nur ein sehr geringer Effekt auf den Zeitpunkt des Kesseltauschs zugewiesen), stützt die empirische Analyse des Heizungsmarktes den Eindruck der Schornsteinfeger, dass die Netto-Zubau-Effekte ein bisschen geringer ausfallen.
Die Bekanntheit des EWärmeG beim Kunden wird von den Schornsteinfegern nicht als Problem angesehen. Die Hälfte der Befragten sieht eine gute Bekanntheit, weitere 33 % eine mittlere Bekanntheit des Gesetzes bei den Haushalten, 16 % gehen von einer geringen Bekanntheit aus. Auch der Umsetzungsgrad wird weitgehend positiv genannt. Über die Hälfte der Schornsteinfeger beobachtet eine häufige Umsetzung des EWärmeG, nur 10 % der Befragten gehen von einer geringen Umsetzung aus.

Die Ansprache des EWärmeG gehört zum Alltag der Schornsteinfeger, zwei Drittel der Befragten sprechen das Thema regelmäßig an, das verbleibende Drittel nur bei einem konkreten Anlass. Diese Zahlen decken sich mit der allgemeinen Beratungstätigkeit der Schornsteinfeger zum Heizungstechnik: 70 % der Befragten gibt an, dazu regelmäßig zu beraten, 30 % beraten nur auf Anfrage der Kunden. Durch das EWärmeG hat sich aber nach Ansicht der Schornsteinfeger ihr Beratungsaufwand erhöht, darin sind sich 96 % der Befragten einig. Wenn zum Thema beraten wird, empfehlen die weiter überwiegende Mehrheit der befragten Schornsteinfeger den Einsatz erneuerbarer Energien immer (40 %) oder meistens (55 %).
Das EWärmeG verpflichtet die Bezirksschornsteinfeger, den Austausch einer Heizungsanlage den zuständigen Behörden zu melden. Dabei werden nach Angaben der Schornsteinfeger von den Behörden zumeist Meldungen über eine elektronische Schnittstelle des Kehrbuchs (57 %), in selteneren Fällen auch Meldungen per Mail (21 %) oder schriftlich z. B. per Fax (11 %) verlangt. Jeder zehnte Befragte gibt an, dass die Behörde mehrere Meldewege eröffnet. Insgesamt spiegeln die Möglichkeiten der Meldung auch die Vorlieben der Schornsteinfeger. Sie befürworten ebenfalls mit einer Mehrheit die Nutzung einer Schnittstelle (61 %), seltener die Meldung per Mail (26 %) oder in schriftlicher Form (10 %). Der Aufwand für die Meldung wird uneinheitlich eingeschätzt: Die meisten befragten Schornsteinfeger empfinden nur einen geringen (42 %) oder mittleren (40 %) Aufwand, für 17 % ist der Aufwand hoch. Dabei spielen die zeitlichen Fristen allerdings nur eine geringe Rolle. Für 80 % der Befragten ist die Frist von drei Monaten praktikabel, für 16 % nicht ausreichend.
Um Fragen zu Unterschieden zwischen den verschiedenen statistischen Grundlagen zum Heizungsmarkt zu klären, wurden die Schornsteinfeger zum Vorgehen befragt, wenn ein Heizkessel stillgelegt wird und die neue Heizanlage von den Schornsteinfegern nicht abgenommen werden muss (z. B. im Falle einer Wärmepumpe).

Es zeigt sich, dass tatsächlich nur in einem kleinen Teil dieser Fälle eine Meldung erfolgt. Mit dieser Aussage erhärtet sich die Vermutung, dass bestimmte Heizungssysteme, insbesondere Wärmepumpen, in den Meldezahlen der Schornsteinfeger nach §22 EWärmeG Schornsteinfegerstatistik unterrepräsentiert sind.
Erneuerbare Energien und EWärmeG aus Sicht der Wohnungsgesellschaften
5.4.1 Befragungskonzept und empirische Gesamtheit
Um ein tieferes Verständnis für die besondere Situation von Wohnungs- und Immobiliengesellschaften zu gewinnen, wurde in Kooperation mit dem vbw Verband baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. eine Befragung durchgeführt, an der sich 50 Wohnungs- und Immobiliengesellschaften beteiligten. Dazu wurde zunächst ein Fragebogen entwickelt und dann mit Hilfe der Software LimeSurvey auf dem Webserver des ifeu aufgesetzt. Der Versand der Teilnahmeeinladungen erfolgte per Mail über den vbw an seine Mitglieder-Betriebe.
Die teilnehmenden Gesellschaften besitzen im Durchschnitt jeweils rund 250 Gebäude mit insgesamt knapp 2.000 Wohnungen. 63 % der Unternehmen sind als Genossenschaften organisiert, 27 % sind kommunale und 10 % privatwirtschaftliche Wohnungsunternehmen.
5.4.2 Untersuchungsergebnisse
Die befragten Unternehmen gaben an, im Zeitraum des ersten EWärmeG zwischen 2010 und 1. Juli 2015 rund 15 % ihres Heizungsbestandes ausgetauscht zu haben. Seit dem 1. Juli 2015 wurden weitere 9 % ausgetauscht. Das entspricht jeweils jährlichen Austauschraten um 3 %, wobei eine Veränderung zwischen der Phase des ersten und des zweiten EWärmeG nicht festgestellt werden kann.
Auf die Frage, welche Gründe für die Heizungserneuerung entscheidend waren, antworten die befragten Unternehmen damit, dass die Heizung entweder aus Alters- und Effizienzgründen ausgetauscht wurde oder ein technischer Defekt vorlag. Auf die Wahl des Energieträgers und der Heiztechnik haben nach Angaben der Befragten vor allem Kostenerwägungen einen Einfluss. Gewählt wird die wirtschaftlichste Anlage. An zweiter Stelle folgen technische Erwägungen wie Sicherheit und Steuerbarkeit. Das EWärmeG wird von rund einem Drittel der Wohnungsunternehmen als Einfluss genannt, rund ein Viertel geben zudem Umwelterwägungen an.
Konkret nach einem Einfluss des EWärmeG auf das gewählte Heizungssystem gefragt, bejahten 40 % der befragten Unternehmen diesen, 60 % sahen keinen besonderen Einfluss.

Neben einem Einfluss auf die Wahl der Heiztechnik wird dem EWärmeG von 30 % der befragten Unternehmen auch ein Einfluss auf den Zeitpunkt der Heizungserneuerung zugewiesen. Dieser Einfluss äußerte sich etwa zur Hälfte, indem die Heizungserneuerung vorgezogen wurde, die andere Hälfte der Unternehmen, die dem EWärmeG einen Einfluss auf den Zeitpunkt zuwiesen, verzögerte die Erneuerung.
Die Wohnungs- und Immobilienunternehmen wurden gefragt, zu welchem Anteil die einzelnen Erfüllungsoptionen des EWärmeG genutzt werden, um seinen Anforderungen zu entsprechen. Diese Anteile wurden im Anschluss auf Basis der vom jeweiligen Unternehmen besessenen Gebäude normiert. Die folgende Graphik gibt Aufschluss über die genutzten Erfüllungsoptionen. Bei zwei Dritteln aller betrachteten Gebäude werden Kombinationen von Erfüllungsoptionen genutzt, allerdings geben die Daten keinen Aufschluss über mögliche Kombinationen.

Im Vergleich zu privaten Wohngebäuden fällt zunächst einmal der hohe Anteil der Gebäudedämmung als Ersatzmaßnahme auf. Denkbar ist, dass für sie die Investitionskosten eine geringere Rolle spielen und die Maßnahmen in Hinblick auf Werterhalt und –steigerung sowie die Möglichkeit, höhere Mieten zu erzielen, rentabler sind. Es ist auch wahrscheinlich, dass Unternehmen mit größerem Gebäudebestand und einem hohen Anteil von Mehrfamilienhäusern die Sanierungen pro Wohneinheit günstiger durchführen können.
Dagegen ist die Nutzung von Photovoltaik und Solarthermie eher unterrepräsentiert. Auch das lässt sich anhand des Gebäudebestands der Unternehmen erklären. Pro Wohneinheit stehen im Durchschnitt weniger Dachflächen zur Verfügung; Mietervermarktung von PV-Strom unterliegt zudem derzeit noch verschiedenen Hemmnissen.
Da sich Wohnungs- und Immobilienunternehmen in einem großen Maßstab mit dem E‑WärmeG konfrontiert sehen und gleichzeitig zwischen den eigenen wirtschaftlichen Interessen und den Belangen von Mietern vermitteln müssen, wurden sie zu speziellen Änderungswünschen in Bezug auf das Gesetz gefragt. In den offenen Antworten gab es Einzelmeinungen, die die Abschaffung des Gesetzes oder zumindest eine Verschlankung der Vorschriften fordern. Die Frage, ob eine Berücksichtigung eines gesamten Quartiers (mehrere benachbarte Gebäude) zur Erreichung der Vorgaben des EWärmeG aus ihrer Sicht wünschenswert wäre, antworten die Wohnungsgesellschaften uneinheitlich. Eine Mehrheit würde ein solches Vorhaben begrüßen (sehr wünschenswert: 33 %, eher wünschenswert 27 %), rund 40 % lehnen es (eher) ab. Bei den Vorteilen wird mehrfach die Möglichkeit genannt, die Heizungsversorgung übergreifend und damit effizienter zu gestalten, z.B. durch Nahwärmenetze und gemeinsame Heizzentralen.
Einigkeit herrscht dagegen darin, dass für bestimmte Gebäude Härtefallregelungen und Ausnahmen für das EWärmeG gelten sollten. Rund die Hälfte der befragten Unternehmen schlägt eine Härtefallregelung anhand des Gebäudealters vor, die andere Hälfte anhand von sozialen Kriterien (Zumutbarkeit für Mieter). Für solche wirtschaftlichen oder sozialen Sonderfälle sollen nach Meinung der befragten Unternehmen die Anforderungen des Gesetzes verringert werden. Weitere Möglichkeiten für Härtefallregelungen ergeben sich nach Aussagen einzelner Unternehmen über individuelle Gebäudegegebenheiten wie z. B. verfügbare Dachflächen und ihre Ausrichtung, die die Nutzung von Solarenergie einschränken.
Qualitative Interviews mit weiteren Experten und Stakeholdern
Ergänzend zu den Breitenbefragungen wurden einstündige Tiefeninterviews mit Experten durchgeführt, die in unterschiedlichen Kontexten mit dem EWärmeG befasst sind. Außerdem wurden im Rahmen eines Workshops am 29.01.2018 Experten und Stakeholder die ersten Ergebnisse der Evaluierung vorgestellt und diskutiert. Eine Liste mit befragten Experten findet sich im Anhang (Tabelle 14–1). Im Folgenden sind die wesentlichen Rückmeldungen dokumentiert.
Triggerfunktion. Von einigen Befragten wurde auf die Initiierungswirkung des EWärmeG hingewiesen. Bei regionalen Energieagenturen rufen beispielsweise geschätzt 10–15 Kunden pro Woche an, die sich zum EWärmeG beraten lassen wollen. Der Berater nutzt diese Gelegenheit, um auf die Möglichkeit einer Beratung hinzuweisen. Bei schätzungsweise einem Drittel der Anrufer erfolgt im Anschluss eine genauere Energieberatung (Triggerfunktion). Der Berater einer regionalen Energieagentur weist darauf hin, dass bei vielen Anrufern eine allfällige „anfängliche Verärgerung über die Pflichten durch das Beratungsgespräch verraucht“.
Auch ein weiterer Befragter bestätigt die Triggerwirkung: es wird über EE-Wärme diskutiert. Er schlägt vor, einen expliziten Prüfnachweis zu verlangen, in dem das Durchprüfen aller sinnvollen Erfüllungsoptionen dokumentiert wird. Erfüllungsoptionen und Auslösetatbestand. Insgesamt wird die Breite der Erfüllungsoptionen gelobt. Keiner der Befragten spricht sich dafür aus, die Erfüllungsoptionen auf EE-Wärme einzuschränken, um eine fokussierte Wirkung zu bekommen („Der ganzheitliche Ansatz ist gerade der Charme des EWärmeG.“). Eine Reflexlösung ist allerdings nach Aussage eines Befragten das „Erhaschen eines SFP“ in Kombination mit Biogas. Der Befragte spricht sich allerdings dafür aus, dass es die Verantwortung der Fachhandwerker und Planer ist, hier anders vorzugehen.
Die Befragten machen unterschiedliche Vorschläge zur Weiterentwicklung der Erfüllungsoptionen, die auch vom jeweiligen Fokus der Befragten abhängen:
- Die Aufnahme von Fenstern in den Katalog von Erfüllungsoptionen wird angeregt.
- Kaminöfen sollten ggf. aufgenommen werden, aber nur bei Erfüllung strenger Umweltstandards (Sekundärverbrennung; Sekundärmaßnahmen; u.ä.).
- Auch im WG sollten Lüftungsanlagen mit WRG und Effizienzanforderung anerkannt werden.
- Ein Weiterentwicklungsbedarf wird gesehen bei der Anerkennung von teilgedämmten Kellerdecken: die Teilflächen sollten anteilig anerkannt werden.
- Die Einführung von Trinkwasser-WP als pauschale Teilerfüllung wird von einigen begrüßt, aber nur unter zusätzlichen Effizienzanforderungen. Auch wird auf die starke Nutzerabhängigkeit von Trinkwasser-WP hingewiesen.
- Biogas und Bioöl wird von mehreren Befragten und Teilnehmern des Workshops aus energiewirtschaftlicher Perspektive deutlich in Frage gestellt (Argumente: rein kaufmännisch-rechnerische Option ohne Zusätzlichkeitswirkung; Bioöl wird in anderen Marktsegmenten (Verkehr) dringender benötigt; fragliche Auswirkungen des Biomethans (Anbau von nachwachsenden Rohstoffen).
- Bei Bioöl wird zudem darauf hingewiesen, dass es in verschiedenen Fällen zu Lieferverzögerungen gekommen ist auf Grund der geringen Nachfrage. Insgesamt äußern drei Experten, dass Bioöl aus den Erfüllungsoptionen entfernt werden sollten, zumal derzeit noch der fossile Kesseltausch von der KfW gefördert wird; die anderen äußern sich hierzu nicht.
- Es wird auf verschiedene Spezialfälle hingewiesen, die nicht eindeutig geregelt sind bzw. zu Nachfragen führen (Heizkessel ist im Keller des Nachbarn; Erweiterung von Werkstätten).
- Die Zulassung des SFP für NWG als vollständige Erfüllungsoption löse vielfach Er-staunen aus. Auf der anderen Seite ist bei NWG der zeitliche Nutzungshorizont oftmals kürzer und damit weniger Spielraum für investive Maßnahmen kleiner.
- Daher werden für NWG eher weitere Erfüllungsoptionen ins Spiel gebracht, die dieses Nutzungszeitproblem umgehen, namentlich LED-Beleuchtung, wesentliche Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes durch investive Maßnahmen, Effizienzmaßnahmen bei der Warmwasserbereitung.
- Von mehreren Befragten wird die Öffnung der 50 kW-Grenze bei Biomethan für sehr wichtig erachtet, was gerade für Betriebe im NWG-Bereich wichtig sein kann.
- Ein Befragter schlägt den Einbezug von PtG als äquivalent zu Biomethan vor.
- Von Befragten aus dem Kontext der NWG wird genannt, dass auch Maßnahmen bzgl. HT‘ am Gebäude auch im NWG rückwärtsgerichtet anerkannt werden soll-ten. Wenn an einem Bauteil gearbeitet wird, kann es so gemacht werden, dass die Nutzungspflicht erfüllt wird. Dies wäre ein Argument für Planer, vor allem aber für Handwerker, weitere Effizienzmaßnahmen im NWG vorgezogen zu verwirklichen.
- Zwei Befragte schlagen vor, den Auslösetatbestand nicht mehr an den Kesseltausch zu knüpfen, da hier zudem hin und wieder Irritation über die genaue Begriffsdefinition des Kessels herrscht („generator versus heater“). Im Gespräch werden die Optionen „Kessel älter als 30 Jahre“ oder „Kessel schlechter als Effizienzklasse X“ ins Spiel gebracht.
Beratung und Sanierungsfahrplan. Der Sanierungsfahrplan wird von den endkundennah tätigen Befragten gelobt („Für den Bürger ist es eine sehr gute Lösung, „Was wäre wenn“ zu analysieren.“; „Der SFP ist ein Volltreffer“). Ein Befragter regt eine größere Schriftgröße im Bericht an. Ein Befragter stellt heraus, dass nur durch den SFP die Biomethan-Erfüllung zu einer nachhaltigen Option wird, weil sich so eine langfristige Wirkung ergibt. Es wird auch auf die wichtige Rolle der Schornsteinfeger hingewiesen. („Wenn der Schornsteinfeger sagt, die Anlage ist noch gut, unternimmt der Kunde nichts.“) Hier wird auf die Bedeutung der Nachrüstverpflichtung der EnEV und die Außerbetriebnahme gemäß BImschG hingewiesen.
Verständlichkeit der Formulare und Materialien wird von allen Befragten generell als gut bezeichnet („Die Formulare erklären die Erfüllungsoptionen besser als das Gesetz“); vereinzelt wird der Wunsch nach einer vereinfachten Darstellung geäußert („Zu viele Bruchstriche im Formular“).
Fortbildung. Viele regionale Energieagenturen führen Fortbildungen zum EWärmeG für Handwerker durch. „Es kommen aber immer die Gleichen“ (bspw. haben in einer Energieagentur von 150 Architekten nur rd. 20 an Informationsveranstaltungen teilgenommen). Das Informationsangebot wird insgesamt als ausgezeichnet betrachtet. Insbesondere die „Erfüllungs-App“ und Exceltabelle wird als sehr hilfreich genannt (von einem Befragten sogar als „bahnbrechend“).
Zwei Befragte weisen darauf hin, dass man in der Kommunikation verstärkt Zielgruppen auf die (Markt-)Chancen des EWärmeG hinweisen muss. So könnte das EWärmeG auch jenseits des Heizungsbaus ein Argument sein, beispielsweise eine Kellerdeckendämmung oder eine oberste Geschossdeckendämmung durchzuführen. Hier sollten die einzelnen Gewerke (z. B. Stukkateure, Dachdecker, Zimmermänner) gezielt aktiviert werden, beispielsweise optionale Zusatzangebote in Angebote aufzunehmen („Hiermit erfüllen Sie das EWärmeG“).
Ein Befragter verweist darauf, dass die Verankerung des EWärmeG in den Regionalen Kompetenzstellen für Energieeffizienz KEFF verbessert werden könnte. Vollzug. Ein Befragter äußert den Vorschlag, dass mit den Zahlen zur Pflichterfüllung ein Benchmarking der Kommunen durchgeführt werden könnte, dass dann einen Kommunenvergleich ermöglicht.
Attentismus. Nach Einschätzung aller endkundennahen Befragten ist der Attentismus als gering einzustufen (Schätzung regionale Energieagentur: < 10 % der Verpflichteten). Befragte verweisen darauf, dass das „Gesetz keine Eintagsfliege ist und die Leute zunehmend Verständnis für das Anliegen des Gesetzes haben“.
Ein Vertreter eines Wohnungsunternehmens bestätigte, dass für sein Unternehmen die Pflichterfüllung kein Problem darstelle, insbesondere, da viele der betroffenen Gebäude an ein pflichterfüllendes Wärmenetz angeschlossen sind.
Verwalteter Wohnungsbestand. Im verwalteten Wohnungsbestand, so ein Vertreter eines Wohnungsunternehmens, existieren überproportional viele Gasetagenheizungen, die von der Nutzungspflicht nicht betroffen sind. Dachflächen sind hier vielfach nicht ausreichend, um die Nutzungspflicht zu erfüllen. Gegen die Erfüllungsoption Solarthermie sprechen hier oft auch Dachflächenfenster und Gauben. Für Pellets fehlt in den MFH vielfach der Platz.
Problematisch ist hier vielfach, dass die Eigentümer im WEG-Kontext vom Verwalter „das gesammelte Wissen verlangen“. Hier werden immer wieder externe Fachingenieure eingeladen, dem eher eine neutrale Beratung abgenommen wird. Der erhöhte Aufwand für die Beratung zum EWärmeG wird i. d. R. nicht durch den Kunden vergütet; neue Lehrgänge für Verwalter sind ein Schritt in die richtige Richtung. Erwägenswert wäre aus Sicht des Experten eine Förderung der Teilnahme für Verwalter durch das Land.
Der Experte ist der Auffassung, dass durch die Erhöhung der Nutzungspflicht von 10 auf 15 % verstärkt Contracting und Fernwärmelösungen gewählt werden. Auch die Bedeutung der Erfüllungsoption PV wird nach Ansicht des Experten steigen, z. T. in Verbindung mit Allgemeinstromversorgung oder Mieterstrom. Hier wirken allerdings die steuerlichen Restriktionen von Mieterstrom besonders stark (umsatzsteuerfreie Vermietung; hoher Aufwand für Steuererklärung usw.). Eine Entbürokratisierung des Mieterstroms würde also auch die Realisierung der Erfüllungsoption des EWärmeG vereinfachen.
Ein besonderes Problem im Bereich der WEG taucht auf durch die Beheizungsstruktur. Gasthermen sind in der Regel im Sondereigentum der einzelnen Wohnungseigentümer (während zentrale Heizungen im Gemeinschaftseigentum sind). Bereits heute tritt das Problem auf, wer bei Tausch einer Gastherme und Installation einer Gasbrennwerttherme für die Konditionierung des Kamins aufkommt; eigentlich müssten dann alle Gasthermen gleichzeitig getauscht oder einzelne Kamine errichten werden. Eine ähnliche Frage würde sich bei einer Ausweitung des EWärmeG auf Gasetagenheizungen stellen.
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2 Die Darstellung der Erfüllungsoptionen ist aufgrund der Unterschiede zwischen Abfragemethodik und der Auswertung der Melderegisterdaten nicht komplett vergleichbar. Wichtige Unterschiede ergeben sich bei den Maßnahmenkombinationen und bei der Nutzung von Wärmepumpen.
3 Als innovativ im Sinne der SHK-Umfrage gelten hierbei Handwerksbetriebe, die sowohl digitale Produkte und Dienstleistungen für den Endkunden anbieten als auch im Beratungsgespräch auf technische Hilfsmittel zurückgreifen.
4 Die Darstellung der Erfüllungsoptionen ist aufgrund der Unterschiede zwischen Abfragemethodik und der Auswertung der Melderegisterdaten nicht komplett vergleichbar. Wichtige Unterschiede ergeben sich vor allen bei den Maßnahmenkombinationen, die hier nicht separat aufgeführt sind.