Endbericht im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Heidelberg, Berlin, Freiburg, Karlsruhe, Rottenburg, 31. Oktober 2018 |

Inhalt
Abkürzungsverzeichnis
BAFA | Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle |
BDH | Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie |
EE | Erneuerbare Energien |
EEG | Erneuerbare-Energien-Gesetz |
EEWärmeG | Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz |
EWärmeG | Erneuerbare-Wärme-Gesetz |
GEG | Gebäudeenergiegesetz |
KfW | Kreditanstalt für Wiederaufbau |
MAP | Marktanreizprogramm |
NWG | Nichtwohngebäude |
PV | Photovoltaik |
RP | Regierungspräsidien |
SFP | Sanierungsfahrplan |
THG | Treibhausgase |
uBRB | Untere Baurechtsbehörde |
WG | Wohngebäude |
11 Quantitative Abschätzung der Wirkungen des EWärmeG
Eines der wesentlichen Ziele des EWärmeG ist die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung und damit die verstärkte Einsparung von CO2- und Treibhausgasemissionen. Um zu evaluieren, ob und in welchem Ausmaß durch die verpflichtende Nutzung von Erneuerbaren im Gebäudebestand Umweltschäden vermieden werden konnten, wird eine Wirkungsabschätzung auf Basis der Verpflichtungsfälle und Einsparung je Erfüllungsoption durchgeführt. Die Analyse erfolgt differenziert für Wohn- und Nichtwohngebäude (Abschnitt 11.1 und 11.2), gefolgt von einem abschließenden Fazit in Abschnitt 11.3. Ein Vergleich mit der vorangegangenen Evaluierung aus dem Jahr 2011 wird ebenso durchgeführt.
Wohngebäude
11.1.1 Vorgehensweise
Die Reduktion der Treibhausgasemissionen im Wohngebäudebestand seit Inkrafttreten des EWärmeG werden mittels eines empirischen Bottom-Up-Ansatzes bestimmt1. Ausgehend von einem Referenzgebäude und den durchschnittlichen Einsparungen pro Gebäude und Erfüllungsoption werden die jährlichen Einsparungen durch Multiplikation mit den Fallzahlen im Zeitraum der Gültigkeit des EWärmeG summiert.
Um dabei jene Effekte zu quantifizieren, die maßgeblich auf das Gesetz zurückzuführen sind, ist die Berücksichtigung von bereits vorhandenen Erfüllungsoptionen, sowie nicht durch das Gesetz induzierter Einsatz von erneuerbarer Energien und Ersatzmaßnahmen relevant. Bereits vorhandene Erfüllungsoptionen werden dahingehend interpretiert, dass die Anlagen oder Ersatzmaßnahmen bereits vor dem Auslösetatbestand des Kesseltauschs vorhanden waren, jedoch erst anschließend als Erfüllungsoption gemeldet wurden (Photovoltaik, Gebäudedämmung und Solarthermieanlagen2). Verpflichtungsfälle, bei denen schon vor dem Kesseltausch eine EE-Anlage im Einsatz war, die im Betrachtungszeitraum erneuert wurde, werden die Einsparungen als nicht durch das Gesetz induziert gewertet (v.a. feste Biomasse und z. T. Wärmepumpen). Eine weitere Einschränkung ergibt sich aufgrund ohnehin angedachter Maßnahmen der Verpflichteten, die auch ohne Gesetzgebung gewählt worden wäre.
Außerdem werden Vorzieheffekte und Effekte aufgrund des geringfügigen Attentismus berücksichtigt (Abbildung 4–21). Da die Absatzentwicklung des BDH auf Vorzieheffekte vor der Etablierung des Gesetzes hindeutet, werden die mit den vorgezogenen Modernisierungen verbundenen Einsparungen zusätzlich gewertet. Im Gegenzug werden entgangene Einsparungen aufgrund des verzögerten Kesseltauschs negativ angelastet.
Bei dem gewählten Vorgehen werden die Einsparungen aufgrund der Effizienzsteigerung des Kesseltausches nicht berücksichtigt, da diese angesichts des Auslösetatbestandes Kesseltauschs ohnehin angefallen wären. Dadurch werden in dem gewählten Ansatz nicht die realen Einsparungen seit der Gültigkeit des Gesetzes quantifiziert, sondern ausschließlich eine dem EWärmeG attribuierte zusätzliche Wirkung. Eine Übersicht über die Vorgehensweise zur Quantifizierung der Wirkung des EWärmeG ist in Abbildung 11–1 dargestellt.

Die Einsparung infolge des Einsatzes von erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen kann nur durch die explizite Berücksichtigung der einzelnen zur Auswahl stehenden Erfüllungsoptionen erfolgen. Da die Einspareffekte des Kesseltausches ausgenommen sind, ergibt sich die Einsparung durch die Differenz der Treibhausgasemissionen der erneuerten Referenzanlage und der Emissionen für die gewählte Erfüllungsoption. Bei jenen Erfüllungsoptionen, die auch Strom bereitstellen, muss die jeweilige Stromgutschrift der Option ebenfalls berücksichtigt werden. Das Vorgehen kann mit folgendem Rechenweg dargestellt werden:
?????????? ???????? ??? ????????? ??? ?? ??? ????????ß??ℎ??? =Σ??????ℎ? ?? ??????∗???????? ( ?????????? ???ℎ ???????????ℎ ??? ?????????????? ∗ ??? ?????? ???ℎ ?????????? ?ü? ?????????????? ?.?????? −?????????? ???ℎ ???????????ℎ ?ü? ???äℎ??? ???ü???????????? ∗ ??? ?????? ???ℎ ?????????? ?ü? ???ü???????????? +??????????ℎ???? ?? ?????? ∗ ??? ?????? ?????)
Die für die Berechnung notwendigen Daten werden im nachfolgenden Abschnitt 11.1.2 angeführt.
11.1.2 Zugrundeliegende Daten und Annahmen
Fallzahlen und Mix an Erfüllungsoptionen
Der dem EWärmeG attribuierte Einspareffekt hängt wesentlich von den entsprechenden Fallzahlen und gewählten Erfüllungsoptionen ab. Wie in Kapitel 3.1 detailliert ausgeführt, zeigen sich erhebliche Unterschiede in den verschiedenen Datenquellen: Die jährlichen Fallzahlen – abgleitet aus der um Fernwärmezahlen erweiterten BDH-Marktstatistik für den Wohngebäudebestand – sind deutlich höher als die Fallzahlen, die sich nach der „Korrektur“ um Wärmepumpen und Fernwärmeanschlüsse der eingereichten Nachweise bei den unteren Baurechtsbehörden ergeben. Dabei entsprechen die aus der BDH-Marktstatistik und den Fernwärmeabsatzzahlen abgeleiteten Fallzahlen einer durchschnittlichen Kesseltauschrate von 2,5 % pro Jahr und somit einer mittleren Anlagenlebensdauer von 40 Jahren. Zudem ergab die Befragung der unteren Baurechtsbehörden, dass vorliegende Nachweise aus Zeit- und Ressourcengründen zum Teil nicht in das IDEV-Portal eingegeben werden (siehe Kapitel 10.1). Insgesamt erscheinen damit die aus Marktstatistiken abgeleiteten Fallzahlen in ihrer Größenordnung erheblich realistischer als die aus den Nachweisen der unteren Baurechtsbehörden abgeleiteten Zahlen; sie werden im Folgenden als zentrale Berechnungsgrundlage verwendet. Die jährliche Aufteilung der 272.000 Verpflichtungsfälle im Wohngebäudebestand seit Inkrafttreten des EWärmeG sind in Abbildung 3–1 dargestellt.
Der Mix an gewählten Erfüllungsoptionen für Wohngebäude wird entsprechend Abbildung 3–10 berücksichtigt und auf die hochskalierten Verpflichtungsfälle angewandt
Referenzgebäude
Da keine empirischen Informationen zur Einsparung der Treibhausgasemissionen vorliegen, erfordert die Quantifizierung der Endenergie nach Kesseltausch mit einer Referenzanlage Annahmen zu dem zugrundeliegenden Referenzgebäude. Die Bevölkerungsbefragung liefert Informationen zum durchschnittlichen Alter der Gebäude, die unter die Pflichten des EWärmeG fallen. Der Anteil der Gebäude je Baualtersklasse ist in Abbildung 11–2 dargestellt. Dabei ist zu erkennen, dass 62 % der Verpflichtungsfälle in jenen Gebäuden auftreten, die zwischen 1949 und 1983 erbaut wurden, wobei 23 % der Gebäude unter die Baualtersklasse von 1949–1968 fallen, 21 % der Gebäude zwischen 1984 und 1995 erbaut wurden und 18 % der Gebäude in denen der Heizkessel ausgetauscht wurde, wurden zwischen 1978 und 1983 errichtet.

Aufbauend auf der Altersstruktur jener Gebäude, die aufgrund des EWärmeG zum Einsatz von erneuerbaren Energien oder zum Einsatz von Ersatzmaßnahmen verpflichteten werden, werden typische Wärmedurchgangskoeffizienten für die einzelnen Komponenten herangezogen. Zusammen mit den Geometrieeigenschaften eines typischen Einfamilienhaus der Bauperiode 1949 bis 1957 aus der Deutschen Wohngebäudetypologie (IWU 2015a) und Annahmen zu den Anteilen nachträglich gedämmter Bauteilflächen und zugehörigen U‑Werten3 wird das Wohngebäude mit Hilfe des Excel Tools EnEV-XL 5.1 (IWU 2015b) nach EnEV 2014 energetisch bilanziert. Um die Wohn- und Gebäudenutzfläche AN des Referenzwohngebäudes zu bestimmen, wird die Datenbank des Gebäudemodells GE-MOD, welche im Projekt „Energie- und Klimaschutzziele 2030“ kalibriert wurde und den Wohn- und Nichtwohngebäudebestand in Baden-Württemberg (Schmidt et al. 2017) beschreibt, herangezogen. Danach beträgt die durchschnittliche Gebäudenutzfläche AN der jeweiligen Wohngebäude 243 m2 entsprechend einer Wohnfläche von 202 m2.
Da für die Quantifizierung der Treibhausgasminderung Energieverbrauchskennwerte notwendig sind, wird mit Hilfe einer empirischen Funktion der aus der energetischen Bilanzierung resultierende Endenergiebedarf angepasst4.
Die für die nachfolgende Analyse verwendeten Daten sind in Tabelle 11–1 angeführt und dienen als Grundlage für die Evaluierung. Zu beachten ist, dass es sich bei allen Energiekennzahlen um (berechnete) Verbrauchsdaten handelt, die auf die Gebäudenutzfläche A3 bezogen sind.

Die resultierenden Energieverbrauchswerte weisen Größenordnungen auf, die auch in der Literatur aufgrund empirischer Auswertungen genannt werden: So lag laut dena (2012) der Median des deutschen Gebäudebestands im Jahr 2012 bei 151 kWh/m2N5 für Raumwärme und Trinkwarmwasser. Arge e.V. (2012) wies ebenso einen Energieverbrauchskennwert inkl. Warmwasser in Höhe von rd. 141 kWh m2AN für Mehrfamilienwohngebäude in Baden-Württemberg aus. Auch die vorangegangene Evaluierung des EWärmeG in Baden-Württemberg verwendete für ihre Analysen einen Energieverbrauchskennwert in Höhe von 144 kWh m2AN (Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg 2011).
Treibhausgaseinsparungen der einzelnen Erfüllungsoptionen
Mit dem Tausch der Heizungsanlage sind die Gebäudeeigentümer verpflichtet eine der zulässigen Erfüllungsoptionen bzw. Erfüllungskombinationen zu wählen, sofern die Nutzungspflicht aufgrund von Ausnahmen nicht entfällt. Je nach Wahl der Option bzw. Kombination unterscheiden sich die resultierenden Treibhausgaseinsparungen. Da der Auslösezeitpunkt durch den Kesseltausch gegeben ist, wird die Einsparung, die sich durchschnittlich aufgrund des Tausches der alten Heizungsanlage durch eine effizientere Neuanlage ergibt, grundsätzlich nicht als Effekt des EWärmeG ausgewiesen. Annahmen hierzu werden jedoch für die Berücksichtigung der Vorzieheffekte und der Auswirkungen des Attentismus, sowie der korrekten Berechnung der Einsparung aufgrund des Einsatzes erneuerbarer Energie oder entsprechenden Ersatzmaßnahmen benötigt.
In Lambrecht (2018) wurde gezeigt, dass die Endenergieeinsparung durch den Tausch eines alten Kessels durch einen Brennwertkessel zwischen 10 und 15 % schwankt, wenn ein Konstanttemperaturkessel ersetzt wird. Ersetzt der Brennwertkessel einen alten Niedertemperaturkessel, so schwankt die Endenergieeinsparung zwischen 5 und 10 %. Beim Tausch eines alten gegen einen neuen Brennwertkessel liegt die Einsparung nur noch zwischen 2 bis 3 %. Wird zusätzlich die Peripherie verbessert, können weitere 5 bis 12 % eingespart werden. Da laut BDH (2015) rd. 70 % der Gas- und Ölkessel im Bestand keine Brennwertkessel sind, werden die Endenergieeinsparungen mit 10 % für den Kesseltausch und zusätzlichen 5 % für die Peripherieverbesserung angenommen.
Zusätzlich zu den Einsparungen, die sich durch den Kesseltausch ergeben, werden für das Referenzgebäude und alle Erfüllungsoptionen die entsprechenden vermiedenen CO2-Emissionen je Verpflichtungsfall ermittelt. Für die Berechnung der Treibhausgasemissionen werden die Emissionsfaktoren nach Verursacherprinzip mit Vorkette zu Grunde gelegt, aufgelistet in Tabelle 14–7. Wenn nachfolgend nicht anders angeführt, werden für den CO2-Vermeidungsfaktor vor dem Kesseltausch der nach Energieträgereinsatz gewichtetet Faktor in Baden-Württemberg herangezogen, der im Jahr 2010 bei 254 g CO2,äq./kWh lag6. Dieser CO2-Faktor wird auch herangezogen, wenn nach dem Kesseltausch keine Information über das primäre Heizungssystem bekannt ist, was beispielsweise beim Einsatz von Solarthermie oder der Dämmung des Gebäudes auftritt.
- Solarthermie: Im Falle der Installation einer Solarthermieanlage wird die zur Pflichterfüllung notwendige Kollektorfläche in Höhe von 0,04 m2Aperturfläche pro m2 Wohnfläche bis zur Novellierung des EWärmeG bzw. 0,07 m2 pro m2 Wohnfläche seit dem zweiten Halbjahr 2015 herangezogen und ein jährlicher durchschnittlicher Ertrag in Höhe von 275 kWh/m2 Aperturfläche zugrunde gelegt7.
- Feste Biomasse: Beim Einsatz von fester Biomasse muss unterschieden werden, ob es sich um eine Holzzentralheizung bzw. Einzelraumfeuerung handelt. Bei Holzzentralheizung wird beim Tausch des alten Heiungskessel durch eine Holzzentralheizung mit einem Wirkungsgrad von 80 % gerechnet. Bei der Einzelraumfeuerung ist eine überwiegende Beheizung8 von 25 % (EWärmeG alt) bzw. 30 % (EWärmeG neu) erforderlich. Die jeweiligen Einsparungen werden mit der anteiligen Häufigkeit multipliziert (60 % Einzelraumfeuerung und 40 % Holzzentralheizung).
- Wärmepumpe: Bei der Quantifizierung der Einsparung aufgrund des Einsatzes von strombetriebenen Wärmepumpen wird davon ausgegangen, dass die Wärmepumpe 100 % des Wärmebedarfs abdeckt und die geforderte Jahresarbeitszahl von 3,5 für die Berechnung verwendet9. Die zugrundeliegenden Emissionsfaktoren für Strom betragen 567 g CO2,äq./kWh.
- Biogas und Bioöl: Beim Einsatz von Biogas und Bioöl werden ausschließlich jene Einsparungen dem EWärmeG zugerechnet, die durch den Einsatz des Brennstoffes anfallen. Dabei wird von der geforderten 10 % Beimischung ausgegangen. Die Einsparungen aufgrund des Tausches des alten Kessels durch einen effizienteren Kessel wird wie bei den anderen Erfüllungsoptionen und Ersatzmaßnahmen vernachlässigt, da sie auch ohne EWärmeG realisiert worden wären. Im Unterschied zu den anderen Erfüllungsoptionen wird hier davon ausgegangen, dass beim Einsatz von Biogas vorher ein Gaskessel in Betrieb war und bei Einsatz von Bioöl ein Ölkessel verwendet wurde, weswegen die Emissionsfaktoren von Gas und Öl anstatt des baden-württembergischen Mix für die Quantifizierung herangezogen werden. (240 g/kWh CO2,äq. bzw. 310 g/kWh CO2,äq.)
- Baulicher Wärmeschutz: Um Dämmung als Erfüllungsoption anrechnen zu können, müssen die einzelnen Komponenten um mindestens 20 % besser gedämmt sein als die Energieeinsparverordnung (EnEV 2013) das für Bestandsgebäude fordert. Die dadurch resultierenden Anforderungen an die U‑Werte der einzelnen Bauteile fließen in das Excel Tool EnEV-XL von IWU (2015b) ein, mit dem die resultierenden Nutzenergieeinsparungen berechnet werden:
- Dämmung der Dachflächen: 16 % Nutzenergieeinsparung
- Dämmung der Außenwände: 27 % Nutzenergieeinsparung
- Dämmung der Kellerdecke: 10 % Nutzenergieeinsparung
- Dämmung gesamtes Gebäude: 34 % Nutzenergieeinsparung10
Die zugrunde liegenden Annahmen hinsichtlich U‑Werte vor und nach der Sanierung sind im Anhang im Abschnitt 14.10 dargestellt.
- Photovoltaik und hocheffiziente KWK: Im Falle der Installation einer dieser beiden Technologien wird der entsprechend bereitgestellte Strom in der Bewertung berücksichtigt. Die Anlagenleistung einer Photovoltaikanlage muss mindestens 0,02 kWp pro m2 Wohnfläche betragen, wobei in dieser Auswertung ein Ertrag von 950 kWh/kWp angenommen wird. Die Einsparung von hocheffizienten KWK Anlagen wird angelehnt an detaillierte Berechnungen mit dem Programm BHWK Plan in (IBZ 2012) mit 25 % der Treibhausgasemissionen angenommen.
- Anschluss an Wärmenetz: Wird die Option der leitungsgebundenen Versorgung durch Wärmenetze gewählt, wird ein Wirkungsgrad von 90 % angenommen und Emissionsfaktoren inklusive Vorkette in Höhe von 198 g CO2,äq. /kWh in der Berechnung berücksichtigt.
- Sanierungsfahrplan: Die zusätzlichen Einsparungen infolge des Sanierungsfahrplans werden auf Basis der 2300 geförderten Sanierungsfahrpläne quantifiziert. Die zugrundeliegende Darstellung in Kapitel 9.2 wird dahingehend angepasst, dass die Einsparung aufgrund der Nutzung von Erneuerbaren und der hydraulische Abgleich nicht dem EWärmeG als Effekt attribuiert wird, da der Kesseltausch als Auslösetatbestand ohnehin schon ausgeführt wurde. Demnach reduzieren sich die durch den Sanierungsfahrplan zusätzlich ausgelöste Reduktion der THG-Emissionen auf 0,31 t CO2,äq. pro Verpflichtungsfall.
- Mix an Erfüllungsoptionen: Mit der Novellierung des EWärmeG sind Kombinationen aus Erfüllungsoptionen möglich bzw. notwendig. Die häufigst gewählte Kombination ergibt sich durch den Einsatz von Bioöl bzw. Biogas zusammen mit der Ausstellung eines Sanierungsfahrplans (siehe Abbildung 3–8). Hinsichtlich der THG-Einsparungen werden in diesem Fall die gesamten Einsparungen beider Kombinationen angesetzt. Für die restlichen Kombinationen (rd. 10 bis 11 % seit 2015) werden die häufigsten Kombinationen bestimmt (siehe Abbildung 3–8) und deren Einsparungen anteilig quantifiziert. Als Einsparung je Erfüllungskombination wird anschließend deren Mittelwert herangezogen. Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Breitenbefragung und Szenarien
Die Breitenbefragung von Hauseigentümern, die ab Mitte 2015 zur Einhaltung des EWärmeG verpflichtet waren, liefert auch Anhaltspunkte bezüglich der Einschätzung der Anteile bereits vorhandener Anlagen und Ersatzmaßnahmen (Photovoltaik, Solarthermie, Biomasse, Wärmepumpen und Gebäudedämmung), ebenso wie zu jenen Fällen, bei denen die Wahl der Erfüllungsoption nicht durch das EWärmeG induziert wurde (im Folgenden Ohnehin-Maßnahme genannt).
Während nach vorhandener Photovoltaikanlage und Gebäudedämmung vor dem Auslösetatbestandes des Kesseltausches explizit gefragt wurde, können die Informationen bezüglich bereits vorhandener Solarthermieanlagen, Wärmepumpen und fester Biomasse aus den Befragungen durch einen Vergleich der vor und nach dem Kesseltausch eingesetzten Anlagen zu Heizzwecken abgeleitet werden (siehe hierzu Abbildung 5–6 und nachfolgende Erläuterungen). Demnach sagten 66 %, die eine Photovoltaik installiert haben, dass sie die Anlage bereits im Vorfeld besaßen, und auch bei 75 % der gemeldeten Gebäudedämmungen war die Dämmung bereits vorhanden.
Angesichts der unsicheren Datenlagen und der Tatsache, dass einerseits nur Hauseigentümer befragt wurden und anderseits ein unbekannter Anteil der Verpflichteten die Maßnahmen auch bewusst im Vorgriff auf das EWärmeG durchgeführt haben, werden drei Szenarien berücksichtigt: Neben der positiven Abschätzung, in der angenommen wird, dass alle gemeldeten Erfüllungsoptionen, die auf die Verpflichtungsfälle hochgerechnet werden, direkt durch das EWärmeG induziert wurden, wird in einer konservativen Betrachtung angenommen, dass die Anlagen, die laut Ergebnis der Bevölkerungsbefragung nicht durch das EWärmeG induziert wurden, in keiner Weise dem EWärmeG zugeordnet werden können. Als dritte Option wird anschließend die THG-Einsparung aufgrund der Annahme berechnet, dass jeweils 50 % der Effekte der als bereits vorhanden gemeldeten Anlagen und Ersatzmaßnahmen als Vorgriffsmaßnahmen in Erwartung einer zukünftigen Nutzungspflicht dem EWärmeG zugeschrieben werden.
Auf die zusätzliche Frage, warum das EWärmeG keinen Einfluss auf das gewählte Heizungssystem gehabt haben, antworteten 48 % der Hauseigentümer, dass sie „sowieso diese Heizungstechnik wählen wollten“ (siehe Abbildung 5–9). Da hier eventuell der Effekt der sozialen Erwünschtheit bzw. einer Antworttendenz hin zu sozial akzeptierten und anerkannten Aussagen auftreten kann, wird auch hier in einer mittleren Abschätzung angenommen, dass 50 % dieser Einsparungen nicht direkt durch das EWärmeG induziert wurde. Dieses Szenario wird wiederum in eine untere und obere Abschätzung eingebettet, bei der analog zum vorherigen Fall vorgegangen wird.
11.1.3 Ergebnisse
In diesem Kapitel werden die Einsparungen seit Inkrafttreten des EWärmeG quantifiziert. Verschiedene Unsicherheitsfaktoren, wie u.a. die Diskrepanz der Fallzahlen oder die tatsächlich gewählten Erfüllungsoptionen erlauben nur eine näherungsweise Beschreibung des tatsächlichen Effekts. Die einzelnen Effekte werden im Folgenden schrittweise dargestellt, um so das Verständnis für die Unsicherheiten zu erleichtern und dadurch eine abschließende Bewertung zu ermöglichen.

Die Ergebnisse hinsichtlich der Einsparung der einzelnen Erfüllungsoptionen unter Berücksichtigung der hochgerechneten Verpflichtungsfälle im Zeitraum von 2010 bis 2017 sind in Tabelle 11–2 angeführt. Dabei sind die THG-Einsparungen aufgrund des Einsatzes von erneuerbaren Energie und Ersatzmaßnahmen je Verpflichtungsfall angeführt. Die untere, mittlere und obere Abschätzung unterscheidet sich hinsichtlich der Annahmen der bereits vorhandenen Anlagen und Ersatzmaßnahmen sowie der von den Verpflichteten ohnehin angedachten Maßnahmen11. In dieser Bewertung sind noch keine Vorzieheffekte und Effekte des Attentismus berücksichtigt. In den nachfolgenden Kapiteln werden die Auswertungen auf Basis der mittleren und oberen Abschätzung durchgeführt.
Einsparung aufgrund des Einsatzes von Erneuerbaren und Ersatzmaßnahmen Die Treibhausgaseinsparung für die Raumwärme und Trinkwarmwasserbereitstellung im Gebäudebestand aufgrund des Einsatzes von Erneuerbaren und Ersatzmaßnahmen ergibt sich durch die Multiplikation der jeweiligen Fallzahlen der einzelnen Erfüllungsoptionen mit den Einsparungen je Erfüllungsoption. Die jährlichen addierten Einsparungen werden ab dem Zeitpunkt des Auftretens für den gesamten Evaluierungszeitraum von 2010 bis 2017 berücksichtigt und dementsprechend addiert. Die daraus resultierenden jährlich addierten Einsparungen im Jahr 2017 aufgrund des Einsatzes von Erneuerbaren und Ersatzmaßnahmen im Zeitraum zwischen 2010 und 2017 ergeben 408 kt CO2,äq. vermiedene Treibhausgasemissionen im Jahr 2017. Im Vergleich zu den gesamten Emissionen für die Raumwärme- und Trinkwarmwasserbereitstellung des Wohngebäudebestands in Baden-Württemberg in Höhe von 15.125 kt CO2,äq.12 im Jahr 2017 entspricht dies rund 2,7 %. Bezogen auf die Gesamtemissionen der Verpflichtungsfälle wird eine Einsparung in Höhe von rd. 16 % erzielt13.
Die jährlichen Einsparungen zwischen 2010 und 2017 sind in Abbildung 11–3 dargestellt. Eine Erhöhung der Einsparungen mit der Novellierung über 50 % im Vergleich zum Durschnitt der Jahre 2010 bis 1. Halbjahr 2015 ist ersichtlich. Der Grund liegt in der steigenden Bedeutung von Biomasse, welche im 2. Halbjahr 2015 bei 27 % der gemeldeten Fälle angegeben wurde.
Auch vor der Novellierung des EWärmeG im Jahr 2015 ist trotz der steigenden Bedeutung von Biogas zwischen 2014 und erstem Halbjahr 2015 ein Anstieg der jährlich vermiedenen Treibhausgasemissionen ersichtlich. Dieser ist im Wesentlichen auf die steigende Anzahl der Verpflichtungsfälle zurückzuführen ist, Details hierzu in Abbildung 3–1.

Eine Berücksichtigung der bereits vor dem Kesseltausch vorhandenen Anlagen und Ersatzmaßnahmen, sowie jene Fälle, bei denen die Wahl der Erfüllungsoption nicht durch das EWärmeG induziert wurde, reduziert die jährlich addierten Einsparungen des Jahres 2017 auf 272 kt CO2,äq., was immer noch 1,8 % der Gesamtemissionen des Wohngebäudebestands Baden-Württemberg im Jahr 2017 bzw. rd. 11 % der Emissionen der Verpflichtungsfälle vor dem Kesseltausch entspricht.
Vorzieheffekte und Attentismus
Für die Abschätzung der Auswirkungen von Vorzieheffekten und Attentismus werden die aus der BDH-Marktstatistik abgeleiteten Modernisierungsraten für Baden-Württemberg und den Bund herangezogen (siehe Abbildung 4–21). Dies ist eine Vereinfachung, weil marktstrukturelle Gründe (z. B. die Altersstruktur der Kessel) grundsätzlich auch zu einer anderen Sanierungsrate führen könnten. Die Darstellung zeigt, dass vor Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2010 die Modernisierungsrate in Baden-Württemberg höher war als jene im Bund (Vorzieheffekt). Seit 2010 übersteigt die Modernisierungsrate des Bundes jene in Baden-Württemberg leicht, mit einem Aufholen im Jahr 2014 und einem erneuten, leichten Rückgang gegen Ende der Zeitperiode (Attentismus)14.
Sowohl die Vorzieheffekte als auch die Effekte des Attentismus werden für drei Jahre berücksichtigt. Dabei liegt die Annahme zu Grunde, dass der Kesseltausch im Zeitverlauf ohnehin aufgetreten wäre und sich deswegen im Zeitverlauf relativiert, ebenso wie die negativen Effekte aufgrund des Attentismus im Zeitverlauf durch einen später notwendigen Tausch des Heizsystems begrenzt werden. Abbildung 11–4 zeigt die Entwicklung der Einsparungen bzw. entgangenen Einsparungen im Vergleich zu den absoluten Einsparungen aufgrund des Einsatzes von Erneuerbaren und Ersatzmaßnahmen auf. Reduziert man die kumulierte Treibhausgaseinsparung im Jahr 2017 in Höhe von 408 kt CO2,äq. um die im Zeitverlauf entgangenen Einsparungen in Höhe von 48 kt CO2,äq. reduziert sich die Einsparung auf 360 kt CO2,äq., was immer noch rd. 2,4 % der Treibhausgasemissionen des Wohngebäudebestands im Jahr 2017 entspricht, sowie rd. 14 % der Emissionen der Verpflichtungsfälle vor dem Kesseltausch. Dies zeigt, dass die entgangene Einsparung aufgrund der gemeinsamen Betrachtung von Vorzieheffekten und Attentismus seit Inkrafttreten des Gesetzes bis 2017 die Effekte des EWärmeG um weniger als 12 % einschränken.

Gesamtergebnis Wohngebäudebestand
Die simultane Berücksichtigung der in den vorherigen Abschnitten beschriebenen Effekte ist in Abbildung 11–5 dargestellt. In der durchgeführten mittleren Abschätzung resultieren die Treibhausgaseinsparungen im gesamten Zeitraum, die direkt vom Erneuerbaren-Wärme-Gesetz induziert wurden, in einer aufaddierten jährlichen Einsparung von 224 kt CO2,äq. im Jahr 2017. Dabei wurden sowohl die Vorzieheffekte, die entgangenen Einsparungen aufgrund des verzögerten Heizkesseltausches (Attentismus) als auch die bereits vorhandenen Anlagen und Ersatzmaßnahmen sowie die Einsparung jener Anlagen berücksichtigt, die die Gebäudeeigentümer ohnehin installieren wollten. Dies entspricht 1,5 % der gesamten Treibhausgasemissionen des baden-württembergischen Wohngebäudebestands für die Aufbringung von Raumwärme- und Trinkwarmwasserbereitstellung bzw. rd. 9 % der Emissionen der Verpflichtungsfälle vor dem Heizungstausch.

Vergleich mit Evaluierung aus dem Jahr 2011
Im Jahr 2011 wurde bereits eine Evaluierung des EWärmeG durchgeführt und die CO2-Minderungseffekte durch die Umsetzung des EWärmeG berechnet (Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg 2011). Sowohl 2011 als auch in der vorliegenden Analyse wurden die erfassten Verpflichtungsfälle mit Hilfe von Informationen zu Heizungstauschmaßnahmen hochskaliert. Wie auch in der vorliegenden Evaluierung wurde ein repräsentatives Referenzgebäude ermittelt und die Einsparung je Erfüllungsoption berechnet. Hier griff die vorangegangene Evaluierung teilweise auf Informationen aus den gemeldeten Fällen zurück, während in der vorliegenden Evaluierung die Einsparungen anhand der Anforderungen zur Erfüllung des EWärmeG berechnet wurden.
Aufgrund der durchgeführten Breitenbefragung in der Bevölkerung kann die vorliegende Analyse noch um zusätzliche Aspekte erweitert werden: Einerseits können Informationen hinsichtlich bereits vorhandener Anlagen und Ersatzmaßnahmen vor dem Kesseltausch abgeleitet werden. Andererseits liefert die Breitenbefragung empirische Informationen hinsichtlich der direkt durch das EWärmeG induzierten Wirkung. Obwohl mehr als 500 Hauseigentümer befragt wurden, die im Zuge eines Kesseltauschs ab Mitte 2015 zur Einhaltung des EWärmeG verpflichtet waren, können die Ergebnisse nicht uneingeschränkt auf die gesamten Verpflichtungsfälle seit 2010 umgelegt werden: Einerseits wurden bei dieser Befragung ausschließlich Hauseigentümer befragt und andererseits liegen keine konkreten Informationen jener Verpflichtungsfälle vor, die vor der Novellierung zum Einsatz Erneuerbarer verpflichtet waren.
In der Evaluierung aus dem Jahr 2011 wurden für den Wohngebäudebestand Einsparungen für das Jahr 2010 in Höhe rd. 27 kt CO2,äq. quantifiziert. In der vorliegenden Evaluierung wurden mit den aktualisierten Daten jährliche Einsparungen aufgrund des Einsatzes von Erneuerbaren und Ersatzmaßnahmen in Höhe von rd. 38 kt CO2,äq. ermittelt. Die höheren Einsparungen in der vorliegenden Studie liegen vor allem in der höheren Anzahl der Verpflichtungsfälle. Während in der vorangegangenen Evaluierung im Jahr 2010 von rd. 25.700 Verpflichtungsfällen ausgegangen wurde, wird in der vorliegenden Analyse von rd. 30.000 Verpflichtungsfällen ausgegangen. Diese höheren Verpflichtungsfälle lassen sich durch die BDH-Zahlen erweitert um Fernwärmeanschlüsse ableiten (Details hierzu in Kapitel 3.1.1).Hinsichtlich des durchschnittlichen Vermeidungsfaktors je Gebäude unterscheiden sich die beiden Evaluierungen kaum – so liegt der ausgewiesene Wert für den Bestand in der vorangegangenen Evaluierung bei 1,27 t CO2,äq. und der Mittelwert in dieser Evaluierung für die Jahre 2010 bis 2015 bei 1,29 t CO2,äq., je Verpflichtungsfall.
Nichtwohngebäude
11.2.1 Vorgehensweise
Das Vorgehen für Nichtwohngebäude folgt grundsätzlich dem in Kapitel 11.1.1 entwickelten Ansatz für Wohngebäude. Aufgrund der allgemein schwierigeren Datenverfügbarkeit für Nichtwohngebäude sowie der sehr stark divergierenden Einsparpotenziale für die verschiedenen Nichtwohnnutzungen muss die Analyse angepasst werden. Die wesentlichen Anpassungen sind folgende:
- Das Referenzgebäude wird durch die im Kapitel 7 beschriebenen vier der fünf typischen Beispielgebäude definiert. Da Produktionshallen nicht vom EWärmeG betroffen sind, werden diese ausgenommen.
- Aufgrund nicht vorhandener Statistiken zu Modernisierung im Nichtwohngebäudebestand können Vorzieheffekte und Effekte des Attentismus nicht betrachtet werden. Die Analyse für Wohngebäude hat jedoch gezeigt, dass die entgangene Einsparung aufgrund der gemeinsamen Betrachtung von Vorzieheffekten und Attentismus seit Inkrafttreten des Gesetzes bis 2017 die Effekte des EWärmeG um weniger als 15 % verringern.
- Da Informationen zu bereits vorhandener Anlagen und Ersatzmaßnahmen ebenso fehlen wie Informationen zu bereits geplanten Maßnahmen, die nicht durch das EWärmeG induziert wurden, aber als Erfüllungsoptionen gemeldet wurden, werden jenen Ergebnisse der Bevölkerungsbefragung von Wohngebäuden für die einzelnen Erfüllungsoptionen verwendet.
Insgesamt sind damit die Einspareffekte bei NWG deutlich ungenauer und eher als Größenordnung denn als exakte Zahl zu interpretieren.
11.2.2 Zugrundeliegende Daten und Annahmen
Fallzahlen und Mix an Erfüllungsoptionen
Der dem EWärmeG attribuierte Einspareffekt hängt wesentlich von den entsprechenden Fallzahlen ab. Wie in Kapitel 3.1 detailliert ausgeführt, zeigen sich erhebliche Unterschiede in den verschiedenen Informationsquellen. Für Nichtwohngebäude sind die abgeleiteten jährlichen Verpflichtungsfälle (11.000 NWG) um ein vielfaches höher als die tatsächlich gemeldeten Fälle (rd. 300). Ebenso wie bei der Analyse der Einsparungen bei Wohngebäuden werden die abgeleiteten Verpflichtungsfälle herangezogen, da auch diese einer jährlichen Kesseltauschrate von 2,5 % entsprechen und dadurch bereits eine durchschnittliche Anlagenlebensdauer von 40 Jahren auftreten würde.
Der Mix an Erfüllungsoptionen für Wohngebäude wird entsprechend Abbildung 3–9 berücksichtigt.
Referenzgebäude
Um ein Referenzgebäude beschreiben zu können, werden die in Kapitel 7.1 beschriebenen vier typischen Beispielgebäude die dem EWärmeG unterliegen entsprechenden ihrer Häufigkeit im baden-württembergischen Gebäudebestand gewichtet. Da der Nichtwohngebäudebestand nicht Teil der Zensus- und Mikrozensuserhebungen ist, kann er nicht in der gleichen Qualität abgebildet werden wie der Wohngebäudebestand. Für die Hochrechnung der Beispielgebäude wird dafür die GEMOD-Gebäudedatenbank für Baden-Württemberg herangezogen, die in Schmidt et al. (2017) auf Basis der der erstellten Datengrundlage für den Gebäudebereich in den Sektoren Industrie und GHD (Öko-Institut und ISI 2012) kalibriert wurde. Die Gewichtung der entsprechenden Beispielgebäude wird wie folgt durchgeführt: Büro 46 %, Markt 24 %, Komplex 23 % und Schule 7 %15.
Einsparung aufgrund Kesseltausch und gewählter Erfüllungsoption
Die Einsparungen aufgrund des Kesseltauschs und der gewählten Erfüllungsoptionen können den der Analyse zugrundeliegenden Beispielgebäude Kapitel 7.1 und Anhang 14.7 entnommen werden.
Die Quantifizierung der Einsparung aufgrund des Einsatzes von Erneuerbaren oder Ersatzmaßnahmen erfordert auch Annahmen über den Endenergieverbrauch nach dem Kesseltausch für eine Referenzanlage. Hierfür werden sowohl die Werte für Endenergie nach dem Kesseltausch als auch die Werte für Endenergie nach Einsatz der jeweiligen Erfüllungsoption mit den jeweiligen Anteilen am Energieträgermix für Nichtwohngebäude in Baden-Württemberg multipliziert (31 % Öl, 69 % Gas, normiert auf 100 %).
Bei allen Beispielgebäuden liegt die Nennwärmeleistung über 50 kW, weswegen Biogas und Bioöl nicht als Option berücksichtigt wurde. Da der Anteil an Biogas und Bioöl am Erfüllungsmix der eingetragenen Nachweise bei den unteren Baurechtsbehörden für Nichtwohngebäude unter 5 % liegt, ist aufgrund dieser Annahme keine eingeschränkte Aussagekraft der Ergebnisse zu erwarten.
Seit der Ausweitung des EWärmeG auf NWG wurde der Sanierungsfahrplan von rund 28 % Verpflichtungsfällen als Erfüllungsoption angegeben. Die Einsparungen aufgrund der Erstellung dieses wird auf Basis der Befragung der Empfänger von Sanierungsfahrplänen in Nichtwohngebäuden abgeschätzt (siehe Kapitel 8.7.2). Aufgrund der geringen Gesamtzahl liefern die Antworten zur Maßnahmenumsetzung nur Anhaltspunkte bezüglich des Einsparpotenzials. Die in Tabelle 8–7 angeführten Angaben zu den umgesetzten und geplanten Maßnahmen nach der Erstellung eines Sanierungsfahrplans wurden entsprechend deren Anteilen mit den durchschnittlichen Treibhausgaseinsparungen des Referenzgebäudes gewichtet. Analog zum Vorgehen für Wohngebäude wurde die Einsparung aufgrund des Kesseltausches nicht als Effekt des EWärmeG interpretiert, da der Kesseltausch als Auslösetatbestand gilt und deswegen ohnehin durchgeführt wurde. Da die Effizienzeinsparungen aufgrund der Optimierung der Beleuchtung nicht als Erfüllungsoption des EWärmeG angerechnet werden kann, und somit keine Einsparpotenziale für die Beispielgebäude gerechnet wurden, werden als resultierende Einsparung aufgrund der Optimierung der Beleuchtung folgende Annahmen getroffen: Der Anteil der Beleuchtung am gesamten Endenergieverbrauch beträgt 13,8 % (BMWi 2017), das Potenzial zur Effizienzsteigerung beträgt zwischen 50 % und 70 % (Fraunhofer IBP 2017)16.
11.2.3 Ergebnisse
Da das EWärmeG erst im zweiten Halbjahr 2015 auf Nichtwohngebäude ausgeweitet wurde, wird die kumulierte Treibhausgaseinsparung im Zeitraum seit der Gültigkeit bis 2017 dargestellt. In der Abbildung 11–6 ist ersichtlich, dass in den betrachteten zweieinhalb Jahren Maßnahmen mit einer Einsparwirkung von rund 246 kt CO2,äq. pro Jahr aufgrund des Einsatzes von Erneuerbaren oder Ersatzmaßnahmen angestoßen wurden. Abzüglich der Einsparung aufgrund vorhandener Anlagen und Ersatzmaßnahmen (31 kt CO2,äq..) und der Ohnehin-Effekte (59 kt CO2,äq.) ergibt sich eine Einsparung in Höhe von 156 kt CO2,äq., was 1,8 % der gesamten Treibhausgasemissionen des Nichtwohngebäudebestands entspricht (8.460 kt CO2,äq.17).

Fazit
Die Analyse der Einspareffekte bezüglich der Treibhausgasemissionen zeigt, dass dem E‑WärmeG eine nennenswerte Wirkung zugesprochen werden kann. Sowohl in Wohn- als auch Nichtwohngebäuden konnte trotz der Berücksichtigung von bereits vorhandenen Anlagen und Ersatzmaßnahmen und ohnehin angedachten Erfüllungsoptionen gezeigt werden, dass die Einsparungen im Bereich von 1,5 % (Wohngebäude) bis 1,8 % (Nichtwohngebäude) der anfallenden Treibhausgasemissionen für die Bereitstellung von Raumwärme und Trinkwarmwasser des Wohn- bzw. Nichtwohngebäudebestands liegen. Bei Wohngebäuden zeigt sich eine Einsparung bezogen auf die Emissionen der Verpflichtungsfälle vor dem Auslösetatbestand des Kesseltauschs in Höhe von 9 %. Dabei ergibt sich die Schwankungsbreite vor allem durch die zugrunde gelegten Annahmen bezüglich der Fallzahlen. Im Wohngebäudebestand werden 36 % der Treibhausgaseinsparungen aufgrund von fester Biomasse ausgelöst, gefolgt von Wärmepumpen (20 %) und Solarthermie (11 %). Im Nichtwohngebäudebestand werden auch die meisten Treibhausgasemissionen aufgrund des Einsatzes von fester Biomasse eingespart (42 %), gefolgt vom Einsatz hocheffizienter KWK (37 %) und der Maßnahmen, die durch die Erstellung eines Sanierungsfahrplans ausgelöst wurden (8 %).
Insgesamt weisen die Berechnungen eine Reihe von Unsicherheiten auf, die für NWG von deutlich größer sind als für WG. Die Unsicherheiten bestehen auf verschiedenen Ebenen:
- Bereits die Zahl der erwarteten Erfüllungsfälle weicht insbesondere bei NWG deutlich von den bislang gemeldeten Fällen ab.
- Die Größe und Art der Objekte kann den Erfüllungsnachweisen nicht entnommen werden. Sie schwankt aber pro Objekt deutlich stärker als die Einsparung in WG.
- Des Weiteren führen die unterschiedlichen Nutzungen zu deutlich größeren Schwankungen der spezifischen Energieverbrauchskennwerte bei NWG als bei WG. Da die Nichtwohngebäude weder im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung, noch im regelmäßigen Mikrozensus erhoben werden, ist die Datenqualität zur Beschreibung des Nichtwohngebäudebestandes geringer als jene des Wohngebäudebestandes. Insgesamt kann die Quantifizierung aber gleichwohl als robuste Größenordnung herangezogen werden.
Vorheriger Abschnitt: Vollzug des EWärmeG Nächster Abschnitt: Handlungsempfehlungen1Die Einsparungen werden nur auf den Wohngebäudebestand bezogen. Die Einsparungen, die sich aufgrund der Gültigkeit des Gesetzes für Neubau vor Inkrafttreten des bundesweit gültigen EEWärmeG ergaben, sind in dieser Analyse ausgenommen.
2 Hier ist zu beachten, dass bei einigen der Verpflichteten die Anlagen und Ersatzmaßnahmen im Vorgriff auf das EWärmeG durchgeführt wurde.
3 Die Wärmedurchgangskoeffizienten der Bauteile entsprechen weitgehend der IWU-Gebäudetypologie (IWU 2015a), wurden jedoch teilweise im Rahmen des Projektes „Dämmbarkeit des deutschen Gebäude-bestands“ (Beuth Hochschule für Technik 2015) durch Informationen aus anderen Quellen ergänzt z.B. (Institut für Bauforschung e.V. 1983), (Zentrum für Umweltbewusstes Bauen e.V. 20019). Detaillierte Annahmen zu den U‑Werten finden sich im Anhang 14.10.
4 Die Korrektur von Bedarf auf Verbrauch wird aus Basis von IWU (2015a) durchgeführt, wo Verbrauchs- und Bedarfswerte von 1800 Gebäuden verglichen wurden. Im Folgenden werden der empirisch korrigierte Nutzenergiebedarf und Endenergiebedarf jeweils als Nutzenergieverbrauch bzw. Endenergieverbrauch bezeichnet, auch wenn es sich nicht um gemessene, sondern korrigierte Werte durch Bedarfs-Verbrauchs-Abgleich handelt. Die zugrunde liegende Funktion ist in Abbildung 14–44 dargestellt.
5 Umgerechnet von der Bezugsgröße Wohnfläche auf die Bezugsfläche Gebäudenutzfläche mittels Faktor 1,2.
6 Die Berechnung berücksichtigt den Energieträgermix für die Raumwärme- und Trinkwarmwasserbereit-stellung im baden-württembergischen Wohngebäudebestand und die in Tabelle 14–7 angeführten Emissionsfaktoren der einzelnen Energieträger. Dafür wird auf die GEMOD Datenbank zugegriffen, die im Rahmen des Projekts „Energie- und Klimaschutzziele 2030“ für Baden-Württemberg kalibriert wurde (Schmidt et al. 2017).
7 In Nast (2012) wird mit einem Systemwärmeertrag einer Solaranlage mit Heizungsunterstützung in Höhe von 275 kWh/m2 a gerechnet. Dadurch wird ein solarer Deckungsanteil von 15 % erreicht.
8 Überwiegend wird mit einem Anteil von 60 % interpretiert.
9 Jahreszahlen werden in der Praxis oft nur schwierig erreicht, weswegen die berechneten THG-Einsparungen je Verpflichtungsfall eine optimistische Abschätzung darstellen.
10 Im Falle der Dämmung der gesamten Gebäudehülle ist aufgrund des Referenzgebäudes erforderlich, dass die Anforderungen an den Transmissionswärmeverlust H’T in Anlage 1 Tabelle 2 der Energieeinspar-verordnung in der am 1. Mai 2014 geltenden Fassung um nicht mehr als 40 % überschritten werden.
11 Details hierzu finden sich im vorhergehenden Abschnitt.
12 Quelle: Gebäudedatenbank GEMOD für Baden-Württemberg (Schmidt 2017).
13 36 MWh Endenergieverbrauch 272.000 Verpflichtungsfälle zwischen 2010 und 2017 254 g / kWh CO2,äq. = 2.487 kt CO2,äq.
14 Es wird hier erneut darauf verwiesen, dass die Datenlage zur Frage der Verlangsamung der Modernisierungsraten infolge des EWärmeG unzufrieden stellend ist. Auch die Endkundenbefragung in Kapitel 5.1 gibt wenig Hinweise auf einen Attentismus.
15 Wichtig hier ist die Anmerkung, dass diese Einteilung nicht genau den Gebäudebestand in Baden-Württemberg repräsentieren kann und nur als grobe Annäherung zu interpretieren ist.
16https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/energieeffizienz-in-zahlen.pdf?__blob=publicationFile&v=10 http://www.energieagentur.nrw/energieeffizienz/energieeffizienz-nach-branchen/energieeffizienz_in_buero_und_verwaltung
17Emissionen der Raumwärme- und Trinkwarmwasserbereitstellung des Nichtwohngebäudebestands berechnet mit GEMOD auf Basis der Datenbank des Projektes „Energie- und Klimaschutzziele 2030“ (Schmidt et al. 2017)