Ausnahmen und Befreiungen im EWärmeG 2015

Das Wär­me­ge­setz umge­hen. Die wich­tigs­ten Aus­nah­men und Befrei­un­gen für Wohn­ge­bäu­de-Eigen­tü­mer in Baden-Württemberg.

Wird die Hei­zung in einem Bestands­ge­bäu­de getauscht bzw. neu ein­ge­baut, sind die Eigen­tü­mer dazu ver­pflich­tet, 15 % Erneu­er­ba­re Ener­gien ein­zu­set­zen, auch wenn das Wohn­ge­bäu­de ver­mie­tet oder ver­pach­tet ist. Eben­so greift das EWär­meG 2015 bei Woh­nungs­ei­gen­tü­mer in einer Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft mit einer zen­tra­len Heiz­an­la­ge. Auch bei Erb­bau­be­rech­tig­ten ent­fällt die Nut­zungs­pflicht nicht, da sie für eine bestimm­te Zeit Eigen­tü­mer des ent­spre­chen­den Gebäu­des sind.

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Ausnahmen – Begründet durch das Wohngebäude selbst

Der Gel­tungs­be­reich des Erneu­er­ba­re-Wär­me-Geset­zes 2015 umfasst alle am 1. Janu­ar 2009 bereits errich­te­ten Gebäu­de. Alle danach gebau­ten Gebäu­de sind nicht betrof­fen und fal­len als Neu­bau­ten unter das bun­des­wei­te Erneu­er­ba­re-Ener­gien-Wär­me-Gesetz. Es wird nur die benö­tig­te Wär­me­en­er­gie berück­sich­tigt, d. h. die Ener­gie, die zum Hei­zen und zur Warm­was­ser­auf­be­rei­tung ver­braucht wird. Eine ggf. vor­han­de­ne Küh­lung bleibt unbe­ach­tet.

Der Aus­nah­men-Kata­log des Wär­me­ge­set­zes ori­en­tiert sich am Ver­hält­nis zwi­schen CO2-Ein­spar­po­ten­ti­al und wirt­schaft­li­chem Auf­wand. Bspw. sind Wohn­ge­bäu­de mit einer Wohn­flä­che unter 50 m² von der Geset­zes­er­fül­lung befreit. Befreit sind zudem alle Wohn­ge­bäu­de, die weni­ger als 4 Mona­te im Jahr genutzt wer­den, also v. a. Feri­en­häu­ser. Glei­ches gilt für Wohn­ge­bäu­de, die zwar län­ger als 4 Mona­te, aber haupt­säch­lich in den Som­mer­mo­na­ten genutzt wer­den – aller­dings nur, falls der erwar­te­te Ener­gie­ver­brauch unter ¼ des zu erwar­ten­den Ver­brauchs bei ganz­jäh­ri­ger Nut­zung liegt.

Eine wei­te­re Befrei­ung liegt vor, wenn kei­ne der Erfül­lungs­op­tio­nen aus tech­ni­schen, bau­li­chen, denk­mal­schutz­recht­li­chen oder sons­ti­gen öffent­lich-recht­li­chen Grün­den umge­setzt wer­den kann. Der unte­ren Bau­rechts­be­hör­de muss dar­über ein Nach­weis ein­ge­reicht wer­den. Ein form­lo­ser Antrag auf Befrei­ung kann außer­dem gestellt wer­den, wenn unbil­li­ge Här­te vor­liegt. Dies muss aber belegt wer­den. Die Denk­mal­ei­gen­schaft eines Gebäu­des führt nicht auto­ma­tisch zum Ent­fal­len der Pflicht. Hier muss genau geprüft wer­den, inwie­fern eine Befrei­ung bean­tragt wer­den kann.

Eine Son­der­re­ge­lung gibt es für Wohn­ge­bäu­de­kom­ple­xe. Wenn alle Wohn­ge­bäu­de im räum­li­chen Zusam­men­hang ste­hen und Eigen­tum der­sel­ben Per­son sind, kön­nen Maß­nah­men des einen Gebäu­des auf ein ande­res Gebäu­de ange­rech­net wer­den. Die­ses zwei­te Gebäu­de muss aber zwin­gend zum sel­ben Gebäu­de­kom­plex gehö­ren, mit dem sanier­ten Gebäu­de ver­gleich­bar und sel­ber nicht von der Erfül­lungs­pflicht betrof­fen sein. Dabei darf jede umge­setz­te Maß­nah­me nur ein­mal ange­rech­net werden.

Befreiungen – Begründet durch die Heizanlage des Wohngebäudes

Das Gesetz greift nicht bei zen­tra­len Heiz­an­la­gen, die weni­ger als 50 % der Wär­me­en­er­gie für Hei­zung und Warm­was­ser lie­fern. Unab­hän­gi­ge Trink­was­se­r­er­wär­mer (Boi­ler und Durch­lauf­er­hit­zer) und Eta­gen­hei­zun­gen sind auch aus­ge­nom­men. Beheizt eine zen­tra­le Heiz­an­la­ge meh­re­re Gebäu­de, gilt die Erfül­lungs­pflicht für alle die­se Gebäu­de, unab­hän­gig davon, wo die Heiz­an­la­ge unter­ge­bracht ist.

Befreit sind auch Anla­gen, die ein Wär­me­netz ver­sor­gen und aus­ge­tauscht wer­den müs­sen. Denn hier hat der End­ver­brau­cher kei­nen Ein­fluss auf die Moder­ni­sie­rung der Anla­ge, weil er nicht Eigen­tü­mer der Anla­ge ist. Eben­so vom Gesetz aus­ge­nom­men sind Anla­gen, die ein Wär­me­netz ver­sor­gen aber bei denen das Netz, die abneh­men­den Gebäu­de und die Anla­ge im Eigen­tum der­sel­ben Per­son sind. Die­se Aus­nah­me greift aller­dings nur bei Anla­gen, deren Wär­me­leis­tung für den Wär­me­en­er­gie­be­darf von Hei­zung und Warm­was­ser mehr als 1.500 kW beträgt.

Legt jedoch ein Eigen­tü­mer sei­ne Alt­hei­zung still und lässt sich an ein Wär­me­netz anschlie­ßen, muss das Wär­me­netz den Anfor­de­run­gen des Wär­me­ge­set­zes in Baden-Würt­tem­berg genügen.

Weitere Ausnahmen – Begründet durch den Heizungstausch

Ein Hei­zungs­tausch liegt vor, wenn der zen­tra­le Wär­me­er­zeu­ger erneu­ert wird. Dies beinhal­tet neben Gas- oder Öl-Kes­seln auch Wär­me­pum­pen, Block­heiz­kraft­wer­ke oder auch zen­tra­le Warm­luft­ka­chel­öfen. Aus­nah­me: nur nicht zen­tra­le Tei­le der Hei­zung wer­den getauscht, bspw. der Heiz­ein­satz oder der Kachelm­an­tel eines zen­tra­len Warmluftkachelofens.

Der Zeit­punkt des Hei­zungs­tau­sches wird übri­gens durch die Abnah­me der neu­en Anla­ge hin­sicht­lich Brand­si­cher­heit und siche­re Abfüh­rung der Ver­bren­nungs­ga­se durch den bevoll­mäch­tig­ten Schorn­stein­fe­ger ein­deu­tig bestimmt.

Auch wenn man erst­ma­lig an ein Wär­me­netz ange­schlos­sen wird, fin­det das Wär­me­ge­setz Anwen­dung. Dies gilt auch für Gebäu­de, die durch meh­re­re Wär­me­er­zeu­ger ver­sorgt wer­den. Sobald der ers­te Wär­me­er­zeu­ger getauscht wird, greift das Gesetz – unab­hän­gig von sei­ner Grö­ße. Wird ein zen­tra­ler Wär­me­er­zeu­ger erst­ma­lig instal­liert, gilt das Gesetz eben­falls, egal ob es sich um einen Umstieg von einem Wär­me­netz oder von einer dezen­tra­len Ver­sor­gung handelt.

Um wirk­lich sicher zu gehen, ob das EWär­meG BW von Ihnen zu erfül­len ist, soll­ten Sie immer in den Dia­log mit Ihrer zustän­di­gen Bau­rechts­be­hör­de gehen. Die­se kann Ihnen eine detail­lier­te, indi­vi­du­el­le und ver­bind­li­che Aus­kunft geben.

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Relevante Stellen im Gesetzestext

Aus­nah­me Wohn­ge­bäu­de
Gel­tungs­be­reich: § 2.1
Aus­nah­men: § 2.2 Nr. 1 und Nr. 10
Gebäu­de­kom­plex: § 3 Nr. 12 und § 12
Bau­li­che Unmög­lich­keit: § 19.1
Här­te­fäl­le: § 19.2

Aus­nah­me Heiz­an­la­ge
Etagenheizung/​50 % Wärme/​Mehrere Gebäu­de: § 3 Nr. 1 Satz 1
Anla­ge für Wär­me­netz: § 3 Nr. 1a und 1b

Aus­nah­me Hei­zungs­tausch
Tei­le der Anlage/​Mehrere Erzeu­ger: § 3 Nr. 2
Anschluss Wär­me­netz: § 3 Nr. 2, Nr. 5 und § 10.2
Erst­in­stal­la­ti­on: § 3 Nr. 3

  • Verbindliche Aussagen zum EWärmeG nur von Ihrer unteren Baurechtsbehörde!

    Wir möchten Sie mit diesem Ratgeber – hochgeladen am 28. August 2019 – nach besten Wissen und Gewissen über die Anforderungen im EWärmeG, die Erfüllungsoptionen und angrenzende Themen informieren. Unsere Informationen können trotz unserer stetigen Bemühungen jedoch veraltet oder fehlerhaft sein und stellen somit keine Beratung dar. Fragen Sie für verbindliche Auskünfte zum EWäremG die für Sie zuständige untere Baurechtsbehörde.

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