Der Sanierungsfahrplan BW ist ein Instrument zur energetischen Beratung von Altbau-Eigentümern. Im Rahmen des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG) in Baden-Württemberg gilt die Erstellung eines Sanierungsfahrplans (für ein Wohngebäude) als Teilerfüllungsoption in Höhe von 5 %.
Mit dem Sanierungsfahrplan das EWärmeG erfüllen
Nach einer Vor-Ort-Begehung des Bestandsgebäudes zeigt ein Energieberater dem Eigentümer Energieeinsparpotentiale auf und spricht mögliche Empfehlungen zu Sanierungsmöglichkeiten aus. Die einmaligen Kosten liegen je nach Gebäude und Förderzuschuss in der Regel bei 300 bis 500 Euro.
Die vom Energieberater aufgeführten Empfehlungen müssen nicht umgesetzt werden. Die reine Erstellung des Sanierungsfahrplanes reicht schon für die Anrechnung der 5 % aus. Der Sanierungsfahrplan gilt als sozialverträgliche Lösung im EWärmeG und ist ideal kombinierbar mit fast allen anderen Erfüllungsoptionen, wie z. B. mit 10 % Biogas.
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Inhalt vom Sanierungsfahrplan
Der Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg ist nichts anderes als eine individuelle Vor-Ort-Beratung, die dem Gebäude-Eigentümer Energieeinsparpotentiale aufzeigt. Es werden der energetische Ist-Zustand, ein möglicher Kann-Zustand sowie die dafür notwendigen Maßnahmen, deren Kosten und die sinnvollste Reihenfolge ermittelt. In der Dokumentation werden mindestens 2 Varianten der Sanierung aufgeführt. Neben allen Bauteilen sowie der Heizungsanlage inkl. der Warmwasseraufbereitung werden auch baukulturelle, finanzielle und persönliche Gegebenheiten berücksichtigt. Mehr dazu im Muster-Sanierungsfahrplan.
Die energetische Beratung dient der Schärfung des Verständnisses für (zukünftige) Sanierungen und belohnt Eigentümer von Wohngebäuden im Rahmen des EWärmeG mit einer Teilerfüllung in Höhe von 5 %. Allerdings nur, wenn der Sanierungsfahrplan nicht älter als 5 Jahre ist. Die aufgeführten Maßnahmen müssen nicht umgesetzt werden, da es sich lediglich um Empfehlungen handelt. Die 5 % werden alleine durch die Erstellung angerechnet. Der Sanierungsfahrplan ist zur Gesetzeserfüllung einmalig durchzuführen. Eine Wiederholung ist auch nicht nötig, wenn keine der Maßnahmen durchgeführt wurde. Eine Kombination mit anderen Erfüllungsoptionen – wie z. B. mit anschließenden Dämmmaßnahmen – ist notwendig und somit natürlich zulässig. Die Eckpunkte werden in der SFP-Verordnung festgehalten.
Nicht-Wohngebäude können mit dem Sanierungsfahrplan sogar die geforderten 15 % komplett erfüllen. In diesem Fall ist jedoch zu beachten, dass auch die Bereiche Lüftung, Kühlung, Klimatisierung und Beleuchtung energetisch bewertet werden müssen.
Erstellung des SFP BW
Ausstellungsberechtigt sind Energieberater, Handwerker und Schornsteinfeger, wenn sie die entsprechenden Qualifikationen nachweisen können. Der Aussteller muss in einer Selbsterklärung nach § 6 SFP-VO bestätigen, dass er die Anforderungen erfüllt.
Im besten Fall erstellt ein erfahrender Energieberater den Sanierungsfahrplan vor dem Tausch der Heizungsanlage – zwingend notwendig ist dies jedoch nicht. Es ist aber vorteilhaft in Bezug auf die Auswahl der möglichen Maßnahmen und die ganzheitliche Effizienz. Auch eine Empfehlung für die Auswahl der neuen Heizungsanlage ist in einem solchen Fall möglich.
Umstellung vom Sanierungsfahrplan BW auf die BAFA-Variante um Kosten zu sparen
Das Förderprogramm »Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg« der L‑Bank wurde durch das baden-württembergische Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft zum Jahreswechsel 2019 für Wohngebäude eingestellt. Das stellt jedoch kein Problem dar, denn …
… weiterhin gefördert – sogar bis 80 % der Kosten – wird die bundesweite BAFA Vor-Ort-Beratung, die im EWärmeG vollwertig anerkannt wird. Somit sollten Energieberater auf diese nationale Variante umstellen, so dass Kunden weiterhin einen Zuschuss vom Staat (BAFA) bekommen.
Die Kosten betragen für Einfamilienhäuser je nach Größe, Aufwand und Förderung in der Regel 300 bis 500 Euro. Zwei- und Mehrfamilienhäuser kosten anteilig mehr. Die Beantragung der Förderung erfolgt automatisch durch den Energieberater und kommt bei der Rechnung direkt zum Abzug.
Beratungsempfänger sind Gebäudeeigentümer (natürliche Personen), aber häufig auch Erbbauberechtigte sowie Eigentümergemeinschaften. Dies könnte auch für von Gebäudeeigentümern beauftragte Dritte gelten, sofern alle Gebäudeeigentümer mit der Beratung einverstanden sind. Auch Gebäudebesitzer (d. h. Mieter oder Pächter) in Abstimmung mit dem jeweiligen Gebäudeeigentümer kommen evtl. in Betracht. Weitere Informationen erhalten Sie beim BAFA: iSFP@dena.de, Tel.: 06196 908 1880, Fax: 06196 908 1800.