
Evaluationsbericht zum Vollzug des EWärmeG
Dem Evaluationsbericht zur Novellierung des EWärmeG 2015 wurde von vielen Seiten regelrecht entgegen gefiebert. Eine gängige Vermutung war, dass das EWärmeG noch erfolgversprechender wäre, wenn der Vollzug insgesamt und die zugrundeliegende Informationslage transparenter aufgezeigt werden würden. Die Evaluation gibt dem recht: Das Gesetz an sich zeigt hohes Potential – dafür muss aber der Vollzug deutlich optimiert werden.
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Wie wird die Gesetzeseinhaltung überprüft?
Theoretisch klingt die Überwachung der landesweiten Wärmerichtlinien erstmal nach einem simplen Prozess – theoretisch!
Akt 1: Die Tauschmeldung
Das ganze Schauspiel beginnt mit dem Heizungstausch: Nennen wir es den ersten Akt im EWärmeG. Der Tausch wird natürlich durch einen Sachkundigen vollzogen, im nächsten Schritt aber durch einen Schornsteinfeger erfasst und im elektronischen Kehrbuch der Schornsteinfeger vermerkt.
Akt 2: Die Nachweisanforderung
Auf dieses Verzeichnis haben wiederum die unteren Baurechtsbehörden Einsicht, wodurch sie, laut Drehbuch, über jeden Heizungstauch in Baden-Württemberg informiert werden. Sie erhalten so die Daten der betroffenen Eigentümer und können ihnen eine Aufforderung zur Gesetzeserfüllung inkl. Fristsetzung zusenden.
Akt 3: Die Nachweiserbringung
Die Eigentümer wechseln in die Hauptrolle des Stücks, entscheiden sich für eine Erfüllungsoption, ergreifen entsprechende Maßnahmen und fordern einen Nachweis über die Gesetzeserfüllung an. Diesen reichen sie dann bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde ein.
Akt 4: Die Prüfung
Auf der Bühne ein reges Treiben innerhalb der unteren Baurechtsbehörden (uBRB). Die Nachweise sind eingetrudelt, die Mitarbeiter müssen diese auf Ihre Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen. Ist etwas nicht korrekt, so wird der Betroffene entsprechend informiert und zu weiteren Maßnahmen aufgefordert. Hat alles seine Richtigkeit, kommt das Grand Final.
Akt 5: Die Eintragung
Naja, was auf der Bühne meistens der spannendste Teil eines Stückes ist, ist in diesem Schauspiel eher unspektakulär. Die Gesetzeserfüllung des Eigentümers wird durch die uBRB dem Statistischen Landesamt gemeldet und damit zentral erfasst.
Der Vorhang geht zu, die Zuschauer springen von Ihren Plätzen – Tosender Applaus?! Nicht ganz. Was im Drehbuch nämlich so einfach aufgeschrieben war, hat sich auf der Bühne als reiner Wirrwarr entpuppt. Die Übergänge der einzelnen Passagen haben nicht funktioniert, den Schauspielern fehlten Rollenbeschreibungen und es war eher ein nebeneinander schauspielern, als ein miteinander arbeiten. Zurück bleibt also keine begeisterte, sondern vielmehr eine verwirrte Zuschauerschaft. Was nämlich theoretisch so einfach scheint, ist in der Praxis gar nicht so leicht umzusetzen.
Woran das genau liegt, hat das Umweltministerium Baden-Württemberg in der Evaluation zum EWärmeG 2015 ermittelt.
Probleme bei der Nachverfolgung der Gesetzeserfüllung
Das Schauspiel hat gezeigt: Für einen Erfolg muss das Zusammenspiel aller Akteure funktionieren. Und hierfür ist ein perfekt ausgearbeitetes Drehbuch inkl. exakter Rollenbeschreibungen nötig. Einfach gesagt: Es fehlt dem Vollzug des EWärmeG an Standards, an vordefinierten Prozessen und an genau vorgeschriebenen Zuständigkeiten. Mehr dazu in unserer kurzen Zusammenfassung:
1. Probleme bei der Meldung eines Heizungstauschs über das elektronische Kehrbuch der Schornsteinfeger
Eine Befragung der Mitarbeiter der uBRB im Rahmen der Gesetzesevaluation hat ergeben, dass diese zwar mit der Meldung über das Kehrbuch zufrieden sind, dies aber auch einen hohen Aufwand mit sich bringt. Vor allem aber fehle die Zeit, die Meldungen regelmäßig abzugleichen und die Daten auf den neusten Stand zu bringen. Außerdem bemängeln die unteren Baurechtsbehörden, dass die Schornsteinfeger die Meldungen oft mit einem deutlichen Zeitverzug eintragen und teilweise inkorrekte Informationen über die Betroffenen angeben. Hierdurch ergebe sich ein zusätzlicher Rechercheaufwand, den die uBRB aus Mangel an Ressourcen oft nicht leisten können.
2. Probleme bei der weiteren Verarbeitung
Liegt die Meldung dann korrekt bei der uBRB vor, gibt es keinen vordefinierten Bearbeitungsprozess. Es mangele an Softwaretools, die die Bearbeitung vereinfachen und Mitarbeiter entlasten. Dieser mangelnde Standard wird auch dadurch deutlich, dass die Fristsetzungen innerhalb der uBRB stark variieren. Manche zählen die 18 Monate Ausführungsfrist ab dem Heizungstausch, andere erst ab der Anfrage auf Nachweiserbringung. Neben einheitlichen Prozessen und Tools hat auch hier wieder die Ressourcenknappheit der uBRB einen erheblichen Einfluss auf die Qualität des Vollzugs.
3. Probleme bei der Nachweisanforderung und –kontrolle
Ein wesentliches Problem bei diesem Verfahrensschritt ist die herrschende Unwissenheit unter den Betroffenen. Diese werden oft erst durch die Anforderung des Nachweises über die Existenz des Gesetzes aufgeklärt und müssen sich dann erst einmal mit allen Erfüllungsoptionen auseinandersetzen. Dies scheint ein Resultat daraus zu sein, dass die Sachkundigen im EWärmeG ihrer Hinweispflicht nicht ausreichend nachkommen. Ein weiteres Problem ist auch noch der Unmut der Betroffenen. Diese empfinden die Gesetzeserfüllung als unfair, u.a. weil das Gesetz nicht bundesweit gilt.
Ist der Nachweis dann aber erbracht, muss dieser noch durch die uBRB geprüft werden. Hierzu fehlt es den Verantwortlichen allerdings an technischem Fachwissen. So geben viele Behörden an, dass sie die Nachweise nur formal aber nicht inhaltlich prüfen.
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4. Probleme bei der Meldung an das statistische Landesamt
Zu guter Letzt muss die Erfüllung des Gesetzes nun noch an zentraler Stelle erfasst werden. Auch bei diesem Schritt mangelt es bei den unteren Baurechtsbehörden an Zeit und an standardisierten Meldetools und –prozessen. Weiter wird bemängelt, dass immer wieder andere Daten angefragt werden. Somit schreiben die uBRB auch diesem Schritt einen hohen Aufwand zu.
Es wird deutlich, dass beim Vollzug des EWärmeG noch ein reges Durcheinander herrscht. Mangelnde Standards sorgen für hohen Zeit- und Ressourcenaufwand. Fehlende Sensibilisierung bei Sachkundigen und Eigentümern führt zu Unwissenheit und Unverständnis.
Wie kann der Vollzug des Wärmegesetzes in BW optimiert werden?
Die Evaluation des Gesetzes geht in seinen Ausführungen bereits über die reine Darstellung der Datenlage hinaus und benennt konkrete Handlungsempfehlungen und Verbesserungsvorschläge. So auch in Bezug auf den Vollzug des EWärmeG. Hier finden Sie eine kurze Zusammenstellung der Vorschläge:
- Erhöhtes Schulungsangebot für uBRB und Sachkundige
- Schaffung ausreichender Ressourcen auf Seiten den uBRB
- Standardisierte Vollzugskonzepte inkl. Einheitlicher Instrumente und Prozesse
- Sensibilisierung der Schornsteinfeger und Sachkundigen
- Bessere Information der Eigentümer
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Kundenmeinungen
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