Die Dämmung der Kellerdecke ist als Teilerfüllungsoption im Wärmegesetz aus BW zugelassen, da sie für sich alleine einen signifikanten Energieeinspareffekt erzielt. Alle Bauteile, die das Gebäude nach unten gegen das Erdreich, unbeheizte Kellerräume oder die Außenluft (z. B Hofeinfahrt unter dem Haus) begrenzen, müssen um mindestens 20 % besser gedämmt sein, als in der Energieeinsparverordnung (EnEV) unter der Tabelle 1 Nr. 5a‑c in Anlage 3 für bestehende Gebäude festgehalten ist. Bei Gebäuden mit bis zu 2 Vollgeschossen werden ⅔ des EWärmeG erfüllt – bei 3 oder 4 Vollgeschossen ⅓. LBO § 2.6 …
Damit die Dämmung der Kellerdecke anrechenbar ist, muss ein bestimmter Qualitätsgrad erreicht werden. Dies gibt der sogenannte Wärmedurchgangskoeffizient (U‑Wert) an. Decken/Wände, die an das Erdreich oder unbeheizte Räume angrenzen, müssen einen U‑Wert von 0,24 W/m²K aufweisen. Bei Fußbodenaufbauten liegt der geforderte Mindestwert bei 0,40 W/m²K. Decken angrenzend an Außenluft müssen 0,192 W/m²K nachweisen können. Die Dämmung der Kellerdecke ist relativ einfach umzusetzen und daher sehr gängig.
Kombination mit anderen Erfüllungsoptionen
Es kann durch eine Kellerdeckendämmung entweder 5 % oder 10 % an Wärmeschutz erreicht werden. Auch eine nach den obigen Maßgaben bereits in der Vergangenheit gedämmte Kellerdecke wird berücksichtigt – gedämmte Teilflächen oder schwächer gedämmte Bereiche jedoch nicht. Eine Kombination mit anderen Erfüllungsoptionen ist in jedem Fall notwendig. Es bietet sich bspw. der Sanierungsfahrplan (5 %), eine weitere Dämmungsmaßnahme oder der Einsatz von 10 % Biogas in einer Gasheizung an.
Gängige Kombinationen: Sanierungsfahrplan, Gasheizung mit Biogas