Die Dämmung des Daches ist im Erneuerbare-Wärme-Gesetz als einzelne Maßnahme zugelassen, da sie auch alleinstehend einen erheblichen Energieeinspareffekt erzielt. Dazu muss das Dach oder bei einem unbeheizten Dachraum die oberste Geschossdecke/Wände mindestens 20 % mehr gedämmt sein, als für Bestandsgebäude in der Anlage 3 Tabelle 1 Nr. 4a+b der Energieeinsparverordnung (EnEV) in der Fassung vom 1. Mai 2014 vorgeschrieben ist. Eine bereits in der Vergangenheit vorgenommene Dämmung kann natürlich angerechnet werden.
Entscheidend ist hier der Wärmedurchgangskoeffizient (U‑Wert). Für Schrägdächer und die oberste Geschossdecke/Wände ist ein U‑Wert von 0,192 W/m²K notwendig – bei Flachdächern mindestens 0,16 W/m²K. Werden diese Werte bei einem Wohngebäude mit bis zu vier Vollgeschossen nach § 2.6 Landesbauordnung erreicht, ist das EWärmeG vollständig erfüllt. Bei 5–8 Vollgeschossen wird das Gesetz zu ⅔ erfüllt und bei Gebäuden ab 9 Vollgeschossen zu ⅓.
Kombination mit anderen Erfüllungsoptionen
Sind Teilflächen mit den geforderten U‑Werten gedämmt, können diese anteilig angerechnet werden. Eine Kombination mit anderen Dämmmaßnahmen – als auch mit Ersatzmaßnahmen und Erneuerbaren Erzeugungseinheiten – ist denkbar. Bauteile, die weniger gut gedämmt sind (also die geforderten U‑Werte nicht erreichen) werden im Wärmegesetz aus BW nicht berücksichtigt. In jedem Fall ist es sinnvoll einen Sanierungsfahrplan (energetische Vor-Ort-Beratung) vorab erstellen zu lassen, um geeignete Umsetzungsmaßnahmen zu identifizieren.
Gängige Kombinationen: Sanierungsfahrplan
Anteilige Gesetzeserfüllung durch die Dämmung des Daches
Wenn nur ein Teil der Dachfläche mit einem ausreichendem U‑Wert gedämmt wurde, ist auch eine anteilige Anrechnung nach § 11.5 Satz 1 durch die folgende Formel möglich:
\[V\:G\: [\%] × \frac{gedämmte \: Fläche \: [m²]}{gesamte \: Fläche\:[m²]}=Anteil \: Dämmung \: [\%]\]VG = Faktor Vollgeschosse: 1–4 = 15 %, 5–8 = 10 %
Ist der Wert größer oder gleich 15 %, sind die Vorschriften vollständig erfüllt. Ansonsten ist die anteilige Erfüllung folgendermaßen zu berechnen:
\[ \frac{Anteil \: Erneuerbare \: Energien\:[\%]}{15 \: \: \% \:}\times100\:\%=Erfüllungsgrad\:[\%]\]