Dämmung des Daches im EWärmeG

Die Däm­mung des Daches ist im Erneu­er­ba­re-Wär­me-Gesetz als ein­zel­ne Maß­nah­me zuge­las­sen (bis zu den vol­len 15 %), da sie auch allein­ste­hend einen erheb­li­chen Ener­gie­ein­spar­ef­fekt erzielt. Dazu muss das Dach oder bei einem unbe­heiz­ten Dach­raum die obers­te Geschossdecke/​Wände min­des­tens 20 % mehr gedämmt sein, als für Bestands­ge­bäu­de gesetz­lich vor­ge­schrie­ben ist (sie­he GEG, ehe­mals EnEV). Eine bereits in der Ver­gan­gen­heit vor­ge­nom­me­ne Däm­mung kann natür­lich ange­rech­net werden.

Ent­schei­dend ist hier der Wär­me­durch­gangs­ko­ef­fi­zi­ent (U‑Wert). Für Schräg­dä­cher und die obers­te Geschossdecke/​Wände ist ein U‑Wert von 0,192 W/​m²K not­wen­dig – bei Flach­dä­chern min­des­tens 0,16 W/​m²K. Wer­den die­se Wer­te bei einem Wohn­ge­bäu­de mit bis zu vier Voll­ge­schos­sen nach § 2.6 Lan­des­bau­ord­nung BW erreicht, ist das EWär­meG voll­stän­dig erfüllt. Bei 5–8 Voll­ge­schos­sen wird das Gesetz zu ⅔ erfüllt und bei Gebäu­den ab 9 Voll­ge­schos­sen zu ⅓.

Antei­li­ge Berech­nung im EWär­meG – Däm­mung des Daches 

Wenn nur ein Teil der Dach­flä­che mit einem aus­rei­chen­dem U‑Wert gedämmt wur­de, ist auch eine antei­li­ge Anrech­nung nach § 11.5 Satz 1 EWär­meG­durch die fol­gen­de For­mel möglich:

Anteil Däm­mung [%] = VG [%] × gedämm­te Dach­flä­che [m²] /​ gesam­te Dach­flä­che [m²]

mit VG = Fak­tor Voll­ge­schos­se: 1–4 = 15 %; 5–8 = 10 %

Ist der Wert grö­ßer oder gleich 15 %, sind die Vor­schrif­ten voll­stän­dig erfüllt. Ansons­ten ist die antei­li­ge Erfül­lung fol­gen­der­ma­ßen zu berechnen:

Erfül­lungs­grad [%] = Anteil Däm­mung [%] /​ 15 % × 100 %

Verbindliche Aussagen zum EWärmeG nur von Ihrer unteren Baurechtsbehörde!

Wir möch­ten Sie auf die­ser Web­sei­te nach bes­ten Wis­sen und Gewis­sen über die Anfor­de­run­gen im EWär­meG und die (tech­ni­schen) Erfül­lungs­op­tio­nen infor­mie­ren. Dabei sol­len Wege auf­zeigt wer­den, wie Sie die Vor­ga­ben für Ihr Wohn­ge­bäu­de best­mög­lich rea­li­sie­ren kön­nen. Unse­re Infor­ma­tio­nen kön­nen trotz unse­rer ste­ti­gen Bemü­hun­gen jedoch ver­al­tet oder feh­ler­haft sein und stel­len somit kei­ne Bera­tung dar. Fra­gen Sie für ver­bind­li­che Aus­künf­te die für Sie zustän­di­ge unte­re Baurechtsbehörde.

Kombination mit anderen Erfüllungsoptionen – beispielsweise mit dem Sanierungsfahrplan

Sind Teil­flä­chen mit den gefor­der­ten U‑Werten gedämmt, kön­nen die­se antei­lig ange­rech­net werden.

Der U‑Wert bewer­tet die Qua­li­tät der Däm­mung. Je nied­ri­ger, des­to effi­zi­en­ter ist die Däm­mung und umso höher ist der Wär­me­schutz. Die not­wen­di­ge Dämm­stär­ke beträgt je nach Qua­li­tät des Dämm­stof­fes, des Bau­teils und den bestehen­den Wand- und Decken­kon­struk­tio­nen in der Regel zwi­schen 16 und 24 cm.

Eine Kom­bi­na­ti­on mit ande­ren Dämm­maß­nah­men – als auch mit Ersatz­maß­nah­men und Erneu­er­ba­ren Erzeu­gungs­ein­hei­ten – ist denk­bar. Bau­tei­le, die weni­ger gut gedämmt sind (also die gefor­der­ten U‑Werte nicht errei­chen) wer­den im Wär­me­ge­setz aus BaWü nicht berücksichtigt.

Eine sinn­vol­le Vor­ab-Maß­nah­me ist die Erstel­lung eines Sanie­rungs­fahr­pla­nes (ener­ge­ti­sche Vor-Ort-Bera­tung) vor­ab erstel­len zu las­sen, um geeig­ne­te Umset­zungs­maß­nah­men zu iden­ti­fi­zie­ren. So kön­nen Sie

  • zum einen veri­fi­zie­ren, ob Ihre Vor­stel­lung aus öko­no­mi­scher und öko­lo­gi­scher Sicht die für Sie bes­te Lösung darstellt,
  • zum ande­ren 5 % im EWär­meG zuschrei­ben lassen.

Baulicher Wärmeschutz wird vom BAFA gefördert!

Im Rah­men der För­de­rung des bau­li­chen Wär­me­schut­zes des BAFA kann der Sanie­rungs­fahr­plan im Sanie­rungs­fall zu einem wei­te­ren 5 % Zuschuss füh­ren (iSFP-Bonus).

Der Sanie­rungs­fahr­plan wird mit bis zu 80 % vom Staat geför­dert (Eigen­an­teil ab 950 €) und gilt damit als sozialverträglich.

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