Das neue Klimaschutzgesetz in Baden-Württemberg

Der Land­tag von Baden-Würt­tem­berg hat am 1. Febru­ar 2023 das seit 2013 bestehen­de Kli­ma­schutz­ge­setz nach 2020 und 2021 ein wei­te­res Mal wei­ter­ent­wi­ckelt und anschlie­ßend ver­ab­schie­det. BaWü wird damit den Kli­ma­zie­len der Euro­päi­schen Uni­on und der Bun­des­re­gie­rung auf Lan­des­ebe­ne gerecht und unter­streicht gleich­zei­tig die Dring­lich­keit der not­wen­di­gen Maß­nah­men. Wei­ter folgt die Lan­des­re­gie­rung mit der Novel­le den Vor­ga­ben des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts, das die Län­der zur Unter­stüt­zung des Bun­des bei Kli­ma­schutz­maß­nah­men und Errei­chung des Staats­zie­les »Umwelt­schutz« auf­for­dert. Im Zuge der Neu­auf­la­ge des Kli­ma­schutz­ge­set­zes wird auch das bereits seit 2010 bestehen­de Erneu­er­ba­re-Wär­me-Gesetz (EWär­meG) angepasst.

Sanierungsfahrplan im EWärmeGEnergieberatung für Baden-Württemberg.

Das Kli­ma­schutz­ge­setz legt kla­re Zie­le fest, um den Aus­stoß von Treib­haus­ga­sen zu redu­zie­ren. Bis zum Jahr 2030 soll der Treib­haus­gas­aus­stoß des Lan­des im Ver­gleich zu den Emis­sio­nen von 1990 um min­des­tens 65 Pro­zent redu­ziert wer­den. Bis 2040 soll das „Länd­le“ sogar Kli­ma­neu­tra­li­tät errei­chen. Für die Sek­to­ren »Ener­gie«, »Ver­kehr« und »Indus­trie« sind dabei sepa­ra­te Sek­tor-Zie­le gesetz­lich ver­an­kert, die ste­tig von einem Moni­to­ring beglei­tet werden.

Neben Neue­run­gen betref­fend des Landes/​Kommunen – wie bspw. ein CO2-Schat­ten­preis für öffent­li­che Lie­gen­schaf­ten – sind für pri­va­te Gebäudeeigentümer:innen spe­zi­ell drei Punk­te im Kli­ma­schutz­ge­setz von Bedeu­tung:

Änderung/​Novellierung des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG)

Wird die Hei­zung in Bestands­ge­bäu­den getauscht, müs­sen bereits seit 2015 fort­an 15 % der Wär­me­en­er­gie aus erneu­er­ba­ren Quel­len stam­men. Das schreibt das EWär­meG vor. Die­se Pflicht konn­te bis­her bspw. durch die Instal­la­ti­on einer Solar­ther­mie­an­la­ge oder Wär­me­pum­pe, aber auch durch den antei­li­gen Ein­satz von 10 % Bio­gas/​Bioöl (teil) in einer neu­en Heiz­an­la­ge erfüllt wer­den. Auch Ersatz­maß­nah­men wie die Instal­la­ti­on einer Pho­to­vol­ta­ik-Anla­ge oder Dämm­maß­nah­men an der Gebäu­de­hül­le sind seit Beginn an zulässig.

Das Port­fo­lio an Erfül­lungs­op­tio­nen wird mit der Novel­le um Flüs­sig­gas mit bio­ge­nem Anteil erwei­tert. Gebäudeeigentümer:innen haben nun­mehr eine Mög­lich­keit mehr, den Anfor­de­run­gen nach­zu­kom­men. Ähn­lich wie beim gas­för­mi­gen Pen­dant (10 % Bio­gas) ist zu beach­ten, dass die Opti­on auf 10 % begrenzt ist und eine wei­te­re Opti­on not­wen­dig wird. Hier ist bspw. der Sanie­rungs­fahr­plan eine sin­ni­ge Ergänzung.

Verordnung zur Photovoltaik-Pflicht

Das Kli­ma­schutz­ge­setz ver­pflich­tet Gebäudeeigentümer:innen, auf neu gebau­ten Gebäu­den und bei grund­le­gen­den Dach­sa­nie­run­gen Pho­to­vol­ta­ik-Anla­gen zu instal­lie­ren. Fol­gen­de Fäl­le sind einschlägig:

  • Beim Neu­bau von Nicht­wohn­ge­bäu­den ab dem 1. Janu­ar 2022
  • Beim Neu­bau von Wohn­ge­bäu­den ab dem 1. Mai 2022
  • Bei einer grund­le­gen­den Dach­sa­nie­rung eines Gebäu­des ab dem 1. Janu­ar 2023
  • Beim Neu­bau von Park­plät­zen mit mehr als 35 Stell­plät­zen ab dem 1. Janu­ar 2022

Um der Pflicht zur Instal­la­ti­on von Pho­to­vol­ta­ik-Anla­gen gemäß dem Kli­ma­schutz­ge­setz nach­zu­kom­men, muss das betref­fen­de Gebäu­de über eine für Solar­ener­gie geeig­ne­te Dach- oder Stell­platz­flä­che verfügen.

Als grund­le­gen­de Dach­sa­nie­rung gel­ten Bau­maß­nah­men, bei denen die Abdich­tung oder die Ein­de­ckung eines Daches voll­stän­dig erneu­ert wird. Eine Erneue­rung der dar­un­ter­lie­gen­den Lat­tun­gen oder Scha­lun­gen wird nicht vor­aus­ge­setzt. Sturm­schä­den oder Ähn­li­ches sind aus­ge­nom­men. Die Pho­to­vol­ta­ik-Pflicht gilt auch bei einem Aus­bau oder Anbau an ein bestehen­des Gebäude.

Förderpakete in Baden-Württemberg

Das Kli­ma­schutz­ge­setz sieht eine Stär­kung des nach­hal­ti­gen Hoch­baus in den För­der­pro­gram­men des Lan­des vor. Außer­dem soll­ten För­der­pro­gram­me so aus­ge­stal­tet sein, dass Baden-Würt­tem­berg das Ziel »Kli­ma­neu­tra­li­tät« bis zum Jahr 2040 auch wirk­lich errei­chen kann. Dar­über hin­aus sol­len die För­der­pro­gram­me durch die zustän­di­gen Insti­tu­tio­nen ste­tig über­prüft wer­den. Eine umfas­sen­de Eva­lua­ti­on erfolgt im Jahr 2030.

Sanierungsfahrplan für BaWüFörderung von Sanierungen.

Fazit zum Klimaschutzgesetz BaWü

Laut Lan­des­re­gie­rung ist das Kli­ma­schutz­ge­setz aus Baden-Würt­tem­berg das bis dato ambi­tio­nier­tes­te und weit­rei­chends­te in Deutsch­land. Die par­la­men­ta­ri­sche Debat­te und der schluss­end­li­che Beschluss soll ein Mei­len­stein für den Kli­ma­schutz sein. Für Eigentümer:innen von sanie­rungs­be­dürf­ti­gen Bestands­ge­bäu­de sind die EWär­meG-Ver­pflich­tun­gen beim Hei­zungs­tausch, die Pho­to­vol­ta­ik-Pflicht und die dafür nutz­ba­ren För­der­pro­gram­me von ent­schei­den­der Bedeu­tung. Ste­hen umfäng­li­che Sanie­run­gen an, wer­den Betrof­fe­ne zum einen in die Pflicht genom­men, aber auch zum ande­ren durch abge­stimm­te För­der­pro­gram­me ent­las­tet. Zum Woh­le des Klimaschutzes.

Kombination: Erfüllung EWärmeG und PV-Pflicht

Wird die zen­tra­le Heiz­an­la­ge in einem Bestands­ge­bäu­de getauscht, greift das EWär­meG. Die nun erfor­der­li­chen 15 % Erneu­er­ba­re Ener­gien kön­nen auch durch eine aus­rei­chend gro­ße Pho­to­vol­ta­ik-Anla­ge erreicht wer­den. Ein wei­te­rer Vor­teil hier­bei: Damit wäre auch die PV-Pflicht erfüllt.
  • Verbindliche Aussagen zum EWärmeG nur von Ihrer unteren Baurechtsbehörde!

    Wir möchten Sie mit diesem Ratgeber – hochgeladen am 20. Februar 2023 – nach besten Wissen und Gewissen über die Anforderungen im EWärmeG, die Erfüllungsoptionen und angrenzende Themen informieren. Unsere Informationen können trotz unserer stetigen Bemühungen jedoch veraltet oder fehlerhaft sein und stellen somit keine Beratung dar. Fragen Sie für verbindliche Auskünfte zum EWäremG die für Sie zuständige untere Baurechtsbehörde.

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