Solarthermie im EWärmeG

Um das Erneu­er­ba­re-Wär­me-Gesetz in Baden-Würt­tem­berg voll­stän­dig (15 %) mit einer ther­mi­schen Solar­an­la­ge zu erfül­len, muss ein Wohn­ge­bäu­de mit 1–2 Wohn­ein­hei­ten pro m² Wohn­flä­che 0,07 m² Kol­lek­tor­flä­che (auch Aper­tur­flä­che genannt) auf­wei­sen. Hat das frag­li­che Gebäu­de mehr als 2 Wohn­ein­hei­ten genü­gen 0,06 m² pro m² Wohn­flä­che. Die­se Zah­len bezie­hen sich auf ver­glas­te Flach- und Röhrenkollektoren.

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Wer­den dage­gen effek­ti­ve­re Vaku­um­röh­ren­kol­lek­to­ren ein­ge­setzt, redu­zie­ren sich die Wer­te um 20 % auf 0,056 m² bzw. 0,048 m² pro m² Wohnfläche.

Beispiel EFH/​ZFH

1–2 Fami­li­en­haus mit 100 m² Wohn­flä­che und Flach- und Röh­ren­kol­lek­to­ren = 7 m² oder Mehr­fa­mi­li­en­haus mit 300 m² Wohn­flä­che und Vaku­um­röh­ren­kol­lek­to­ren = 14,4 m² Kollektorfläche.
Exkurs: Ther­mi­sche Solar­an­la­gen – Funk­ti­on und Nutzen 

Ther­mi­sche Solar­an­la­gen nut­zen Son­nen­strah­lung zur Erwär­mung von Trink- oder Hei­zungs­was­ser. Sie bestehen aus Kol­lek­to­ren, Solar­lei­tun­gen, einem Solar­reg­ler und einem Wär­me­spei­cher, ange­passt an den Ein­satz­zweck. Eine Umwälz­pum­pe trans­por­tiert die erwärm­te Solar­flüs­sig­keit zum Spei­cher. Typi­sche Spei­cher­ar­ten sind Puf­fer­spei­cher für Hei­zungs­was­ser oder Kom­bi­s­pei­cher für Heiz- und Trink­was­ser. Da Solar­ther­mie-Anla­gen den Wär­me­be­darf nicht voll­stän­dig decken, wer­den sie meist mit wei­te­ren Wär­me­quel­len wie Wär­me­pum­pen oder Gas­hei­zun­gen kombiniert.

Die häu­figs­te Anwen­dung ist die Trink­was­se­r­er­wär­mung, bei der der sola­re Deckungs­grad etwa 60 % beträgt. Im Som­mer kann der gesam­te Trink­warm­was­ser­be­darf gedeckt wer­den. Anla­gen mit Hei­zungs­un­ter­stüt­zung lie­fern zusätz­lich Raum­wär­me, vor allem in den Über­gangs­mo­na­ten. Im Win­ter über­neh­men Zusatz­hei­zun­gen den Groß­teil der Wär­me­ver­sor­gung, wäh­rend der sola­re Deckungs­grad auf 30–40 % sinkt.

Die Wirt­schaft­lich­keit hängt von Montage‑, Wartungs‑, Betriebs- und Strom­kos­ten sowie mög­li­chen För­de­run­gen ab. Solar­ther­mie-Anla­gen sind in der Anschaf­fung ent­we­der »güns­tig« für rei­ne Warm­was­ser­auf­be­rei­tung oder »teu­rer« bei zusätz­li­cher Hei­zungs­un­ter­stüt­zung. Kom­bi­nier­te Lösun­gen mit Gas­hei­zun­gen gehö­ren zu den kos­ten­in­ten­si­ve­ren Varianten.

Flach­kol­lek­to­ren bestehen aus einem iso­lier­ten Gehäu­se, Roh­ren mit Solar­flüs­sig­keit, einer Absor­ber­flä­che und einer Glas­ab­de­ckung. Die Absor­ber­flä­che nimmt Wär­me auf, die über Roh­re an den Spei­cher wei­ter­ge­lei­tet wird. Die Wär­me­däm­mung mini­miert Ver­lus­te, wäh­rend ein Frost­schutz­mit­tel in der Solar­flüs­sig­keit ein Ein­frie­ren ver­hin­dert. Vaku­um-Röh­ren­kol­lek­to­ren sind effi­zi­en­ter, da das Vaku­um Wär­me­ver­lus­te redu­ziert. Sie bestehen aus Glas­röh­ren, die Wär­me an eine Solar­flüs­sig­keit wei­ter­ge­ben. Ihre höhe­re Effi­zi­enz ermög­licht klei­ne­re Flä­chen, aller­dings sind sie in der Anschaf­fung „teu­rer“ als Flach­kol­lek­to­ren. Man­che Sys­te­me ver­zich­ten sogar auf Frostschutzmittel.

Die Aper­tur­flä­che bezeich­net die gesam­te von Son­ne beschie­ne­ne Glas­flä­che eines Solar­kol­lek­tors. Die Aper­tur­flä­che bie­tet aller­dings kei­ne Aus­sa­ge über die tat­säch­lich effek­tiv genutz­te Flä­che. Hier­zu dient die Absor­ber­flä­che. Die Absor­ber­flä­che, auch Netto­flä­che genannt, bezeich­net nur die Flä­che, die effek­tiv genutzt wird, um die Son­nen­ein­strah­lung in Wär­me umzu­wan­deln. Die Grö­ße der Aper­tur­flä­che ist für die Erfül­lung des EWär­meG relevant.

Verbindliche Aussagen zum EWärmeG nur von Ihrer unteren Baurechtsbehörde!

Wir möch­ten Sie auf die­ser Web­sei­te nach bes­ten Wis­sen und Gewis­sen über die Anfor­de­run­gen im EWär­meG und die Erfül­lungs­op­tio­nen infor­mie­ren. Dabei sol­len Wege auf­zeigt wer­den, wie Sie die Vor­ga­ben für Ihr Wohn­ge­bäu­de mög­lichst wirt­schaft­lich erfül­len kön­nen. Unse­re Infor­ma­tio­nen kön­nen trotz unse­rer ste­ti­gen Bemü­hun­gen jedoch ver­al­tet oder feh­ler­haft sein und stel­len kei­ne Bera­tung dar. Fra­gen Sie für ver­bind­li­che Aus­künf­te die für Sie zustän­di­ge unte­re Baurechtsbehörde.

Kombination mit anderen Erfüllungsoptionen

Zur voll­stän­di­gen Erfül­lung (15 %) des EWär­meG ist es aus­rei­chend, nach­zu­wei­sen, dass die ent­spre­chen­de Kol­lek­tor­flä­che instal­liert wur­de. Wer­den die oben genann­ten Vor­ga­ben nicht erreicht, kann auch eine antei­li­ge Nut­zung ange­rech­net wer­den. Statt die­ser pau­scha­len Metho­de kann auch eine – aus prak­ti­schen Grün­den unüb­li­che – Ein­zel­fall­be­rech­nung erfol­gen. Auch älte­re Anla­gen kön­nen (ggf. antei­lig) berück­sich­tigt wer­den. Eine Kom­bi­na­ti­on mit ande­ren Erfül­lungs­op­tio­nen ist im EWär­meG gestattet.

Antei­li­ge Berech­nung im EWär­meG – Solarthermie 

Wenn nicht der gesam­te Wär­me­en­er­gie­be­darf durch die Solar­ther­mie-Anla­ge gedeckt wird, ist auch eine antei­li­ge Anrech­nung durch die fol­gen­den For­meln möglich:

Pau­scha­le Berech­nung nach § 11.2 Satz 2 in Ver­bin­dung mit § 7 EWärmeG

Anteil Erneu­er­ba­re Ener­gien [%] = instal­lier­te Kol­lek­tor­flä­che [m²] /​ erfor­der­li­che Kol­lek­tor­flä­che [m²] × 15 %

Ein­zel­fall­be­rech­nung nach §§ 3 Nr. 4 und 20.6 EWärmeG

Anteil Erneu­er­ba­re Ener­gien [%] = Solar­er­trag der Anla­ge [kWh] /​ (gesam­ter Wär­me­en­er­gie­be­darf [kWh] × 15 %) × 15 %

Ist der Wert grö­ßer oder gleich 15 %, sind die Vor­schrif­ten voll­stän­dig erfüllt. Ansons­ten ist die antei­li­ge Erfül­lung fol­gen­der­ma­ßen zu berechnen:

Erfül­lungs­grad [%] = Anteil Erneu­er­ba­re Ener­gien [%] /​ 15 % × 100 %

Um den Wär­me­be­darf für das gesam­te Jahr zu decken, ist neben der Solar­ther­mie-Anla­ge in der Regel ein zwei­ter Wär­me­er­zeu­ger – wie eine Gas­hei­zung – erfor­der­lich. Solar­ther­mie kann als Ergän­zung für fast jedes Heiz­sys­tem genutzt wer­den.

Hybri­den Anla­gen sind auch im bun­des­weit gül­ti­gen »Hei­zungs­ge­setz« (GEG) aner­kannt und man ist für die Zukunft dies­be­züg­lich gut aufgestellt.

Übergang vom EWärmeG zum GEG (»Heizungsgesetz«) beachten!

Spä­tes­tens ab 2029 müs­sen neue Hei­zun­gen bun­des­weit min­des­tens 65 % Erneu­er­ba­re Ener­gien nut­zen. Mit fos­si­len Brenn­stof­fen betrie­be­ne Hei­zun­gen sind ab 2045 ver­bo­ten. Das GEG ersetzt in Baden-Würt­tem­berg das EWär­meG.

Fall A: Bei anste­hen­dem Hei­zungs­wech­sel soll­ten die Anfor­de­run­gen von EWär­meG und GEG berück­sich­tigt wer­den, da die­se teils unter­schied­lich sind.

Fall B: Bei bereits instal­lier­ten fos­si­len Hei­zun­gen kann ein Bal­kon­kraft­werk das EWär­meG erfül­len, spä­ter ergänzt durch einen Bio­gas/-öl-Tarif fürs GEG.

Hin­weis: Rei­ne PV-Anla­gen sowie Dämm­maß­nah­men zäh­len zwar im EWär­meG (und sind ggf. für EU-Vor­ga­ben rele­vant), jedoch bis­her nicht im Heizungsgesetz.

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Die ESTATIKA GmbH ist ein Büro für Ener­gie­be­ra­tung mit zer­ti­fi­zier­ten Ener­gie­ef­fi­zi­enz-Exper­ten des Bun­des. Wir bie­ten neben den klas­si­schen Leis­tun­gen auch einen − zur Über­win­dung finan­zi­el­ler Bar­rie­ren ent­wi­ckel­ten − EWär­meG-Check an. Star­ten Sie hier­für unse­ren ein­zig­ar­ti­gen und kos­ten­lo­sen 3D-Gebäu­de­check.

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Dr.-Ing.<br>Christoph Ebbing

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