Die Außenwanddämmung ist neben der Dach- und der Kellerdeckendämmung die dritte Möglichkeit als einzelne Dämmmaßnahme im EWärmeG angerechnet zu werden. Begründet ist das durch den großen Energieeinspareffekt des äußeren Wärmeschutzes. Die Außenwand muss um mindestens 20 % besser gedämmt sein (egal, ob in der Vergangenheit oder aktuell durchgeführt), als die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014 Anlage 3 Tabelle 1 Nr. 1) dies für bestehende Gebäude vorschreibt. Der sogenannte Wärmedurchgangskoeffizient (U‑Wert) bestimmt die Qualität der Dämmung. Es muss ein U‑Wert von mindestens 0,192 W/m²K erreicht werden.
Kombination mit anderen Erfüllungsoptionen
Sind Teilflächen der Außenwand in der geforderten Qualität gedämmt, sind diese entsprechend anteilig im Erneuerbare-Wärme-Gesetz anrechenbar. Bauteile, die den geforderten U‑Wert nicht erreichen, dürfen nicht einbezogen werden.
Eine Kombination mit anderen Dämm‑, Ersatzmaßnahmen oder Erneuerbaren Energien ist natürlich möglich. Eine energetische Vor-Ort-Erstberatung mit dem Sanierungsfahrplan ist in jedem Fall anzuraten, um geeignete Kombinationsmaßnahmen zu erörtern.
Gängige Kombinationen: Sanierungsfahrplan
Anteilige Gesetzeserfüllung durch die Dämmung der Fassade
Wenn nur ein Teil der Außenwandfläche mit einem ausreichenden U‑Wert gedämmt wurde, ist auch eine anteilige Anrechnung nach § 11.5 Satz 1 durch die folgende Formel möglich:
\[\frac{gedämmte \: Fläche \: [m²]}{gesamte \: Fläche\:[m²]}=Anteil \: Dämmung \: [\%]\]Ist der Wert größer oder gleich 15 %, sind die Vorschriften vollständig erfüllt. Ansonsten ist die anteilige Erfüllung folgendermaßen zu berechnen:
\[ \frac{Anteil \: Erneuerbare \: Energien\:[\%]}{15 \: \: \% \:}\times100\:\%=Erfüllungsgrad\:[\%]\]