Anstatt einzelne Gebäudeteile (Dach, Außenwände und Kellerdecke) einzeln zu betrachten, ist auch eine gesamtheitliche Bewertung der Energiebilanz des Gebäudes im EWärmeG möglich. Dabei werden die verschiedensten Energieeinsparmaßnahmen (auch aus der Vergangenheit) honoriert – bspw. der Einbau von hochwertigen Fenstern oder aber auch Dach- und Wanddämmungen, die die Effizienzkriterien (knapp) nicht erfüllen und somit als Einzeloption nicht anerkannt werden. Dazu werden die Transmissionswärmeverluste H’T des Gebäudes, also die Wärme, die nach außen entweicht, erfasst. Die Gesamtbilanz (H’T) des Gebäudes bestimmt den Erfüllungsgrad im Erneuerbare-Wärme-Gesetz. Hierfür sollte in jedem Fall ein Energieberater hinzugezogen werden.

Die geforderten Werte sind abhängig vom Alter des Gebäudes. Je neuer, desto anspruchsvoller. Gebäude mit gestellten Bauanträgen vor 1977 erfüllen das Wärmegesetz vollständig, wenn sie energetisch nicht mehr als 40 % schlechter sind als ein Neubau nach der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014 Anlage I Tabelle 2). Gebäude mit Bauanträgen zwischen 1977 und 1994 dürfen als 10 % schlechter bewertet werden. Neuere Häuser müssen einen besseren Transmissionswärmeverlust aufweisen, als in der EnEV vorgesehen. Bei Gebäuden mit Bauanträgen zwischen 1995 und 2002 sind es 20 % und zwischen 2002 und 2008 30 %.
Kombination mit anderen Erfüllungsoptionen
Bereits ab einer 70 % schlechteren Gebäudehülle im Vergleich zu einem Neubau, ist eine anteilige Anrechnung möglich. Eine Kombination mit anderen Maßnahmen sollte in jedem Fall mit einem Energieberater besprochen werden, bspw. im Rahmen eines Sanierungsfahrplans.
Gängige Kombinationen: Sanierungsfahrplan
Anteilige Gesetzeserfüllung durch Dämmung der Gebäudehülle
Wenn durch die Dämmung nicht der geforderte Transmissionswärmeverlust H’T erreicht wird, ist auch eine anteilige Anrechnung nach § 11.5 Satz 2–4 durch die folgende Formel möglich:
\[15\:\%−(\frac{Istwert−Höchstwert}{Ausgangswert−Höchstwert}\times15\:\%)=Anteil \: Dämmung \: [\%]\]Istwert: Der berechnete Wert für das Gebäude | Ausgangswert: Höchstwert der vorhergehenden Altersklasse bzw. bei Bauanträgen vor 1977 der Maximalwert (EnEV + 70%)

Ist der Wert größer oder gleich 15 %, sind die Vorschriften vollständig erfüllt. Ansonsten ist die anteilige Erfüllung folgendermaßen zu berechnen:
\[ \frac{Anteil \: Erneuerbare \: Energien\:[\%]}{15 \: \: \% \:}\times100\:\%=Erfüllungsgrad\:[\%]\]