Nachweise für Wohngebäude im EWärmeG
Um zu belegen, dass Sie das Erneuerbare-Wärme-Gesetz erfüllen, müssen Sie als Eigentümer bei der unteren Baurechtsbehörde die für Ihre gewählte Erfüllungsoption relevanten Nachweisdokumente ausfüllen und unterschreiben.
In der Regel muss eine zusätzliche Bestätigung von einer sachkundige Person ausgefüllt und unterschreiben werden – beim Einsatz von Biogas oder Bioöl, sowie bei einem Wärmenetzanschluss muss auch Ihr Lieferant (bzw. Wärmenetzbetreiber) ein Dokument bereitstellen.
Alle Formulare müssen vom Eigentümer »eingesammelt« und spätestens 18 Monate nach Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage der jeweils zuständigen unteren Baurechtsbehörde vorgelegt werden.
Verbindliche Aussagen zum EWärmeG nur von Ihrer unteren Baurechtsbehörde!
In der nachfolgenden Tabelle sind für Wohngebäudeeigentümer alle relevanten Dokumente der einzelnen Erfüllungs- und Ersatzoptionen im EWärmeG zum Download bereitgestellt:
Erfüllungs-/Ersatzoptionen | Nachweis Eigentümer | Bestätigung Sachkundiger | Bestätigung Lieferant/Netzbetreiber |
---|---|---|---|
Sanierungsfahrplan | iSFP (siehe unten) | - | |
Biogas | |||
Solarthermie | - | ||
Photovoltaik | - | ||
Wärmepumpe | - | ||
Dämmung Wand | - | ||
Dämmung Dach | - | ||
Dämmung Keller | - | ||
Ganzheitliche Dämmung | - | ||
Einzelraumfeuerung | - | ||
Holzzentralheizung | - | ||
Wärmenetzanschluss | - | ||
Bioöl | |||
Kraft-Wärme-Kopplung | - |
Bestätigung Sachkundiger beim Sanierungsfahrplan
Bei der Erstellung eines Sanierungsfahrplanes reicht selbiger bereits als Bestätigung vom Sachkundigen aus. Hier ist kein weiteres Dokument vom Energieberater (als Sachkundiger) notwendig, um die 5 % im EWärmeG als Erfüllung gutgeschrieben zu bekommen.
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Meinungen
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Steffen Studte
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