EWärmeG – Heizungstausch in BaWü
Erneuerbare-Wärme-Gesetz verpflichtet Gebäudeeigentümer
Das EWärmeG BW ist ein Landesgesetz in Baden-Württemberg, das für Gebäude gilt, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden. Nach einem Heizungstausch muss der Eigentümer fortan Erneuerbare Energien bei der Wärmeversorgung einsetzen.
Haben Sie eine neue Heizung einbauen lassen oder planen Sie dies zu tun, müssen Sie spätestens 18 Monate danach mit 15 % Erneuerbaren Energien heizen oder Ersatzmaßnahmen nachweisen. Die für Sie zuständige unteren Baurechtsbehörde prüft den Nachweis.
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Die Vorschriften gelten nicht nur für Wohngebäude, sondern auch für Nicht-Wohngebäude wie Hotels, Schulen, KiTas, Praxen, Restaurants, private und öffentliche Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 50 m² Nutzfläche.
Die Erfüllungsoptionen für Wohngebäude
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz gilt als technologieoffen, da den Eigentümern einige Möglichkeiten zur Erfüllung der Auflagen bereit stehen. Auch Kombinationen der verschiedenen Erfüllungsoptionen sind in der Regel zulässig. Eine Berechnung des Erfüllungsgrads erfolgt in Anlehnung an den Anteil am Energiebedarf, der durch die Technologie gedeckt wird. Die Bewertung von Wärmeschutz- und Ersatzmaßnahmen wird in Äquivalenz dazu vorgenommen.
Sie haben die Wahl zwischen dem Einsatz von Biogas sowie Bioöl, Wärmepumpen, Solarenergie, Pellet- oder Holzheizungen. Alternativ können Sie Ihr Haus auch besonders effizient dämmen, eine Photovoltaik-Anlage (auch Balkonkraftwerke sind zugelassen! –> siehe FAQ Ministerium BaWü) oder eine Heizungsanlage mit Kraft-Wärme-Kopplung installieren. Ist Ihr Haus an ein Fern-/Nahwärmenetz angeschlossen, erfüllen Sie die Vorgaben ggf. bereits. Sie können die genannten Erfüllungsoptionen im EWärmeG auch miteinander kombinieren.
Eine weitere besondere (Teil)Erfüllungsoption stellt der Sanierungsfahrplan dar – eine individuelle energetische Beratung zu Ihrem Haus. Der Sanierungsfahrplan wird vom Staat mit bis zu 50 % gefördert und gilt damit als besonders sozialverträglich, da die Maßnahmen nicht umgesetzt werden müssen. Unter dem Gesichtspunkt der ganzheitlichen Energieeffizienz und dem (ggf. möglichen) Einsatz von Fördermitteln, sollte der Sanierungsfahrplan VOR dem Heizungstausch erstellt werden. Eine umgekehrte Reihenfolge ist im EWärmeG jedoch ebenfalls zulässig.
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Bereits durchgeführte Maßnahmen können häufig ebenfalls geltend gemacht werden. Auch ein späterer Wechsel zu einer anderen Erfüllungsoption ist möglich, insofern diese den Anforderungen entspricht und die untere Baurechtsbehörde durch die Vorlage eines entsprechenden Nachweises in Kenntnis gesetzt wurde. Beim EWärmeG handelt es sich um eine Dauerpflicht, die auch nach dem Wechsel des Inhabers der Immobilie noch Bestand hat und regelmäßig überprüft wird.
Übergang vom EWärmeG zum GEG (»Heizungsgesetz«) beachten!
Fall A: Bei anstehendem Heizungswechsel sollten die Anforderungen von EWärmeG und GEG berücksichtigt werden, da diese teils unterschiedlich sind.
Fall B: Bei bereits installierten fossilen Heizungen kann ein Balkonkraftwerk das EWärmeG erfüllen, später ergänzt durch einen Biogas/-öl-Tarif fürs GEG.
Hinweis: Reine PV-Anlagen sowie Dämmmaßnahmen zählen zwar im EWärmeG (und sind ggf. für EU-Vorgaben relevant), jedoch bisher nicht im Heizungsgesetz.
Weitere Einzelheiten zu den Erfüllungsoptionen im EWärmeG
Sanierungsfahrplan
Der Sanierungsfahrplan BW ist eine energetische Vor-Ort-Beratung, die von einem ausgebildeten Energieeffizienz-Experten durchgeführt wird um dem Hausinhaber mögliche Einsparpotentiale aufzuzeigen. Passende Sanierungsmöglichkeiten werden vorgeschlagen und dokumentiert. 5 % des Wärmegesetzes aus 2015 sind bereits erfüllt, ohne dass die Vorschläge umzusetzen sind.
PV-Anlage/Balkonkraftwerk (als Ersatzmaßnahme)
Photovoltaik: Als Ersatzmaßnahme ist die Stromerzeugung über eine Photovoltaik-Anlage anerkannt. Der Strom kann dabei selbst genutzt oder ins Stromnetz eingespeist werden. Die Anlage muss zur vollständigen Realisierung der Vorgaben eine Leistung von 0,02 kWp pro m² Wohnfläche oder mehr aufweisen und im direkten Zusammenhang mit dem Gebäude stehen. Geringere Leistungen können teilangerechnet werden. Balkonkraftwerke sind ebenfalls zur Erfüllung zugelassen.
Biogas in Gasheizung
Der Einsatz von einem 10 %-Biogasmischprodukt (90 % Erdgas) in einer Gasheizung gilt als sozialverträgliche ⅔‑Erfüllung. Zur Einhaltung der Richtlinien muss lediglich eine »normale« Gas-Brennwertheizung installiert werden, die eine thermische Leistung von 50 kW nicht überschreitet (Tipp: bei Mehrfamilienhäusern vor der Installation einer neuen Heizung eine Heizlastberechnung vornehmen lassen!). Vor Ort wird weiterhin Erdgas verbrannt, es handelt sich lediglich um eine virtuelle Belieferung ohne technische Umrüstung. Eine Kombination mit einer anderen Option ist für die letzten 5 % erforderlich. Zu empfehlen ist hier der Sanierungsfahrplan.
Seit der Novelle vom 1. Februar 2023 ist auch biogenes Flüssiggas (für 10 %), das den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (§ 40 Abs. 4) entspricht, für die Erfüllung der Nutzungspflicht anerkannt.
Bioöl in Ölheizung
Mit dem Einsatz von Bioölgemisch (10 %) in einer modernen Ölheizung, wie bspw. einem Brennwertgerät, können 10 % des Gesetzes teilerfüllt werden. Wichtig ist dabei, dass das Heizgerät zur Verbrennung von Bioöl geeignet ist und der Brennstoff der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gerecht wird. Die weiteren 5 % müssen durch eine andere Option erreicht werden.
Wärmepumpe
Durch den Einsatz einer Wärmepumpe kann das Gesetz komplett erfüllt werden. Dafür muss eine mit Strom betriebene Pumpe eine Jahresarbeitszahl (JAZ) von 2,50 und eine auf Brennstoff basierende Pumpe eine Jahresheizzahl (JHZ) von mindestens 1,20 erreichen. Beide Werte geben das Verhältnis von eingesetzter Energie zu erzeugter Energie wider.
Solarthermie
Die Installation einer thermischen Solaranlage zur Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung ermöglicht die vollständige Erfüllung des EWärmeG. Dafür muss bei einem Gebäude mit 1–2 Wohneinheiten eine Kollektorfläche von 0,07 m² je m² Wohnfläche montiert werden. Reduzierte Richtwerte ergeben sich bei Wohnhäusern mit mehr Einheiten und beim Einsatz von effizienteren Vakuumröhrenkollektoren.
Holzzentralheizung
Mit der Installation einer Holzzentralheizung, die mit fester Biomasse wie Scheitholz, Holzpellets oder Holzhackschnitzeln betrieben wird, sind die Vorgaben vollständig eingehalten – zumeist sogar übererfüllt. Bei Anlagen, die einen Gas- oder Ölkessel integriert haben, muss der Holzkessel 15 % des Wärmeenergiebedarfs bereitstellen.
Einzelraumfeuerung | Ofen
Eine vollständige Erfüllung ist auch mit Einzelraumfeuerungsanlagen möglich. Dazu muss ein Kachel‑, Pellet- oder Grundofen Wärme für 30 % der Wohnfläche produzieren oder wasserführend sein, also das zentrale Heizsystem unterstützen. Pelletöfen müssen einen Wirkungsgrad von 90 % aufweisen, bei allen anderen genügt ein Wert von 80 %.
Baulicher Wärmeschutz
Um einzelne Dämmmaßnahmen am Dach, im Keller oder der Außenwand anrechnen zu können, müssen alle Bauteile um bis zu 20 % besser gedämmt sein, als es in der Energieeinsparverordnung für Gebäude im Bestand vorgegeben ist. Der U‑Wert beschreibt dabei die Qualität der Dämmung.
Dachdämmung: Durch eine effiziente Dachdämmung kann ein erheblicher Energieeinspareffekt erzielt werden, weshalb eine vollständige Gesetzeserfüllung möglich ist. Dabei ist die Anzahl der Vollgeschosse entscheidend. Für Wohnobjekte bis zu vier Vollgeschossen müssen Schrägdächer einen U‑Wert von 0,192 W/m²K und Flachdächer von 0,16 W/m²K erreichen.
Kellerdeckendämmung: Die Dämmung der Kellerdecke ist relativ einfach umzusetzen und als Teilerfüllung anerkannt, wenn ein U‑Wert von 0,24 W/m²K erreicht wird. Bei Fußbodenaufbauten liegt der geforderte Mindestwert bei 0,40 W/m²K. Decken, angrenzend an Außenluft, müssen 0,192 W/m²K nachweisen können. Der Erfüllungsgrad wird durch die Anzahl der Vollgeschosse bestimmt.
Außenwanddämmung: Wenn mit der Dämmung der Außenwände ein U‑Wert von mindestens 0,192 W/m²K erreicht wird, kann diese Maßnahme das EWärmeG aus Baden-Württemberg vollständig erfüllen.
Ganzheitliche Dämmung: Auch die ganzheitliche Dämmung kann als Ersatzmaßnahme anerkannt werden. Dabei wird der Transmissionswärmeverlust des Bestandsgebäudes erfasst. Die zur Erfüllung relevanten Werte sind abhängig vom Alter des Hauses. Für die Erfassung sollte unbedingt ein Energieberater herangezogen werden.
Weitere Ersatzmaßnahmen
Kraft-Wärme-Kopplung: Eine Heizungsanlage mit Kraft-Wärme-Kopplung, die einen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80 % besitzt, gilt als Ersatzmaßnahme. Wenn 15 kWh Strom pro m² Wohnfläche im Jahr erzeugt wird, erfüllt eine Kleinanlage mit bis zu 20 kW elektrischer Leistung die Vorschriften vollkommen. Eine anteilige Anrechnung ist möglich.
Wärmenetz: Der Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz gilt im EWärmeG als Ersatzmaßnahme. Dafür muss das beliefernde Netz 50 % Kraft-Wärme-Kopplung, 15 % Erneuerbare Energien oder 50 % Abwärme zur Energiegewinnung nutzen.
Befreiung und Ausnahmen für Wohngebäude
Hausinhaber müssen dem Wärmegesetz aus Baden-Württemberg gerecht werden, auch wenn das Wohngebäude vermietet oder verpachtet ist. Gleiches gilt für Wohnungseigentümer in einer Eigentümergemeinschaft mit einer zentralen Heizanlage. Auch bei Erbbauberechtigten entfällt die Nutzungspflicht nicht, da sie für eine bestimmte Zeit Halter des entsprechenden Wohnhauses sind.
Ausgenommen von der Pflicht sind alle nach dem 1. Januar 2009 gebauten Häuser, sowie Wohngebäude
- mit einer Wohnfläche unter 50 m².
- mit einer Nutzung von weniger als 4 Monaten im Jahr, also v. a. Ferienhäuser.
- mit einer begrenzten Nutzung (z. B. in den Sommermonaten) – allerdings nur, falls der erwartete Energieverbrauch unter ¼ des zu erwartenden Verbrauchs bei ganzjähriger Nutzung liegt.
- bei denen keine der Erfüllungsoptionen aus technischen, baulichen, denkmalschutz- oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Gründen umsetzbar ist. Die Denkmaleigenschaft eines Eigenheims führt nicht automatisch zum Entfallen der Forderung nach Erneuerbaren Energien. Hier muss genau geprüft werden, inwiefern eine Ausnahme beantragt werden kann.
Ein formloser Antrag auf Befreiung kann außerdem gestellt werden, wenn unbillige Härte, d. h. eine unzumutbare Belastung, vorliegt. Dies muss aber belegt werden.
Eine Sonderregelung gibt es für Wohngebäudekomplexe. Wenn alle Wohngebäude im räumlichen Zusammenhang stehen und Eigentum derselben Person sind, können Maßnahmen des einen Gebäudes auf ein anderes Gebäude angerechnet werden. Dieses zweite Haus muss aber zwingend zum selben Gebäudekomplex gehören, mit dem sanierten Bau vergleichbar und selber nicht von dem Zwang betroffen sein. Jede umgesetzte Maßnahme darf nur einmal angerechnet werden.
Es wird nur die benötigte Wärmeenergie berücksichtigt, d. h. eine ggf. vorhandene Kühlung bleibt unbeachtet. Das EWärmeG in Baden-Württemberg aus 2015 greift außerdem nicht bei
- zentralen Heizanlagen, die weniger als 50 % der Energie für Heizung und Warmwasser liefern.
- unabhängigen Trinkwassererwärmern (Boiler und Durchlauferhitzer) und Etagenheizungen.
- Anlagen, die ein Wärmenetz versorgen und ausgewechselt werden müssen. Denn hier hat der Endverbraucher keinen Einfluss auf die Modernisierung der Anlage, weil er nicht Eigner der Anlage ist.
- Anlagen, die ein Wärmenetz versorgen aber bei denen das Netz, die abnehmenden Wohnobjekte und die Anlage im Eigentum derselben Person sind. Diese Ausnahme greift allerdings nur bei Anlagen, deren Wärmeleistung für den Energiebedarf von Heizung und Warmwasser mehr als 1.500 kW beträgt.
Beheizt eine zentrale Heizanlage mehrere Altbauten, gilt die Forderung für alle diese Anwesen, egal wo die Heizanlage untergebracht ist.
Die Vorschriften gelten nicht, wenn nur nicht zentrale Teile der Heizung, bspw. der Heizeinsatz oder der Kachelmantel eines zentralen Warmluftkachelofens, gewechselt werden. Legt jedoch ein Eigentümer seine Altheizung still und lässt sich an ein Wärmenetz anschließen, muss das Netz den Anforderungen des Erneuerbare-Wärme-Gesetz genügen.
Weitere Fragen und Antworten zum EWärmeG
Gibt es Merkblätter zum download?
Ja, u. a. vom Umweltministerium BaWü und von »Zukunft Altbau«.
Was gilt als Bestandsgebäude bzw. Altbau?
Alle Gebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden. Siehe § 2 EWärmeG.
Sind Nicht-Wohngebäude auch betroffen?
Ja, ab dem 1. Juli 2015 sind auch Nicht-Wohngebäude betroffen. Das novellierte Wärmegesetz aus 2015 bezieht Nicht-Wohngebäude im Gegensatz zur alten Vorschrift ausdrücklich mit ein. Siehe § 2 §§ 13 ff. EWärmeG.
Ab welchem Zeitpunkt muss ich die Vorschriften erfüllen?
Sie müssen spätestens 18 Monate nach dem Austausch bzw. Ersteinbau der zentralen Heizungsanlage (beispielsweise Kessel oder ein anderer Wärmeerzeuger) Erneuerbare Energien in Ihrem Gebäude nutzen und nachweisen.
Die Abnahme des Schornsteinfegers gilt als Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Dieser teilt den unteren Baurechtsbehörden innerhalb von 3 Monaten den Austausch/Einbau mit. Siehe § 3 Nr. 1–3 § 4.1 § 22.2 EWärmeG.
Nur ein Teil meiner Heizanlage wurde getauscht. Was nun?
Sie müssen die Norm erfüllen, sobald ein zentraler Wärmeerzeuger – also üblicherweise der Heizkessel – getauscht wurde. Wurde nur der Brenner Ihres Wärmeerzeugers getauscht, entsteht keine Pflicht zur Gesetzeseinhaltung. Siehe § 3 Nr. 2 EWärmeG.
Wie und wo weise ich die Erfüllung nach?
Sie als Gebäude-Eigentümer stehen in der Verantwortung nachzuweisen, dass Sie geeignete Maßnahmen bzw. Maßnahmenkombinationen zur Erfüllung des Gesetzes ergriffen haben. Dafür müssen Sie der für Sie zuständigen unteren Baurechtsbehörde – meist das örtliche Bauamt – spätestens 18 Moante nach dem Heizungstausch den entsprechenden Nachweis vorlegen. Siehe § 20.1 EWärmeG.
Gibt es Ausnahmen und Befreiungen?
Ja, in wenigen Fällen. Wenn alle zur Erfüllung anerkannten Erfüllungsoptionen im Wärmegesetz 2015 technisch oder baulich unmöglich sind oder sie denkmalschutzrechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen, kann die Pflicht entfallen. Darüber hinaus können Sie eine Befreiung beantragen, falls besondere Umstände vorliegen, die zu einer unzumutbaren Belastung führen würden. Siehe § 19 EWärmeG.
Wann gilt eine Immobilie als Nicht-Wohngebäude?
Die Einteilung in Wohngebäude und Nichtwohngebäude richtet sich nach der flächenmäßig überwiegenden Nutzung. Einrichtungen, die zum dauerhaften Wohnen bestimmt sind, wie auch Wohn‑, Alten- und Pflegeheime, gelten als Wohngebäude. Bei Häusern, welche gemischt genutzt werden, gilt: Überschreitet der gewerbliche Nutzen der Fläche 50 %, so zählt der Bau als Nichtwohngebäude. Beispiele hierfür sind Schulen, Kindergärten, Bürogebäude und Restaurants.
Kann ich mir bereits umgesetzte Maßnahmen anrechnen lassen?
Ja. Der Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme umgesetzt wurde ist in der Regel nicht entscheidend. Wichtig ist, dass die Anforderungen des Gesetzes erfüllt werden. Auch eine anteilige Erfüllung durch die bereits vorhandene Maßnahme ist denkbar.
Für wie lange gilt die Nutzungspflicht?
Bei der Erfüllung handelt es sich um eine Dauerpflicht. Auch bei einem Eigentümerwechsel greift das Gesetz weiterhin. Die untere Baurechtsbehörde behält sich vor, die Gesetzeserfüllung auch deutlich nach der Erneuerung der Heizanlage zu überprüfen.
Kann ich die Erfüllungsoption im Nachhinein noch ändern?
Ja, eine Änderung ist jederzeit möglich. Wichtig ist nur, dass die neue Erfüllungsvariante den Gesetzesanforderungen entspricht und der unteren Baurechtsbehörde ein Nachweis vorgelegt wird.
Was passiert, wenn ich gegen die Nutzungspflicht verstoße?
Verstöße gegen die Erfüllungs‑, Nachweis- oder Hinweispflicht können mit Geldbußen bis zu 50.000 bzw. 100.000 € bestraft werden. Die untere Baurechtsbehörde kann darüber hinaus die Vorlage von Nachweisen oder die Erfordernis zur Nutzung Erneuerbare Energien verwaltungsrechtlich anordnen.
Warum gibt es in BW diese Vorgaben?
Knapp ¼ der Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg sind auf die Warmwasserbereitung und das Heizen zurückzuführen – ein Großteil davon fällt auf den Gebäudebestand. Die Landesregierung hat in ihrer Koalitionsvereinbarung festgelegt, die Energie- und Klimapolitik neu auszurichten. Zentrales Element ist das Klimaschutzgesetz, das am 17. Juli 2013 beschlossen und im Jahr 2023 novelliert wurde. Das Gesetz legt verbindliche Ziele zur Treibhausgasminderung fest. So soll die Netto-Trebhausgasneutralität bis zum Jahr 2040 erreicht werden.
Das Wärmegesetz soll dazu beitragen, diese Ziele zu erreichen, indem es den Anteil Erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung bei Gebäuden im Bestand deutlich erhöht und dadurch den CO2-Ausstoß senkt.
Gibt es in Deutschland weitere Wärmegesetze?
Ja. Deutschland möchte seine Ziele zur CO2-Reduktion erreichen. Im Bereich der Wärmeversorgung von Bauwerken unterschiedlichster Art ist das CO2-Einsparpotential enorm. Deshalb soll zum einen der Endenergieverbrauch gesenkt und zum anderen der Einsatz von Erneuerbaren Energien gesteigert werden. Um eine effizientere Versorgung zu erreichen, ist in Deutschland das Gebäudeenergiegesetz (GEG) erlassen und 2023/2024 novelliert worden (sogenannte »Heizungsgesetz«). Das Gesetz verpflichtet die Eigner von Neubauten bundesweit zu einer klimafreundlicheren Versorgung (–> Einsatz von 65 % Erneuerbare Energien).
Des Weiteren gibt es auf Landesebene in Hamburg und Schleswig-Holstein mit dem EWärmeG vergleichbare Wärmegesetze.
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Heizungsbauer, Energieberater und Co. – Akteure im EWärmeG
Alle Fachbetriebe, die am Austausch der Heizungsvorrichtung beteiligt sind, wie bspw. der beauftragte Heizungsbauer, werden als Sachkundige dazu verpflichtet, den Eigentümer über die Nutzungspflicht sowie die möglichen Umsetzungsmaßnahmen zu informieren.
Darüber hinaus bestätigt der Installateur dem Eigentümer die verbaute Anlage und deren Anrechnung im EWärmeG. Der Biogas- bzw. Bioöllieferant stellt in Analogie dazu den Nachweis über die Verwendung des Biogases/-öles aus (falls diese Option gewählt wurde). Bei der Erstellung eines Sanierungsfahrplanes reicht selbiger bereits als Nachweis vom Sachkundigen aus. Hier ist kein weiteres Dokument vom Energieberater notwendig. Entgegen der »weit verbreiteten« Meinung ist der Energieberater nicht für die Nachweisführung und das Ausfüllen der Dokumente zuständig. Dies obliegt dem Eigentümer als Verantwortlichem.
Nach Ein-/Ausbau eines Heizsystems muss der Hauseigentümer dem Bezirksschornsteinfeger Bescheid geben. Dieser legt dann (ggf. durch die Abnahme) den Termin der Neuinbetriebnahme fest und übermittelt diesen der zuständigen Baubehörde. Letztere kontrolliert den Hauseigentümer.
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Kundenmeinungen
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Tatjana Fedorenko
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