Der Nachweis im EWärmeG
Um zu beweisen, dass Sie das Erneuerbare-Wärme-Gesetz in Baden-Württemberg auch wirklich erfüllen, sind Sie dazu verpflichtet, einen Nachweis bei der unteren Baurechtsbehörde einzureichen. In diesem Beitrag geht es um eben diesen Nachweis und Möglichkeiten, entspannt an die Gesetzeserfüllung heranzugehen.
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Nachweis im EWärmeG – wieso eigentlich?
Sie haben verschiedene Möglichkeiten, das EWärmeG zu erfüllen. Allen Erfüllungsoptionen gemein ist aber, dass ihre Installation oder Durchführung durch einen Sachkundigen und durch Sie selbst per Eigenerklärung bestätigt werden müssen. Bei dieser Bestätigung handelt es sich um den Nachweis im länderspezifischen Wärmegesetz. Er ist demnach nichts anderes als die Garantie, bzw. der Beweis dafür, dass Sie, nachdem Sie Ihre Heizung getauscht haben, auch tatsächlich die Vorgaben erfüllen und zur Wärmegewinnung mindestens 15 % Erneuerbare Energien einsetzen.
Wo & Wann muss ich den Nachweis einreichen?
Den Nachweis müssen Sie unaufgefordert und fristgerecht bei der für Sie zuständigen unteren Baurechtsbehörde einreichen. Ab Inbetriebnahme der neuen Heizanlage haben Sie hierfür 18 Monate Zeit. Wird der Baurechtsbehörde gemeldet, dass Ihre Heizanlage getauscht wurde und bis Fristablauf liegt noch kein Nachweis vor, werden Sie noch einmal durch ein offizielles Schreiben informiert, bevor ggf. rechtliche Schritte folgen. Die Nicht-Einreichung gilt nach EWärmeG nämlich als Ordnungswidrigkeit. Selbiges gilt übrigens auch für Falschangaben auf eben diesem Nachweis.
Und wie genau sieht der Nachweis aus?
Erneuerbare-Wärme-Gesetz.de stellt für Sie für alle Erfüllungsoptionen durch das Umweltministerium entwickelte Nachweisformulare zum Download bereit. Diese sind zum einen durch Sie als Gebäudeeigentümer und zusätzlich durch einen Sachkundigen auszufüllen. Hinzu kommt noch ein Deckblatt. Auch dieses müssen Sie ausfüllen und einreichen.
Was passiert, wenn ich den Nachweis nicht oder zu spät einreiche?
Kommen Sie der Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Behörde die Vorlage des Nachweises verwaltungsrechtlich anordnen. Bußgelder bei einer Pflichtverletzung des EWärmeG können bis zu 100.000 Euro betragen. Ein gewissenhafter Umgang, nicht nur mit der Gesetzeserfüllung, sondern auch mit der Nachweiserbringung, ist deshalb mehr als ratsam.
So gehen Sie am besten vor
Wie bereits beschrieben, stellen wir Ihnen für alle Erfüllungsoptionen die notwendigen Dokumente (Deckblatt des Eigentümers, Bestätigung eines Sachkundigen, …) zum Download bereit. Sie sollten sich deshalb bereits vor der Installation der Erfüllungsoption mit dem Nachweis auseinandersetzen und diesen gut studieren. So vermeiden Sie, dass Sie Sachen übersehen. Außerdem haben Sie den Nachweis dann gleich griffbereit, um Ihn von einem Sachkundigen unterschreiben zu lassen.
Erfüllen Sie das EWärmeG durch den Einsatz von 10 %-Biogas, ‑Bioöl oder durch den Anschluss an ein Wärmenetz ist natürlich kein Sachkundiger bei Ihnen vor Ort, den Sie um eine Unterschrift bitten können. Bei den meisten Anbietern müssen Sie dann selbst aktiv werden und einen Nachweis anfordern.
Sanierungsfahrplan gewünscht?Teilerfüllung im EWärmeG (5 %).
In den meisten Fällen müssen Sie sich selbst um die Ausstellung durch den Sachkundigen kümmern, ob nun bei Bioöl und -gas oder auch beim Einsatz von Solarthermie oder einer Wärmepumpe – Sie sind schließlich verantwortlich für die fristgerechte und vollständige Einreichung. Informationen des Umweltministerium …
Verbindliche Aussagen zum EWärmeG nur von Ihrer unteren Baurechtsbehörde!
Kundenmeinungen
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Unser Sanierungsfahrplan wurde von einer sehr freundlichen, kompetenten und auch mitdenkenden Mitarbeiterin erstellt. Es blieben keine Fragen offen. Wir möchten uns für die Beratung und Erläuterungen herzlich bedanken und kommen bei weiterer Gelegenheit gerne wieder auf euch zu.
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Energiewirtschaft
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