Kommt das Gebäudeenergiegesetz?

Wie­so muss es auch in Sachen Kli­ma­schutz in Deutsch­land immer so furcht­bar kom­pli­ziert sein? Um die poli­tisch gesetz­ten Kli­ma­zie­le zu errei­chen, wur­den bereits meh­re­re Kli­ma- bzw. Wär­me­ge­set­ze und Richt­li­ni­en ins Leben geru­fen: Das Ener­gie­ein­spar­ge­setz (EnEG), die Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung (EnEV) sowie das Erneu­er­ba­re-Ener­gien-Wär­me­ge­setz (EEWär­meG). Um die­ses zu ver­ein­fa­chen, und den Kli­ma- und Wär­me­schutz in Deutsch­land zu revo­lu­tio­nie­ren, haben das BMWi und das BMUM am 23.01.2017 einen Refe­renz­ent­wurf vor­ge­legt. Dabei äußer­ten die CDU und CSU Ein­wän­de, wodurch der Geset­zes­ent­wurf letzt­end­lich in der ver­gan­ge­nen Legis­la­tur­pe­ri­ode schei­ter­te. Die Idee klingt aber doch erst­mal ganz plau­si­bel: Aus drei mach eins: Das Gebäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG).

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Die Wärmegesetze im Überblick

Auch, wenn der Refe­renz­ent­wurf vor­erst geschei­tert ist, so ist doch gewal­tig viel Bewe­gung im Bereich Ener­gie­ge­set­ze in Deutsch­land zu erwar­ten. Wenn die Kli­ma­schutz­zie­le erreicht wer­den sol­len, braucht es effek­ti­ve Geset­ze, die pas­sen­de neue Rah­men­be­din­gun­gen für den Wär­me­markt vor­ge­ben. Eine Ver­ei­ni­gung der Geset­ze in die­sem Bereich kann das Steu­ern und die Aus­wer­tung der Resul­ta­te ver­ein­fa­chen. Hier ein Über­blick dar­über, was aktu­ell auf dem ener­ge­ti­schen Geset­zes­plan steht:

Das Energieeinspargesetz

Das Ener­gie­ein­spar­ge­setz (EnEG) umfasst die Richt­li­ni­en der Euro­päi­schen Uni­on zum The­ma Gesamt­ener­gie­ef­fi­zi­enz von Gebäu­den. Fest­ge­legt sind hier bau­li­che Ansprü­che an Neu­bau­ten sowie Bestands­ge­bäu­de und Vor­ga­ben für die Anlagen­tech­nik eines Hau­ses. Im Fokus steht hier­bei die Reduk­ti­on des Ener­gie­ver­brauchs sowohl beim Hei­zen, als auch beim Küh­len eines Gebäu­des. 2013 wur­de das Gesetz bereits zum vier­ten Mal seit 1976 novel­liert. Es bil­det dar­über hin­aus die Grund­la­ge für die Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung (EnEV).

Die Energieeinsparverordnung

Die EnEV umfasst pri­mär die Hei­zungs- und Kli­ma­tech­nik von Neu- und Bestands­ge­bäu­den, beinhal­tet aber auch Vor­ga­ben für Dämm­stan­dards. Die meis­ten nie­der­ge­schrie­be­nen Anfor­de­run­gen bezie­hen sich dabei auf Neu­bau­ten. Dadurch soll das Ziel der Reduk­ti­on des Pri­mär­ener­gie­be­darfs zur Behei­zung und Warm­was­ser­be­reit­stel­lung erreicht wer­den. Hier­bei spielt aber nicht nur die Ener­gie­men­ge eine wesent­li­che Rol­le, son­dern auch die Art des Ener­gie­trä­gers. Durch den Ein­satz von Erneu­er­ba­ren Ener­gien kön­nen sich Gebäu­de­ei­gen­tü­mer Vor­tei­le sichern. 

Pla­nen Sie aktu­ell einen Neu­bau, emp­fiehlt es sich, sich nicht nur an die fest­ge­leg­ten ener­ge­ti­schen Min­dest­stan­dards zu hal­ten. Die­se sind durch die ste­ti­gen Ände­run­gen der Wär­me­ge­set­ze schnell über­holt und zudem lohnt sich eine Inves­ti­ti­on in hohe Ener­gie­stan­dards langfristig.

Auch Bestands­ge­bäu­de wer­den in der Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung berück­sich­tigt. Nie­der­ge­schrie­ben sind hier bestimm­te Aus­tausch- und Nach­rüs­tungs­pflich­ten, sowie Anfor­de­run­gen, die nur bei einer Moder­ni­sie­rung des Gebäu­des beach­tet wer­den müs­sen. Das Haupt­au­gen­merk die­ser Richt­li­ni­en liegt aber auf Neubauten.

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Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

Das EEWär­meG bezieht sich ledig­lich auf Neu­bau­ten. Es ver­pflich­tet jeden Eigen­tü­mer, sei­nen Wär­me­en­er­gie­be­darf antei­lig aus Erneu­er­ba­ren Ener­gien zu bezie­hen. Dabei kann Bio­mas­se, Solar­ener­gie, Erd­wär­me oder auch Umwelt­wär­me genutzt wer­den. Ziel des 2009 durch die Bun­des­re­gie­rung eta­blier­ten Geset­zes ist es, den Anteil Erneu­er­ba­rer Ener­gien bis 2020 auf 14 % zu erhö­hen. Zudem unter­stützt das Wär­me­ge­setz ein Markt­an­reiz­pro­gramm, bei dem auch Bestands­ge­bäu­de durch die Ein­rich­tung einer Wär­me­an­la­ge aus Erneu­er­ba­ren Ener­gien finan­zi­el­le För­de­rung bean­tra­gen kön­nen. Als för­der­fä­hig gel­ten die glei­chen Wär­me­quel­len, wie auch bei Neu­bau­ten. Die Ver­wal­tung und Aus­ga­be der Gel­der ist Auf­ga­be des Bun­des­am­tes für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trol­le. Eine gene­rel­le Bera­tung zum Erneu­er­ba­ren-Ener­gien-Wär­me­ge­setz erhal­ten Sie durch das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um, wie auch über län­der­spe­zi­fi­sche Minis­te­ri­en und Ener­gie­agen­tu­ren. Mög­li­che Anlauf­stel­len sind hier auf Bun­des­ebe­ne die dena und auf Län­der­ebe­ne bspw. die Ener­gie­agen­tur NRW sowie die Kli­ma­schutz- und Ener­gie­agen­tur Baden-Würt­tem­berg (KEA).

GEG: Das Wärmegesetz der Wärmegesetze

Das Gebäu­de­en­er­gie­ge­setz soll­te ursprüng­lich zum 1.1.2018 in Kraft tre­ten. Durch die Ein­wän­de der CDU/​CSU ver­zö­gert sich die­ser Start­schuss aber auf unbe­stimm­te Zeit. Abzu­war­ten ist, ob es zu der Ein­füh­rung des Geset­zes kommt und inwie­weit sich der Geset­zes­ent­wurf bis dahin noch ver­än­dert. Zum aktu­el­len Stand soll das Gesetz die drei oben beschrie­be­nen Wär­me­ge­set­ze zusam­men­fas­sen. Es soll zudem eine neue Bilan­zie­rungs­va­ri­an­te des Pri­mär­ener­gie­ver­brauchs beinhal­ten und zur Abschaf­fung der bis­he­ri­gen Bewer­tungs­ver­fah­ren führen.

Auch, wenn der Wär­me­ge­setz-Dschun­gel in Deutsch­land oft undurch­sich­tig erscheint: Ver­wech­seln Sie die Geset­ze nicht. In Baden-Würt­tem­berg gibt es bspw. auch noch das EWär­meG. Die­ses Wär­me­ge­setz gilt aus­schließ­lich für BaWü. Die oben vor­ge­stell­ten Ener­gie­ge­set­ze und ‑vor­schrif­ten dage­gen haben bun­des­weit Bestand.

Für öffent­li­che Gebäu­de soll ein Min­dest­ener­gie­stan­dard auf­ge­legt wer­den, der auch für pri­va­te Wohn- und Nicht­wohn­ge­bäu­de fol­gen soll. Das bis­he­ri­ge Refe­renz­ge­bäu­de soll dabei aber weit­ge­hend unver­än­dert über­nom­men wer­den. Wei­te­re Bestand­tei­le des Gesetz­tes sind Erfül­lungs­nach­wei­se für Neu­bau­ten sowie eine Opti­mie­rung der Ener­gie­aus­wei­se für Gebäude.

  • Verbindliche Aussagen zum EWärmeG nur von Ihrer unteren Baurechtsbehörde!

    Wir möchten Sie mit diesem Ratgeber – hochgeladen am 8. Dezember 2019 – nach besten Wissen und Gewissen über die Anforderungen im EWärmeG, die Erfüllungsoptionen und angrenzende Themen informieren. Unsere Informationen können trotz unserer stetigen Bemühungen jedoch veraltet oder fehlerhaft sein und stellen somit keine Beratung dar. Fragen Sie für verbindliche Auskünfte zum EWäremG die für Sie zuständige untere Baurechtsbehörde.

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    Die Kom­mu­ni­ka­ti­on war sehr gut. Der Bera­tungs­ter­min vor Ort war etwas kurz und ober­fläch­lich. Der Sanie­rungs­fahr­plan ist sehr aus­führ­lich gehal­ten. Das Schluss­ge­spräch war in Ordnung.

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    Die ESTATIKA GmbH ist ein bundesweit tätiges Ingenieurbüro für Energieberatung mit zertifizierten Energieeffizienz-Experten/-Expertinnen des Bundes.

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