Evaluationsbericht zum Vollzug des EWärmeG

Dem Eva­lua­ti­ons­be­richt zur Novel­lie­rung des EWär­meG 2015 wur­de von vie­len Sei­ten regel­recht ent­ge­gen gefie­bert. Eine gän­gi­ge Ver­mu­tung war, dass das EWär­meG noch erfolg­ver­spre­chen­der wäre, wenn der Voll­zug ins­ge­samt und die zugrun­de­lie­gen­de Infor­ma­ti­ons­la­ge trans­pa­ren­ter auf­ge­zeigt wer­den wür­den. Die Eva­lua­ti­on gibt dem recht: Das Gesetz an sich zeigt hohes Poten­ti­al – dafür muss aber der Voll­zug deut­lich opti­miert werden.

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Wie wird die Gesetzeseinhaltung überprüft?

Theo­re­tisch klingt die Über­wa­chung der lan­des­wei­ten Wär­me­richt­li­ni­en erst­mal nach einem simp­len Pro­zess – theoretisch!

Akt 1: Die Tauschmeldung

Das gan­ze Schau­spiel beginnt mit dem Hei­zungs­tausch: Nen­nen wir es den ers­ten Akt im EWär­meG. Der Tausch wird natür­lich durch einen Sach­kun­di­gen voll­zo­gen, im nächs­ten Schritt aber durch einen Schorn­stein­fe­ger erfasst und im elek­tro­ni­schen Kehr­buch der Schorn­stein­fe­ger vermerkt. 

Akt 2: Die Nachweisanforderung

Auf die­ses Ver­zeich­nis haben wie­der­um die unte­ren Bau­rechts­be­hör­den Ein­sicht, wodurch sie, laut Dreh­buch, über jeden Hei­zungs­tauch in Baden-Würt­tem­berg infor­miert wer­den. Sie erhal­ten so die Daten der betrof­fe­nen Eigen­tü­mer und kön­nen ihnen eine Auf­for­de­rung zur Geset­zes­er­fül­lung inkl. Frist­set­zung zusenden. 

Akt 3: Die Nachweiserbringung

Die Eigen­tü­mer wech­seln in die Haupt­rol­le des Stücks, ent­schei­den sich für eine Erfül­lungs­op­ti­on, ergrei­fen ent­spre­chen­de Maß­nah­men und for­dern einen Nach­weis über die Geset­zes­er­fül­lung an. Die­sen rei­chen sie dann bei der zustän­di­gen unte­ren Bau­rechts­be­hör­de ein. 

Akt 4: Die Prüfung

Auf der Büh­ne ein reges Trei­ben inner­halb der unte­ren Bau­rechts­be­hör­den (uBRB). Die Nach­wei­se sind ein­ge­tru­delt, die Mit­ar­bei­ter müs­sen die­se auf Ihre Rich­tig­keit und Voll­stän­dig­keit prü­fen. Ist etwas nicht kor­rekt, so wird der Betrof­fe­ne ent­spre­chend infor­miert und zu wei­te­ren Maß­nah­men auf­ge­for­dert. Hat alles sei­ne Rich­tig­keit, kommt das Grand Final.

Akt 5: Die Eintragung

Naja, was auf der Büh­ne meis­tens der span­nends­te Teil eines Stü­ckes ist, ist in die­sem Schau­spiel eher unspek­ta­ku­lär. Die Geset­zes­er­fül­lung des Eigen­tü­mers wird durch die uBRB dem Sta­tis­ti­schen Lan­des­amt gemel­det und damit zen­tral erfasst.

Der Vor­hang geht zu, die Zuschau­er sprin­gen von Ihren Plät­zen – Tosen­der Applaus?! Nicht ganz. Was im Dreh­buch näm­lich so ein­fach auf­ge­schrie­ben war, hat sich auf der Büh­ne als rei­ner Wirr­warr ent­puppt. Die Über­gän­ge der ein­zel­nen Pas­sa­gen haben nicht funk­tio­niert, den Schau­spie­lern fehl­ten Rol­len­be­schrei­bun­gen und es war eher ein neben­ein­an­der schau­spie­lern, als ein mit­ein­an­der arbei­ten. Zurück bleibt also kei­ne begeis­ter­te, son­dern viel­mehr eine ver­wirr­te Zuschau­er­schaft. Was näm­lich theo­re­tisch so ein­fach scheint, ist in der Pra­xis gar nicht so leicht umzusetzen.

Wor­an das genau liegt, hat das Umwelt­mi­nis­te­ri­um Baden-Würt­tem­berg in der Eva­lua­ti­on zum EWär­meG 2015 ermittelt. 

Probleme bei der Nachverfolgung der Gesetzeserfüllung

Das Schau­spiel hat gezeigt: Für einen Erfolg muss das Zusam­men­spiel aller Akteu­re funk­tio­nie­ren. Und hier­für ist ein per­fekt aus­ge­ar­bei­te­tes Dreh­buch inkl. exak­ter Rol­len­be­schrei­bun­gen nötig. Ein­fach gesagt: Es fehlt dem Voll­zug des EWär­meG an Stan­dards, an vor­de­fi­nier­ten Pro­zes­sen und an genau vor­ge­schrie­be­nen Zustän­dig­kei­ten. Mehr dazu in unse­rer kur­zen Zusammenfassung:

1. Probleme bei der Meldung eines Heizungstauschs über das elektronische Kehrbuch der Schornsteinfeger

Eine Befra­gung der Mit­ar­bei­ter der uBRB im Rah­men der Geset­zes­eva­lua­ti­on hat erge­ben, dass die­se zwar mit der Mel­dung über das Kehr­buch zufrie­den sind, dies aber auch einen hohen Auf­wand mit sich bringt. Vor allem aber feh­le die Zeit, die Mel­dun­gen regel­mä­ßig abzu­glei­chen und die Daten auf den neus­ten Stand zu brin­gen. Außer­dem bemän­geln die unte­ren Bau­rechts­be­hör­den, dass die Schorn­stein­fe­ger die Mel­dun­gen oft mit einem deut­li­chen Zeit­ver­zug ein­tra­gen und teil­wei­se inkor­rek­te Infor­ma­tio­nen über die Betrof­fe­nen ange­ben. Hier­durch erge­be sich ein zusätz­li­cher Recher­che­auf­wand, den die uBRB aus Man­gel an Res­sour­cen oft nicht leis­ten können. 

2. Probleme bei der weiteren Verarbeitung

Liegt die Mel­dung dann kor­rekt bei der uBRB vor, gibt es kei­nen vor­de­fi­nier­ten Bear­bei­tungs­pro­zess. Es man­ge­le an Soft­ware­tools, die die Bear­bei­tung ver­ein­fa­chen und Mit­ar­bei­ter ent­las­ten. Die­ser man­geln­de Stan­dard wird auch dadurch deut­lich, dass die Frist­set­zun­gen inner­halb der uBRB stark vari­ie­ren. Man­che zäh­len die 18 Mona­te Aus­füh­rungs­frist ab dem Hei­zungs­tausch, ande­re erst ab der Anfra­ge auf Nach­wei­ser­brin­gung. Neben ein­heit­li­chen Pro­zes­sen und Tools hat auch hier wie­der die Res­sour­cen­knapp­heit der uBRB einen erheb­li­chen Ein­fluss auf die Qua­li­tät des Vollzugs.

3. Probleme bei der Nachweisanforderung und –kontrolle

Ein wesent­li­ches Pro­blem bei die­sem Ver­fah­rens­schritt ist die herr­schen­de Unwis­sen­heit unter den Betrof­fe­nen. Die­se wer­den oft erst durch die Anfor­de­rung des Nach­wei­ses über die Exis­tenz des Geset­zes auf­ge­klärt und müs­sen sich dann erst ein­mal mit allen Erfül­lungs­op­tio­nen aus­ein­an­der­set­zen. Dies scheint ein Resul­tat dar­aus zu sein, dass die Sach­kun­di­gen im EWär­meG ihrer Hin­weis­pflicht nicht aus­rei­chend nach­kom­men. Ein wei­te­res Pro­blem ist auch noch der Unmut der Betrof­fe­nen. Die­se emp­fin­den die Geset­zes­er­fül­lung als unfair, u.a. weil das Gesetz nicht bun­des­weit gilt.

Ist der Nach­weis dann aber erbracht, muss die­ser noch durch die uBRB geprüft wer­den. Hier­zu fehlt es den Ver­ant­wort­li­chen aller­dings an tech­ni­schem Fach­wis­sen. So geben vie­le Behör­den an, dass sie die Nach­wei­se nur for­mal aber nicht inhalt­lich prüfen.

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4. Probleme bei der Meldung an das statistische Landesamt

Zu guter Letzt muss die Erfül­lung des Geset­zes nun noch an zen­tra­ler Stel­le erfasst wer­den. Auch bei die­sem Schritt man­gelt es bei den unte­ren Bau­rechts­be­hör­den an Zeit und an stan­dar­di­sier­ten Mel­de­tools und –pro­zes­sen. Wei­ter wird bemän­gelt, dass immer wie­der ande­re Daten ange­fragt wer­den. Somit schrei­ben die uBRB auch die­sem Schritt einen hohen Auf­wand zu.

Es wird deut­lich, dass beim Voll­zug des EWär­meG noch ein reges Durch­ein­an­der herrscht. Man­geln­de Stan­dards sor­gen für hohen Zeit- und Res­sour­cen­auf­wand. Feh­len­de Sen­si­bi­li­sie­rung bei Sach­kun­di­gen und Eigen­tü­mern führt zu Unwis­sen­heit und Unverständnis.

Wie kann der Vollzug des Wärmegesetzes in BW optimiert werden?

Die Eva­lua­ti­on des Geset­zes geht in sei­nen Aus­füh­run­gen bereits über die rei­ne Dar­stel­lung der Daten­la­ge hin­aus und benennt kon­kre­te Hand­lungs­emp­feh­lun­gen und Ver­bes­se­rungs­vor­schlä­ge. So auch in Bezug auf den Voll­zug des EWär­meG. Hier fin­den Sie eine kur­ze Zusam­men­stel­lung der Vorschläge: 

Das Auf­de­cken die­ser Pro­ble­ma­tik durch die Eva­lua­ti­on soll­te aber kei­nes­falls als Schwä­che des EWär­meG bewer­tet wer­den. Viel­mehr wird so eine Chan­ce auf­ge­deckt, dem Wär­me­ge­setz durch eine Opti­mie­rung des Voll­zugs zu noch mehr Erfolg zu ver­hel­fen. Und damit blei­ben wir opti­mis­tisch, dass unser Schau­spiel sich doch eher als Best­sel­ler als als Dra­ma entpuppt.
  • Erhöh­tes Schu­lungs­an­ge­bot für uBRB und Sachkundige
  • Schaf­fung aus­rei­chen­der Res­sour­cen auf Sei­ten den uBRB
  • Stan­dar­di­sier­te Voll­zugs­kon­zep­te inkl. Ein­heit­li­cher Instru­men­te und Prozesse
  • Sen­si­bi­li­sie­rung der Schorn­stein­fe­ger und Sachkundigen
  • Bes­se­re Infor­ma­ti­on der Eigentümer
  • Verbindliche Aussagen zum EWärmeG nur von Ihrer unteren Baurechtsbehörde!

    Wir möchten Sie mit diesem Ratgeber – hochgeladen am 15. September 2020 – nach besten Wissen und Gewissen über die Anforderungen im EWärmeG, die Erfüllungsoptionen und angrenzende Themen informieren. Unsere Informationen können trotz unserer stetigen Bemühungen jedoch veraltet oder fehlerhaft sein und stellen somit keine Beratung dar. Fragen Sie für verbindliche Auskünfte zum EWäremG die für Sie zuständige untere Baurechtsbehörde.

    Kundenmeinungen

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    Tatjana Fedorenko

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    Eine super Zusam­men­ar­beit mit Estati­ka. Tol­le Bera­tung, freund­li­che und vor allem schnel­le Kom­mu­ni­ka­ti­on. Nur zu emp­feh­len, ger­ne wieder.

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    Gabriele G.

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    Ich habe zeit­nah eine freund­li­che und kom­pe­ten­te Bera­tung für mein Anlie­gen erhal­ten, die mir sehr wei­ter­ge­hol­fen hat, um mein Bau­vor­ha­ben zu rea­li­sie­ren. Vie­len herz­li­chen Dank.

    Über uns

    Die ESTATIKA GmbH ist ein bundesweit tätiges Ingenieurbüro für Energieberatung mit zertifizierten Energieeffizienz-Experten/-Expertinnen des Bundes.

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