Erneuerbare Energien im Altbau. Alle Infos zum EWärmeG in BW.

Das Erneu­er­ba­re-Wär­me-Gesetz in Baden-Würt­tem­berg ver­pflich­tet zum Hei­zen mit Erneu­er­ba­ren Ener­gien oder zum Ein­spa­ren von Ener­gie durch umge­setz­te Sanie­rungs­maß­nah­men – jedoch erst nach einem Heizungstausch.

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Warum gibt es das Wärmegesetz für Erneuerbare Energien in Baden-Württemberg?

Das Kli­ma­schutz­ge­setz in Baden-Würt­tem­berg von 2013 legt ver­bind­li­che Zie­le zur Redu­zie­rung der Treib­haus­gas-Emis­sio­nen fest. Danach ist der CO2-Aus­stoß des Lan­des bis 2020 um min­des­tens 25 % und bis 2050 um 90 % zu senken. 

Die Wär­me­ver­sor­gung von Gebäu­den, also der benö­tig­te Ener­gie­ver­brauch für Hei­zen und Warm­was­ser­be­rei­tung, ver­ur­sacht rund ¼ der CO2-Emis­sio­nen in Baden-Würt­tem­berg. 90 % davon ent­fal­len auf bestehen­de Gebäu­de. Das Ein­spar­po­ten­ti­al von CO2-Emis­sio­nen ist in die­sem Bereich enorm. Um eine mög­lichst hohe CO2-Reduk­ti­on zu errei­chen, sind zwei Stra­te­gien sinn­voll: Einer­seits kann der End­ener­gie­ver­brauch durch Ver­hal­tens­än­de­rung und tech­ni­sche Maß­nah­men wie bspw. der Sanie­rung gesenkt wer­den und ande­rer­seits kön­nen Erneu­er­ba­re Ener­gien zur Wär­me­ver­sor­gung genutzt wer­den. Bis 2020 soll ihr Anteil von bis­her 8 auf 16 % gestei­gert werden.

Das Erneu­er­ba­re-Wär­me-Gesetz in BW setzt als Ener­gie­ge­setz aus Baden-Würt­tem­berg genau an die­ser Stel­le an und stellt sicher, dass auch Alt­bau­ten so effi­zi­ent wie mög­lich wär­me­ver­sorgt wer­den, um ihren CO2-Aus­stoß zu sen­ken. Das Erneu­er­ba­re-Wär­me­ge­setz für Alt­bau­ten ist zum 1. Janu­ar 2008 in Kraft getre­ten und gilt ab dem 1. Janu­ar 2010.

Was ist das E‑Wärme-Gesetz in BW?

Das E‑Wärmegesetz schreibt in Baden-Würt­tem­berg vor, die Wär­me­ver­sor­gung von Bestands­ge­bäu­den zu einem gewis­sen Anteil mit Erneu­er­ba­ren Ener­gien abzu­de­cken. Nach der ers­ten Ver­si­on, das EWär­me­Ge­setz BW aus 2008, müs­sen Alt­bau­ten, die vor dem 1. April 2008 errich­tet wur­den bzw. deren Bau­an­trag bis dahin ein­ge­reicht wur­de, 10 % ihres Wär­me­be­darfs durch Erneu­er­ba­re Ener­gien decken, sobald wesent­li­che Kom­po­nen­ten einer zen­tra­len Hei­zungs­an­la­ge bis zum 30. Juni 2015 aus­ge­tauscht wur­den. Damit ist in ers­ter Linie der Aus­tausch des Heiz­kes­sels gemeint. Auch wenn eine zen­tra­le Heiz­an­la­ge erst­ma­lig ein­ge­baut wird, gilt die­se Rege­lung. Beim Aus­tausch von Eta­gen­hei­zun­gen ist kei­ne Ände­rung nötig, es sein denn, alle Eta­gen­hei­zun­gen wer­den ins­ge­samt durch eine Zen­tral­hei­zung ersetzt.

Das Wär­me­ge­setz wur­de novel­liert und fin­det seit dem 1. Juli 2015 als EWär­me­Ge­setz 2015 Anwen­dung. Danach müs­sen statt wie bis­her 10 nun 15 % des Wär­me­be­darfs durch Erneu­er­ba­re Ener­gien gedeckt wer­den. Die­se geän­der­te Fas­sung gilt für Gebäu­de, die vor dem 1. Janu­ar 2009 in Baden-Würt­tem­berg errich­tet wor­den sind und bei denen ab dem 1. Juli 2015 die Hei­zungs­an­la­ge aus­ge­tauscht wird.

Außer­dem fal­len auch Nicht-Wohn­ge­bäu­de wie Ver­wal­tungs- und Büro­ge­bäu­de, Hotels, Schu­len und ande­re öffent­li­che Gebäu­de, die nicht zum Woh­nen die­nen, in den Bereich des neu­en Erneu­er­ba­re Wär­me­ge­set­zes 2015. Prin­zi­pi­ell unter­schei­det es bei den Vor­ga­ben zwi­schen Wohn- und Nicht-Wohn­ge­bäu­den. Gemischt genutz­te Gebäu­de wer­den als die Gebäu­de­art behan­delt, für die sie flä­chen­an­tei­lig stär­ker genutzt wer­den. So gilt ein Alt­bau als Wohn­ge­bäu­de, wenn mehr als 50 % sei­ner Flä­che als Wohn­raum genutzt wird.

Die Erfül­lungs­mög­lich­kei­ten sind in der neu­en Fas­sung des E‑Wärmegesetzes BW um die Erstel­lung eines Sanie­rungs­fahr­plans ergänzt wor­den. Außer­dem kön­nen die ver­schie­de­nen Optio­nen nun größ­ten­teils mit­ein­an­der kom­bi­niert wer­den, so dass auch ver­schie­de­ne Maß­nah­men­pa­ke­te zur Erfül­lung der erfor­der­li­chen 15 % mög­lich sind. 

Eine sozi­al­ver­träg­li­che Teil­erfül­lungs­op­ti­on ist der Erstel­lung eines Sanierungsfahrplans.

Das Erneuerbare Wärme Gesetz für Altbauten richtig erfüllen – Praktische Hinweise

Sie haben nach der Inbe­trieb­nah­me des neu­en Heiz­kes­sels maxi­mal 18 Mona­te Zeit, die Erfül­lung des Geset­zes nach­zu­wei­sen. Für die Über­prü­fung der Ein­hal­tung des Erneu­er­ba­re Wär­me Geset­zes in Baden-Würt­em­berg sind die unte­ren Bau­rechts­be­hör­den zustän­dig, im Regel­fall also das ört­li­che Bau­amt.

Um kor­rekt nach­zu­wei­sen, dass Sie das Erneu­er­ba­re Wär­me Gesetz BW 2015 erfüllt haben, müs­sen Sie das Nach­weis­for­mu­lar ein­rei­chen – jeweils für die gewähl­te Erfül­lungs­op­ti­on bzw. Kom­bi­na­ti­on. Auch die beauf­trag­ten Hand­wer­ker, die ent­spre­chen­de Maß­nah­men vor­ge­nom­men haben oder Ihr Schorn­stein­fe­ger müs­sen die­se For­mu­la­re aus­fül­len. Das zu Ihrer Erfül­lungs­op­ti­on pas­sen­de Deck­blatt fül­len Sie selbst aus.

Sanierungsfahrplan gewünscht?Teilerfüllung im EWärmeG (5 %)

Wird im bundesweiten Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz bald auch der Altbau geregelt?

Die Wär­me­ver­sor­gung von Neu­bau­ten wird bun­des­weit durch meh­re­re Geset­ze gere­gelt, u. a. durch das Erneu­er­ba­re-Ener­gien-Wär­me-Gesetz (EEWär­meG). Die­ses gilt jedoch nicht für Gebäu­de im Bestand – eine ent­spre­chen­de Recht­spre­chung bleibt den ein­zel­nen Bun­des­län­dern über­las­sen. Bis­her ist Baden-Würt­tem­berg jedoch das ein­zi­ge Bun­des­land mit einer gesetz­li­chen Rege­lung. Mit dem EWär­me­Ge­setz BW für Alt­bau­ten wird Baden-Würt­tem­berg nicht nur sei­ner Ver­ant­wor­tung für bes­se­re Kli­ma­schutz­maß­nah­men gerecht, son­dern nimmt auch eine wich­ti­ge Vor­rei­ter­rol­le in Deutsch­land ein.

Um auch den Alt­bau­be­stand bun­des­weit zu regeln, hat die Bun­des­tags­frak­ti­on Bünd­nis 90/​Die Grü­nen Ende 2015 einen Ent­wurf zur Ände­rung des EEWär­meG in den Aus­schuss für Wirt­schaft und Ener­gie des Bun­des­tags ein­ge­bracht. Der Vor­schlag wur­de Ende April von den Regie­rungs­frak­tio­nen CDU/​CSU und SPD abge­lehnt. Die Frak­tio­nen der Grü­nen und der Lin­ken stimm­ten dafür. Die Ände­rung ori­en­tiert sich am Wär­me­ge­setz aus Baden Würt­tem­berg und sieht vor, dass auch Alt­bau­ten bun­des­weit das Erneu­er­ba­re Ener­gien Wär­me­ge­setz erfül­len müs­sen, wenn eine neue Heiz­an­la­ge ein­ge­baut wird. Es wur­de in Ana­lo­gie zum baden-würt­tem­ber­gi­schen Wär­me­ge­setz ein Anteil an Erneu­er­ba­ren Ener­gien in Höhe von 15 % vorgeschlagen.

Trotz Ableh­nung der Geset­zes­än­de­rung will die SPD die Wär­me­wen­de im Gebäu­de­be­stand vor­an­trei­ben. Sie kün­dig­te einen eige­nen Ent­wurf der Koali­ti­on an. Die CDU/C­SU-Frak­ti­on hin­ge­gen betont die bestehen­den frei­wil­li­gen Maßnahmen.

Es gibt in Deutsch­land eine Viel­zahl von Geset­zen zur Wär­me­wen­de. Häu­fig wer­den die­se mit dem Erneu­er­ba­re Ener­gien Gesetz (EEG) ver­wech­selt. Das EEG ist jedoch kein Wär­me­ge­setz, son­dern regelt in ers­ter Linie die Sub­ven­tio­nen der Erneu­er­ba­ren Stromproduktion.
  • Verbindliche Aussagen zum EWärmeG nur von Ihrer unteren Baurechtsbehörde!

    Wir möchten Sie mit diesem Ratgeber – hochgeladen am 26. August 2019 – nach besten Wissen und Gewissen über die Anforderungen im EWärmeG, die Erfüllungsoptionen und angrenzende Themen informieren. Unsere Informationen können trotz unserer stetigen Bemühungen jedoch veraltet oder fehlerhaft sein und stellen somit keine Beratung dar. Fragen Sie für verbindliche Auskünfte zum EWäremG die für Sie zuständige untere Baurechtsbehörde.

    Kundenmeinungen

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    Gabriele G.

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    Ich habe zeit­nah eine freund­li­che und kom­pe­ten­te Bera­tung für mein Anlie­gen erhal­ten, die mir sehr wei­ter­ge­hol­fen hat, um mein Bau­vor­ha­ben zu rea­li­sie­ren. Vie­len herz­li­chen Dank.

    Tatjana Fedorenko

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    Eine super Zusam­men­ar­beit mit Estati­ka. Tol­le Bera­tung, freund­li­che und vor allem schnel­le Kom­mu­ni­ka­ti­on. Nur zu emp­feh­len, ger­ne wieder.

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