Flüchtlingsunterkünfte im EWärmeG

Im Jahr 2015 hat sich die Anzahl der Asyl­an­trä­ge in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land stark erhöht. Eines der Haupt­pro­ble­me war zunächst, all den Flücht­lin­gen ein Dach über dem Kopf zu gewähr­leis­ten. Diver­se Restrik­tio­nen und Geset­ze ver­hin­der­ten hier oft einen zügi­gen Ein­zug der Neu­an­kömm­lin­ge und wur­den des­halb teil­wei­se ange­passt. Auf wel­che Wei­se Flücht­lings­hei­me vom EWär­meG betrof­fen sind, erfah­ren Sie hier.

Sanierungsfahrplan gewünscht?Heizungstausch, Dämmung …

EEWärmeG und EnEV bei Notunterkünften

Beim bun­des­wei­tem Erneu­er­ba­re-Ener­gien-Wär­me-Gesetz (EEWär­meG), wie auch bei der Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung (EnEV) hat der Gesetz­ge­ber auf die­ses Pro­blem reagiert und ers­te Schrit­te ein­ge­lei­tet. So hat ein neu­er Para­graph Ein­zug in bei­de Geset­ze erhal­ten, um die schnel­le Bezie­hung von Flücht­lings­un­ter­künf­ten sicher­zu­stel­len. Hier heißt es, dass ein Befrei­ungs­an­trag bei Neu­bau­ten gestellt wer­den kann, wenn durch die Ein­hal­tung der Geset­ze erheb­li­che Ver­zö­ge­run­gen bei der Bezie­hung der Not­un­ter­kunft ent­ste­hen wür­den. Das EnEV sagt wei­ter, dass Bestands­ge­bäu­de von den Gesetz­er­fül­lun­gen befreit sind und das die Gebäu­de auch bis zum 31.12.2018 von der Däm­mung der obe­ren Geschoss­de­cke nicht betrof­fen sind. Durch die­se Ände­run­gen wur­de der Neu­bau von Flücht­lings­un­ter­künf­ten, wie auch der Ein­zug in Bestands­ge­bäu­de für Asyl­su­chen­de in Deutsch­land stark erleichtert.

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz in Flüchtlingsheimen

Auch in Baden-Würt­tem­berg heißt es vie­len Flücht­lin­gen Unter­schlupf zu gewäh­ren, laut Zah­len des Bun­des­am­tes für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge wur­den 11,7 % der in 2016 gestell­ten Asy­l­erst­an­trä­ge in BW ein­ge­reicht. Hier­für wer­den häu­fig Bestands­ge­bäu­de genutzt, um alle Anrei­sen­den mit Wohn­raum zu ver­sor­gen. Aktu­el­les zur Unter­brin­gung von Flüchtlingen …

Aber bedeu­tet das nun, dass all die­se Gebäu­de wär­me­tech­nisch auf­ge­rüs­tet wer­den müs­sen und somit in das Wär­me­ge­setz fal­len? Oder bestehen auch hier Aus­nah­men, wie beim EEWär­meG und EnEV?

Ja, das EWär­meG gilt für alle Gebäu­de, die vor 2009 errich­tet wur­den und bei denen eine zen­tra­le Heiz­an­la­ge aus­ge­tauscht oder erst­mals ein­ge­baut wird. Es gilt grund­sätz­lich unab­hän­gig davon, in wes­sen Eigen­tum das Gebäu­de steht und auch unab­hän­gig von der Nut­zung. Für Nicht-Wohn­ge­bäu­de gilt inso­weit eine Erleich­te­rung, als dass der Sanie­rungs­fahr­plan als voll­stän­di­ge Erfül­lungs­op­ti­on aner­kannt wird. Die Auf­nah­me­ein­rich­tun­gen nach § 44 Asyl­ge­setz und die Gemein­schafts­un­ter­künf­te nach § 53 Asyl­ge­setz sind in der Regel – anders als die soge­nann­te Anschluss­un­ter­brin­gung – als Nicht-Wohn­ge­bäu­de zu qualifizieren.

Dar­über hin­aus kön­nen Flücht­lings­un­ter­künf­te über die genann­ten Regel­bei­spie­le hin­aus befreit wer­den. Laut § 19.2 des EWär­meG ist eine voll­stän­di­ge, teil­wei­se oder zeit­wei­se Befrei­ung mög­lich, sofern beson­de­re Umstän­de zu einer unzu­mut­ba­ren Belas­tung der per­sön­li­chen oder betrieb­li­chen Situa­ti­on sowie der Leis­tungs­fä­hig­keit einer Gemein­de oder eines Gemein­de­ver­ban­des füh­ren würden.

Sanierungsfahrplan gewünscht?Teilerfüllung im EWärmeG (5 %)

Das bedeu­tet, dass die Sach­la­ge für Flücht­lings­un­ter­künf­te hier von Ein­zel­fall­ent­schei­dun­gen abhängt. Eine Befrei­ung von der Nut­zungs­pflicht ist somit denk­bar, wenn die Erfül­lung der Bedin­gun­gen eine über­mä­ßi­ge Ein­zugs­ver­zö­ge­rung zur Fol­ge hät­te. Die Regie­rungs­prä­si­di­en Baden-Würt­tem­berg beto­nen hier aller­dings, dass die­ser Fall wohl nur sehr sel­ten auf­tre­ten wird. Zum einen, weil vie­le der Flücht­lings­un­ter­künf­te nur den Sanie­rungs­fahr­plan vor­wei­sen müs­sen. Zum ande­ren, weil ver­pflich­te­te Bestands­ge­bäude­inha­ber 18 Mona­te Zeit haben, um die Anfor­de­run­gen zu erfül­len und ein Gebäu­de nach einem Hei­zungs­tausch in der Regel sehr schnell bezieh­bar ist.

Eine wei­te­re Befrei­ung ist dann mög­lich, wenn auf­ge­zeigt wer­den kann, dass ein Gebäu­de nach einer kurz­zei­ti­gen Nut­zung als Flücht­lings­un­ter­kunft abge­ris­sen wer­den soll.

  • Verbindliche Aussagen zum EWärmeG nur von Ihrer unteren Baurechtsbehörde!

    Wir möchten Sie mit diesem Ratgeber – hochgeladen am 13. September 2019 – nach besten Wissen und Gewissen über die Anforderungen im EWärmeG, die Erfüllungsoptionen und angrenzende Themen informieren. Unsere Informationen können trotz unserer stetigen Bemühungen jedoch veraltet oder fehlerhaft sein und stellen somit keine Beratung dar. Fragen Sie für verbindliche Auskünfte zum EWäremG die für Sie zuständige untere Baurechtsbehörde.

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