
Flüchtlingsunterkünfte im EWärmeG
Im Jahr 2015 hat sich die Anzahl der Asylanträge in der Bundesrepublik Deutschland stark erhöht. Eines der Hauptprobleme war zunächst, all den Flüchtlingen ein Dach über dem Kopf zu gewährleisten. Diverse Restriktionen und Gesetze verhinderten hier oft einen zügigen Einzug der Neuankömmlinge und wurden deshalb teilweise angepasst. Auf welche Weise Flüchtlingsheime vom EWärmeG betroffen sind, erfahren Sie hier.
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EEWärmeG und EnEV bei Notunterkünften
Beim bundesweitem Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG), wie auch bei der Energieeinsparverordnung (EnEV) hat der Gesetzgeber auf dieses Problem reagiert und erste Schritte eingeleitet. So hat ein neuer Paragraph Einzug in beide Gesetze erhalten, um die schnelle Beziehung von Flüchtlingsunterkünften sicherzustellen. Hier heißt es, dass ein Befreiungsantrag bei Neubauten gestellt werden kann, wenn durch die Einhaltung der Gesetze erhebliche Verzögerungen bei der Beziehung der Notunterkunft entstehen würden. Das EnEV sagt weiter, dass Bestandsgebäude von den Gesetzerfüllungen befreit sind und das die Gebäude auch bis zum 31.12.2018 von der Dämmung der oberen Geschossdecke nicht betroffen sind. Durch diese Änderungen wurde der Neubau von Flüchtlingsunterkünften, wie auch der Einzug in Bestandsgebäude für Asylsuchende in Deutschland stark erleichtert.
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz in Flüchtlingsheimen
Auch in Baden-Württemberg heißt es vielen Flüchtlingen Unterschlupf zu gewähren, laut Zahlen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wurden 11,7 % der in 2016 gestellten Asylerstanträge in BW eingereicht. Hierfür werden häufig Bestandsgebäude genutzt, um alle Anreisenden mit Wohnraum zu versorgen. Aktuelles zur Unterbringung von Flüchtlingen …
Aber bedeutet das nun, dass all diese Gebäude wärmetechnisch aufgerüstet werden müssen und somit in das Wärmegesetz fallen? Oder bestehen auch hier Ausnahmen, wie beim EEWärmeG und EnEV?
Ja, das EWärmeG gilt für alle Gebäude, die vor 2009 errichtet wurden und bei denen eine zentrale Heizanlage ausgetauscht oder erstmals eingebaut wird. Es gilt grundsätzlich unabhängig davon, in wessen Eigentum das Gebäude steht und auch unabhängig von der Nutzung. Für Nicht-Wohngebäude gilt insoweit eine Erleichterung, als dass der Sanierungsfahrplan als vollständige Erfüllungsoption anerkannt wird. Die Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Asylgesetz und die Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 Asylgesetz sind in der Regel – anders als die sogenannte Anschlussunterbringung – als Nicht-Wohngebäude zu qualifizieren.
Darüber hinaus können Flüchtlingsunterkünfte über die genannten Regelbeispiele hinaus befreit werden. Laut § 19.2 des EWärmeG ist eine vollständige, teilweise oder zeitweise Befreiung möglich, sofern besondere Umstände zu einer unzumutbaren Belastung der persönlichen oder betrieblichen Situation sowie der Leistungsfähigkeit einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes führen würden.
Das bedeutet, dass die Sachlage für Flüchtlingsunterkünfte hier von Einzelfallentscheidungen abhängt. Eine Befreiung von der Nutzungspflicht ist somit denkbar, wenn die Erfüllung der Bedingungen eine übermäßige Einzugsverzögerung zur Folge hätte. Die Regierungspräsidien Baden-Württemberg betonen hier allerdings, dass dieser Fall wohl nur sehr selten auftreten wird. Zum einen, weil viele der Flüchtlingsunterkünfte nur den Sanierungsfahrplan vorweisen müssen. Zum anderen, weil verpflichtete Bestandsgebäudeinhaber 18 Monate Zeit haben, um die Anforderungen zu erfüllen und ein Gebäude nach einem Heizungstausch in der Regel sehr schnell beziehbar ist.
Eine weitere Befreiung ist dann möglich, wenn aufgezeigt werden kann, dass ein Gebäude nach einer kurzzeitigen Nutzung als Flüchtlingsunterkunft abgerissen werden soll.
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Kundenmeinungen
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SF aus Rheine
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