Kommt das Gebäudeenergiegesetz?
Wieso muss es auch in Sachen Klimaschutz in Deutschland immer so furchtbar kompliziert sein? Um die politisch gesetzten Klimaziele zu erreichen, wurden bereits mehrere Klima- bzw. Wärmegesetze und Richtlinien ins Leben gerufen: Das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Um dieses zu vereinfachen, und den Klima- und Wärmeschutz in Deutschland zu revolutionieren, haben das BMWi und das BMUM am 23.01.2017 einen Referenzentwurf vorgelegt. Dabei äußerten die CDU und CSU Einwände, wodurch der Gesetzesentwurf letztendlich in der vergangenen Legislaturperiode scheiterte. Die Idee klingt aber doch erstmal ganz plausibel: Aus drei mach eins: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG).
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Die Wärmegesetze im Überblick
Auch, wenn der Referenzentwurf vorerst gescheitert ist, so ist doch gewaltig viel Bewegung im Bereich Energiegesetze in Deutschland zu erwarten. Wenn die Klimaschutzziele erreicht werden sollen, braucht es effektive Gesetze, die passende neue Rahmenbedingungen für den Wärmemarkt vorgeben. Eine Vereinigung der Gesetze in diesem Bereich kann das Steuern und die Auswertung der Resultate vereinfachen. Hier ein Überblick darüber, was aktuell auf dem energetischen Gesetzesplan steht:
Das Energieeinspargesetz
Das Energieeinspargesetz (EnEG) umfasst die Richtlinien der Europäischen Union zum Thema Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Festgelegt sind hier bauliche Ansprüche an Neubauten sowie Bestandsgebäude und Vorgaben für die Anlagentechnik eines Hauses. Im Fokus steht hierbei die Reduktion des Energieverbrauchs sowohl beim Heizen, als auch beim Kühlen eines Gebäudes. 2013 wurde das Gesetz bereits zum vierten Mal seit 1976 novelliert. Es bildet darüber hinaus die Grundlage für die Energieeinsparverordnung (EnEV).
Die Energieeinsparverordnung
Die EnEV umfasst primär die Heizungs- und Klimatechnik von Neu- und Bestandsgebäuden, beinhaltet aber auch Vorgaben für Dämmstandards. Die meisten niedergeschriebenen Anforderungen beziehen sich dabei auf Neubauten. Dadurch soll das Ziel der Reduktion des Primärenergiebedarfs zur Beheizung und Warmwasserbereitstellung erreicht werden. Hierbei spielt aber nicht nur die Energiemenge eine wesentliche Rolle, sondern auch die Art des Energieträgers. Durch den Einsatz von Erneuerbaren Energien können sich Gebäudeeigentümer Vorteile sichern.
Auch Bestandsgebäude werden in der Energieeinsparverordnung berücksichtigt. Niedergeschrieben sind hier bestimmte Austausch- und Nachrüstungspflichten, sowie Anforderungen, die nur bei einer Modernisierung des Gebäudes beachtet werden müssen. Das Hauptaugenmerk dieser Richtlinien liegt aber auf Neubauten.
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Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
Das EEWärmeG bezieht sich lediglich auf Neubauten. Es verpflichtet jeden Eigentümer, seinen Wärmeenergiebedarf anteilig aus Erneuerbaren Energien zu beziehen. Dabei kann Biomasse, Solarenergie, Erdwärme oder auch Umweltwärme genutzt werden. Ziel des 2009 durch die Bundesregierung etablierten Gesetzes ist es, den Anteil Erneuerbarer Energien bis 2020 auf 14 % zu erhöhen. Zudem unterstützt das Wärmegesetz ein Marktanreizprogramm, bei dem auch Bestandsgebäude durch die Einrichtung einer Wärmeanlage aus Erneuerbaren Energien finanzielle Förderung beantragen können. Als förderfähig gelten die gleichen Wärmequellen, wie auch bei Neubauten. Die Verwaltung und Ausgabe der Gelder ist Aufgabe des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Eine generelle Beratung zum Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetz erhalten Sie durch das Bundeswirtschaftsministerium, wie auch über länderspezifische Ministerien und Energieagenturen. Mögliche Anlaufstellen sind hier auf Bundesebene die dena und auf Länderebene bspw. die Energieagentur NRW sowie die Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg (KEA).
GEG: Das Wärmegesetz der Wärmegesetze
Das Gebäudeenergiegesetz sollte ursprünglich zum 1.1.2018 in Kraft treten. Durch die Einwände der CDU/CSU verzögert sich dieser Startschuss aber auf unbestimmte Zeit. Abzuwarten ist, ob es zu der Einführung des Gesetzes kommt und inwieweit sich der Gesetzesentwurf bis dahin noch verändert. Zum aktuellen Stand soll das Gesetz die drei oben beschriebenen Wärmegesetze zusammenfassen. Es soll zudem eine neue Bilanzierungsvariante des Primärenergieverbrauchs beinhalten und zur Abschaffung der bisherigen Bewertungsverfahren führen.
Für öffentliche Gebäude soll ein Mindestenergiestandard aufgelegt werden, der auch für private Wohn- und Nichtwohngebäude folgen soll. Das bisherige Referenzgebäude soll dabei aber weitgehend unverändert übernommen werden. Weitere Bestandteile des Gesetztes sind Erfüllungsnachweise für Neubauten sowie eine Optimierung der Energieausweise für Gebäude.
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